Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   
§ 56
Prüfung von Amts wegen

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Rechtsprechung zu § 56 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, rot gepflasterte Teilfläche, 7.12.01 (NJW 2002, 1038) 
    §§ 925 I, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;
    § 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);
    § 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung

  • BGH, Preisausschreiben gegen Richter, 4.11.99 (NJW 2000, 289)
    § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, gegenständlich beschränkte Geschäftsunfähigkeit, Feststellung und Berücksichtigung der Prozeßunfähigkeit von Amts wegen durch das Berufungsgericht, § 56 ZPO

  • BGH, Gewährleistungs-Vorschußklage des Ehegatten, 21.3.85 (BGHZ 94, 117)
    §§ 51, 56 ZPO, (hier zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft zur Abwicklung eines gemeinsamen Hauskaufs;
    §§ 744 II, 432 BGB, gesetzliche Prozeßstandschaft

  • BGH, Zivilschutz-Sirenenanlage, 14.11.78 (BGHZ 73, 1)
    §§ 51, 56 ZPO, Art. 85, 87b II GG, § 16 ZSchG, verfassungsrechtlich begründete zivilprozessuale Prozeßstandschaft einer Gemeinde bei Geltendmachung einer Verletzung des Eigentums der Bundesrepublik;
    §§ 823, 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Schadensverursachung durch minderjährigen Lehrling, Verantwortlichkeitsabgrenzung zum Ausbilder (hier: Haftung des Lehrlings verneint)

Literatur im Internet zu § 56 ZPO

Querverweise

Auf § 56 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 56 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 88 II (Mangel der Vollmacht)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 529 II 1 (Prüfungsumfang des Berufungsgerichts)

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