Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
§ 88
Mangel der Vollmacht

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Rechtsprechung zu § 88 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 88 ZPO

Querverweise

Auf § 88 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 88 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 56 (Prüfung von Amts wegen) (zu § 88 II)

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