Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
bevollmächtigte § 85Wirkung der Prozessvollmacht § 86Fortbestand der Prozessvollmacht § 87Erlöschen der Vollmacht § 88Mangel der Vollmacht § 89Vollmachtloser Vertreter § 90Beistand
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Rechtsprechung zu § 86 ZPO
549 Entscheidungen zu § 86 ZPO in unserer Datenbank:
- BSG, 19.08.2026 - B 1 KR 73/24 B
- BAG, 23.07.2026 - 6 AZR 34/26
Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- BGH, 06.02.2019 - VII ZB 78/17
Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 - 5 Ko 166/22
Kostenfestsetzungsantrag bei nicht geklärter Erbfolge - Fortbestand der ...
- OVG Schleswig-Holstein, 11.08.2026 - 3 O 17/25
Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod der Klägerin
- BGH, 19.12.2024 - III ZR 53/23
Wirksamkeit der Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch ...
- BGH, 11.05.2021 - II ZB 32/20
Berufen eines vom bisherigen Vorstand beauftragten Rechtsanwalts auf die negative ...
- OLG Hamm, 27.10.2022 - 10 U 28/19
Rechtskräftig verurteilter Mörder ist erbunwürdig
- VGH Bayern, 10.07.2025 - 23 BV 23.913
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, ...
- OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
Vertretung, GmbH-Recht
§ 86 ZPO in Nachschlagewerken
- § 86 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit