Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

Rechtsprechung zu § 86 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verklagte ARGE [Kostenentscheidung], 18.2.02
    §§ 705 ff, 14 II BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 III, IV GVG oder nach § 2 I RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);
    §§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 II BGB, § 84 II InsO iVm dem Gesellschaftsvertrag);
    §§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)

Literatur im Internet zu § 86 ZPO

Querverweise

Auf § 86 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            §§ 51 ff (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 246 (Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten)

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