Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) 1In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
bevollmächtigte § 85Wirkung der Prozessvollmacht § 86Fortbestand der Prozessvollmacht § 87Erlöschen der Vollmacht § 88Mangel der Vollmacht § 89Vollmachtloser Vertreter § 90Beistand
Rechtsprechung zu § 90 ZPO
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§ 90 ZPO in Nachschlagewerken
- § 90 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beistand (Recht)
Querverweise
Auf § 90 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 90 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 79 (Parteiprozess)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Rechtsschutz
- § 23 II (Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände) (zu § 90 I)