Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) 1In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
bevollmächtigte § 85Wirkung der Prozessvollmacht § 86Fortbestand der Prozessvollmacht § 87Erlöschen der Vollmacht § 88Mangel der Vollmacht § 89Vollmachtloser Vertreter § 90Beistand
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 90 ZPO
89 Entscheidungen zu § 90 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Berlin I, 17.07.2026 - 502 Qs 113/26
Kostenfestsetungsverfahren, Nachweis der Verteidigervollmacht, Scan, beA
- KG, 23.02.2024 - 16 UF 73/23
Antrag auf Zulassung einer Person als Beistand eines Beteiligten zu einem Termin ...
- OLG Koblenz, 02.09.2016 - 5 W 449/16
Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Ergänzende Fragen zur ...
- OLG Karlsruhe, 26.11.2009 - 4 U 60/09
Unterlassungsansprüche eines Rechtsanwalts bei unentgeltlicher Erbringung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18
Prozesskostenhilfegewährung bei realisierbarem Anspruch auf ...
- LAG Bremen, 18.12.2024 - 1 Ta 44/24
Beschwerde gegen die Festsetzung von Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin
- OVG Sachsen, 12.04.2021 - 5 A 622/18
Notanwalt; Gehörsverletzung; Zurückweisung; Beistand
- OLG Bremen, 26.02.2004 - 4 WF 15/04
Zulässigkeit von Beschwerden im Zusammenhang mit der Zulassung von Personen ( ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19
An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier ...
- VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14
Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung
§ 90 ZPO in Nachschlagewerken
- § 90 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beistand (Recht)
Querverweise
Auf § 90 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 90 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 79 (Parteiprozess)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Rechtsschutz
- § 23 II (Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände) (zu § 90 I)