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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18 (https://dejure.org/2019,7093)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2019 - 11 M 30.18 (https://dejure.org/2019,7093)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2019 - 11 M 30.18 (https://dejure.org/2019,7093)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.2008 - VII ZB 25/08

    Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; Verhältnis zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18
    Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie daher darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, Rn. 8, juris; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 115 Rdn. 67 und 69).
  • BSG, 09.01.2015 - B 10 LW 1/14 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18
    Jedoch sind damit nur Einzelstücke, wie Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen gemeint (vgl. BSG, Beschluss vom 09. Januar 2015 - B 10 LW 1/14 BH -, Rn. 6, juris), nicht aber ein auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruhendes Kapitalvermögen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 9 WF 135/11 -, Rn. 4, juris, zu Miterbenanteilen).
  • OLG Brandenburg, 29.01.2001 - 10 WF 149/00

    Prozeßkostenhilfe trotz Kostenvorschußpflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18
    Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss etwa nicht realisierbar ist, weil zum Beispiel der Unterhaltspflichtige leistungsunwillig ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2001 - 10 WF 149/00 -, Rn. 3, juris, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2012 - 9 WF 135/11

    Zu wirtschaftlichen Verhältnissen - Keine Prozesskostenhilfe nach ausgeschlagener

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18
    Jedoch sind damit nur Einzelstücke, wie Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen gemeint (vgl. BSG, Beschluss vom 09. Januar 2015 - B 10 LW 1/14 BH -, Rn. 6, juris), nicht aber ein auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruhendes Kapitalvermögen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 9 WF 135/11 -, Rn. 4, juris, zu Miterbenanteilen).
  • BSG, 23.08.2016 - B 14 AS 25/16 BH
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 M 30.18
    Die Inanspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Prozesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Prozesskostenvorschuss alsbald realisierbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - B 14 AS 25/16 BH -, Rn. 2, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2022 - 12 S 485/22

    Zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten

    Zum Vermögen rechnet auch ein - hier als Vermögenswert bei den Antragstellern nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse allein in Betracht kommender - realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB bzw. Vater nach § 1360a Abs. 4 i.V.m. § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 - OVG 11 M 30.18 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.2017 - 20 C 16.2405 -, juris Rn. 18; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 115 Rn. 37; zur analogen Anwendbarkeit des § 1360a Abs. 4 BGB auf minderjährige unverheiratete Kinder vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - XII ZB 13/05 -, juris Rn. 10; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 14; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 115 Rn. 37).

    Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie daher darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 - OVG 11 M 30.18 -, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2013 - 3 WF 97/13 -, juris Rn. 6).

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