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   BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97   

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BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97 (https://dejure.org/1997,2164)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1997 - VII B 188/97 (https://dejure.org/1997,2164)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1997 - VII B 188/97 (https://dejure.org/1997,2164)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 284 Abs. 5 und 7; FGO § 69, § 114

  • Wolters Kluwer

    Aufschiebende Wirkung eines Einspruchs - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - Aussetzung der Vollziehung

  • Judicialis

    AO 1977 § 284 Abs. 5 und 7; ; FGO § 69; ; FGO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 284 Abs. 5, 7; FGO §§ 69, 114
    Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 248
  • NJW 1998, 1736 (Ls.)
  • BB 1998, 310
  • BStBl II 1998, 227
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.10.1989 - VII R 44/89

    Nach Anordnung der Haft erstmals erhobene Einwendungen gegen die Pflicht zur

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97
    Insoweit möchte nämlich das FA die zu § 284 Abs. 5 AO 1977 a.F. ergangene Rechtsprechung des Senats, wonach Einwendungen, die erstmals nach unentschuldigtem Fernbleiben im ersten Termin oder sogar erst nach Anordnung der Haft vorgebracht werden, keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 VII R 44/89, BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146), auf § 284 Abs. 5 AO 1977 n.F. übertragen.

    Insoweit hatte der Senat seit der Entscheidung in BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146 in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß Einwendungen, die der Vollstreckungsschuldner erstmals nach unentschuldigtem Fernbleiben im ersten Termin oder sogar erst nach Anordnung der Haft vorgetragen hatte, keine aufschiebende Wirkung zukommt (s. auch Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 107/94, BFH/NV 1995, 1034).

    Auch hier war der Senat bei seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, daß § 284 Abs. 7 AO 1977 offensichtlich davon ausgehe, daß das spezifische Widerspruchsverfahren des § 284 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO 1977 a.F. inzwischen abgeschlossen sei, denn es sei schwer vorstellbar, daß der Gesetzgeber die Anordnung der Haft in einem Zeitpunkt für zulässig erkläre, in dem wegen der aufschiebenden Wirkung des § 284 Abs. 5 Satz 3 AO 1977 a.F. noch gar keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe (BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146).

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 107/94

    Voraussetzungen für Antrag des Finanzamtes zur Anordnung der Erzwingungshaft

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97
    Insoweit hatte der Senat seit der Entscheidung in BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146 in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß Einwendungen, die der Vollstreckungsschuldner erstmals nach unentschuldigtem Fernbleiben im ersten Termin oder sogar erst nach Anordnung der Haft vorgetragen hatte, keine aufschiebende Wirkung zukommt (s. auch Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 107/94, BFH/NV 1995, 1034).

    Insoweit handelt es sich bei der Neufassung trotz des vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mißverständlich gebrauchten Hinweises auf eine Klarstellung ("die Neufassung stellt klar, daß ..."; vgl. BTDrucks 12/5764 S. 64) um eine konstitutive Neuregelung, die daher nicht rückwirkend auf Altfälle angewendet werden darf (BFH/NV 1995, 1034).

  • BFH, 10.07.1979 - VIII B 84/78

    Feststellung eines höheren Verlustes - Feststellungsbescheid - Anfechtungsklage -

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97
    Angesichts dieses Ziels geht der Rechtsschutz über § 69 FGO, selbst in analoger Anwendung dieser Vorschrift, dem subsidiären Rechtsschutz nach § 114 FGO vor (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juli 1979 VIII B 84/78, BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 114 FGO Rz. 5).
  • BFH, 19.09.1991 - VII B 139/91

    Darlegung wesentlicher Nachteile für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97
    Für einen Antrag des Vollstreckungsschuldners auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz wird deshalb im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. so für die vor dem Inkrafttreten des StMBG gültige Rechtslage --aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 284 Abs. 5 Satz 3 AO 1977 a.F.-- den Senatsbeschluß vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321).
  • BFH, 13.07.1988 - VIII B 138/87

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97
    In diesen zuletzt genannten Fällen wäre nämlich eine einstweilige Anordnung offensichtlich unzulässig, und vorläufiger Rechtsschutz könnte nur im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (§ 114 Abs. 5 FGO), weil es dabei auf die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags an sich ankommt und nicht etwa darauf, ob dieser im konkreten Fall zulässig und begründet wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juli 1988 VIII B 138/87, BFH/NV 1989, 510).
  • FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96

    Zwangsvollstreckung - Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Vorlage eines

    Zu dem BFH-Beschluß vom 25.11.1997 VII B 188/97 (BFHE 184, 248 ; BStBl II 1998, 227 ) hat der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts erklärt, es handele sich hierbei um eine grundlegende Leitentscheidung, die allgemeine Grundsätze zum einstweiligen Rechtsschutz zum Inhalt habe.

    Zu dem BFH-Beschluß VII B 188/97 (a.a.O.) vertritt der Beklagte die Ansicht, dieser beziehe sich nur auf eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung.

    Der Bundesfinanzhof hat denn auch in seinem Beschluß vom 25.11.1997 VII B 188/97 (a.a.O.) die Verfügung des Finanzamts, mit der der Steuerpflichtige zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert worden war, insoweit für rechtswidrig angesehen, als sie den Ladungstermin auf einen Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem noch keine Bestandskraft des Verwaltungsaktes eingetreten war.

    Denn bei der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses handelt es sich um einen von der eigentlichen Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung getrennten Verwaltungsakt (vgl. Brockmeyer, a.a.O.; Müller-Eiselt, a.a.O., Tz 73 ff.: "erste Stufe des Verfahrens" unter Hinweis auf den dem BFH-Beschluß VII B 188/97 zugrundeliegenden Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 07.07.1997 2 V 11/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 1359).

    Klärungsbedürftig ist die Frage auch im Hinblick auf den BFH-Beschluß vom 25.11.1997 VII B 188/97 (a.a.O), bei dem es sich zum einen nur um eine Entscheidung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes handelt und dem zum anderen, wie die dahingehende Auslegung des Beklagten erkennen läßt, wohl nicht ganz ohne Zweifel entnommen werden kann, ob sich diese Entscheidung nur auf eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung bezieht oder ob ihre Grundsätze bei jeder Ladungsverfügung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit den vom Beklagten und von Wetzel (a.a.O.) aufgezeigten Konsequenzen gelten sollen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.1999 - 1 V 1912/99
    Seine Schrift sollte als "Widerspruch gemäß § 900 ZPO und Einwendung gemäß § 284 AO reformiert und Beschluß BFH 25.11.97, VII B 188/97, 1. Orientierungssatz" gewertet werden (vgl. auch finanzamtlichen Aktenvermerk vom selben Tag, Bl. 95).

    Dasselbe gilt für das hier zu entscheidende Aussetzungsbegehren nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1997 VII B 188/97 , BStBl II 1998, 227; 25. Januar 1998 VII B 85/87, BStBl II 1998, 566; 11. Dezember 1984, BStBl II 1985, 197 [BFH 11.12.1984 - VII B 41/84] ).

    Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf das BFH-Urteil vom 25. November 1997 (BStBl II 1998, 227 [BFH 25.11.1997 - VII B 188/97] ).

  • BFH, 17.09.2013 - VII B 160/13

    Keine vollziehungshemmende Wirkung eines Einspruchs gegen den Widerruf einer

    Entgegen der Auffassung des FG wäre der Antrag selbst dann zulässig, wenn der Einspruch gegen den Bescheid vom 2. April 2012 aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 361 Abs. 4 Satz 1 AO zu einer Hemmung der Vollziehung führte, da das HZA die vollziehungshemmende Wirkung des Einspruchs bestreitet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97, BFHE 184, 248, BStBl II 1998, 227, zu § 284 Abs. 5 AO a.F.).
  • BFH, 07.12.2000 - VII B 170/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Dieser Rechtssatz stünde im Widerspruch zu dem vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97 (BFHE 184, 248, BStBl II 1998, 227) aufgestellten Rechtssatz: "Zu Recht hat das FG auch das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ... allein schon deswegen bejaht, weil das FA den Antragsteller vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den eingelegten Einspruch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingen wollte.
  • FG Niedersachsen, 12.07.2001 - 15 V 140/01

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der

    In solchen Fällen steht Vollstreckungsschuldnern vorläufiger Rechtsschutz entsprechend den Regelungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97, BFHE 184, 248, BStBl. II 1998, 227).
  • FG Niedersachsen, 23.09.2003 - 15 K 610/01

    Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der

    Dementsprechend ist eine Vollstreckungsbehörde nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht berechtigt, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu einem Termin zu laden, der von vornherein erkennbar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegt (vgl. auch FG Köln Urteil vom 10. August 2000 10 K 1964/96, EFG 2000, 1295 und BFH Beschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97, BFHE 184, 248, BStBl. II 1998, 227).
  • FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01

    Verwertung von Bankunterlagen (einstweilige Anordnung)

    Zur Erforschung der Straftat "Steuerhinterziehung" gehört zwangsläufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, also der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO); denn nach § 370 AO ist wesentliches Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Steuerhinterziehung die Verkürzung von Steuern (BFH-Beschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231 m.w.N.).
  • FG München, 25.08.2005 - 1 V 2589/05

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für AdV-Antrag gegen den Bescheid zur Abgabe der

    Insoweit fehlt es einem dennoch gestellten AdV-Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. November 1997 VII B 188/97, BStBl II 1998, 227 , vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321, und vom 11. Dezember 1984 VII B 41/84, BStBl II 1985, 197 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 13 V 13127/10

    Keine Geltendmachung von Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vor den

    Da die vom Antragsgegner angegebenen Steuerbescheide mit Ausnahme der Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide, die zu den Einkommensteuerbescheide in einem Folgeverhältnis stehen, vollziehbare Verwaltungsakte darstellen, ist vorläufiger Rechtsschutz, der auf die Rechtswidrigkeit dieser Steuerbescheide gestützt wird, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 1997 -VII B 188/97-, BStBl II 1998, 227, 229).
  • FG München, 09.05.2012 - 14 V 901/12

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Insoweit fehlt es einem dennoch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. November 1997 VII B 188/97, BStBl II 1998, 227 und vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321).
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