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   BFH, 27.03.2000 - VII B 24/99   

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BFH, 27.03.2000 - VII B 24/99 (https://dejure.org/2000,12027)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2000 - VII B 24/99 (https://dejure.org/2000,12027)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2000 - VII B 24/99 (https://dejure.org/2000,12027)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96

    Teilbarkeit eines Streitgegenstandes beim Streit über einen Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 27.03.2000 - VII B 24/99
    Der Senat geht insoweit nicht von einer teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde aus (so etwa Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594), sondern ist der Auffassung, dass bei verständiger Würdigung der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklichen Hinweise der Klägerin auf die Umsatzsteuer 1986 und die genaue Bezifferung des Teilbetrags, die Klägerin die Zulassung der Revision, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich erklärt hat, lediglich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der Umsatzsteuer 1986 in die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt, im Übrigen aber das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht angreifen möchte.
  • BFH, 20.06.2012 - X B 1/12

    Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärungspflicht bei Rüge des

    Da der zu Grunde liegende Streitgegenstand wegen der vorliegenden objektiven Klagehäufung teilbar ist, war die Beschränkung der Beschwerde zulässig (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2000 VII B 24/99, BFH/NV 2000, 1220; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 114 i.V.m. § 115 FGO Rz 290 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 10).
  • BFH, 10.02.2003 - III B 19/02

    Revisionszulassung bei teilbarem Streitgegenstand

    Da der dem finanzgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Streitgegenstand teilbar ist, durfte der Kläger seine Beschwerde beschränken und der Senat die Revision lediglich im Umfang dieses eingeschränkten Revisionsbegehrens zulassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2000 VII B 24/99, BFH/NV 2000, 1220).
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