Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114)   
§ 98

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Rechtsprechung zu § 98 FGO

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