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BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4; ; FGO § 105 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensmangel: fehlender Tatbestand - datenbank.nwb.de
Darstellung des Sachstandes und Streitstandes im Tatbestand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 07.10.2003 - 7 K 7083/94
- BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01
Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte …
Auszug aus BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03
Auch mit ihrem übrigen umfangreichen Vorbringen wendet sich die Beschwerde allein gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). - BFH, 05.09.1989 - VII R 61/87
Urteil - Tatbestand - Bild des Streitstoffes - Klarheit - Vollständigkeit - …
Auszug aus BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03
Ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO --wie von der Beschwerde im Streitfall gerügt-- kommt nur in Betracht, wenn der Tatbestand ganz fehlt oder als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts völlig unzureichend ist, weil er den zum Verständnis des Inhalts des Urteils erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wiedergibt (…vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 21;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81; Senatsurteil vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979). - BFH, 07.05.1999 - IX B 20/99
Einwendungen gegen den FG-Urteilstatbestand; NZB, verspätete Begründung
Auszug aus BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03
Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369). - BFH, 22.04.1997 - IX B 2/97
Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03
sind diese --abgesehen davon, dass es diesbezüglich ebenfalls an einer schlüssigen Begründung fehlt-- erst nach dem Ablauf der bis zum 2. Februar 2004 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen worden und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
- BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10
Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - …
Eine etwaige falsche Darstellung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen kann nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, sondern ist mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 350/03, BFH/NV 2004, 1543;… vom 16. Mai 2006 VII B 259/05, BFH/NV 2006, 1885, unter II.4.; vom 29. November 2007 III B 21/07, juris, unter 4.;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 81, m.w.N.). - BFH, 24.06.2014 - I B 63/13
Unzureichender Urteilstatbestand
Darin liegt ein von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2004 VII B 350/03, BFH/NV 2004, 1543; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 81, jeweils m.w.N.). - BFH, 27.02.2007 - III B 84/06
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Einwendungen gegen den Tatbestand des …
Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Tatbestand ganz fehlt oder als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts völlig unzureichend ist, weil er den zum Verständnis des Inhalts des Urteils erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wiedergibt (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 350/03, BFH/NV 2004, 1543, m.w.N.).