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   BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94   

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BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94 (https://dejure.org/1995,1985)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1995 - VII R 51/94 (https://dejure.org/1995,1985)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1995 - VII R 51/94 (https://dejure.org/1995,1985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Schuldnerbezeichnung in einem Kraftfahrzeugsteuerbescheid - Subsidiarität der Feststellungsklage bei Geltendmachung der -relativen- Unwirksamkeit eines Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 479 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Ein derartiger Mangel ist, anders als ein bloßer Mangel bei der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 1 AO 1977), nicht heilbar, auch nicht dadurch, daß der "Empfänger" sich als Adressat angesehen hat (BFHE 145, 110, 114; BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, 107, BStBl II 1993, 174).

    Zwar kann zu den Folgen, die den Beteiligten am Steuerrechtsverhältnis aus treuwidrigem Verhalten treffen, auch gehören, daß er die Befugnis verliert, die Unwirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts geltend zu machen (vgl. etwa BFHE 169, 103, 108; Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, 34, BStBl II 1989, 990).

    Ob die Klägerin sich überhaupt diesen Einwand zurechnen lassen müßte (wie dasjenige eines Erfüllungsgehilfen; BFHE 169, 103, 108 m. N.), ist zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden.

  • BFH, 14.10.1992 - II R 3/89

    Anforderungen an die genügende inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden -

    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Läßt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, so kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden (hierzu grundsätzlich etwa BFH, Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, 113, BStBl II 1986, 230 -- Kraftfahrzeugsteuerbescheide --; Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, 421, BStBl II 1986, 311, und vom 14. Oktober 1992 II R 3/89, BFH/NV 1993, 218).

    Ein derartiger Mangel ist, anders als ein bloßer Mangel bei der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 1 AO 1977), nicht heilbar, auch nicht dadurch, daß der "Empfänger" sich als Adressat angesehen hat (BFHE 145, 110, 114; BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, 107, BStBl II 1993, 174).

    Die Frage, ob die Schuldnerbezeichnung eindeutig und unverwechselbar ist, ist nicht nach dem Verständnis des "Empfängers", sondern nach objektiven Maßstäben zu beantworen (BFHE 145, 110, 114; BFH/NV 1993, 218).

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Läßt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, so kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden (hierzu grundsätzlich etwa BFH, Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, 113, BStBl II 1986, 230 -- Kraftfahrzeugsteuerbescheide --; Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, 421, BStBl II 1986, 311, und vom 14. Oktober 1992 II R 3/89, BFH/NV 1993, 218).

    Ein derartiger Mangel ist, anders als ein bloßer Mangel bei der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 1 AO 1977), nicht heilbar, auch nicht dadurch, daß der "Empfänger" sich als Adressat angesehen hat (BFHE 145, 110, 114; BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, 107, BStBl II 1993, 174).

    Die Frage, ob die Schuldnerbezeichnung eindeutig und unverwechselbar ist, ist nicht nach dem Verständnis des "Empfängers", sondern nach objektiven Maßstäben zu beantworen (BFHE 145, 110, 114; BFH/NV 1993, 218).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Läßt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, so kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden (hierzu grundsätzlich etwa BFH, Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, 113, BStBl II 1986, 230 -- Kraftfahrzeugsteuerbescheide --; Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, 421, BStBl II 1986, 311, und vom 14. Oktober 1992 II R 3/89, BFH/NV 1993, 218).

    Dem FA kann zwar unterstellt werden, daß es den Halter der Anhänger, also die Klägerin, als Steuerschuldner heranziehen wollte, doch ändert dies nichts daran, daß eben diese Absicht nicht durch entsprechend eindeutige Schuldnerbezeichnung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BFHE 145, 408, 421).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Zwar kann zu den Folgen, die den Beteiligten am Steuerrechtsverhältnis aus treuwidrigem Verhalten treffen, auch gehören, daß er die Befugnis verliert, die Unwirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts geltend zu machen (vgl. etwa BFHE 169, 103, 108; Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, 34, BStBl II 1989, 990).
  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 127.84

    Feststellungsklage - Steuerbescheid - Mangelnde Bekanntgabe - Nichtakt -

    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Dieser Antrag kommt in Betracht, soweit, wie hier, mit Gründen, die ein eigenes abgabenrechtliches Interesse des Klägers belegen (Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BFHE 164, 219, 222, BStBl II 1991, 729), die -- relative -- Unwirksamkeit eines Steuerbescheids geltend gemacht wird (Bundesverwaltungsgericht -- BVerwG --, Urteil vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472, 474).
  • BFH, 11.04.1991 - V R 86/85

    - Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) nur bei schlüssig geltend

    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Dieser Antrag kommt in Betracht, soweit, wie hier, mit Gründen, die ein eigenes abgabenrechtliches Interesse des Klägers belegen (Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BFHE 164, 219, 222, BStBl II 1991, 729), die -- relative -- Unwirksamkeit eines Steuerbescheids geltend gemacht wird (Bundesverwaltungsgericht -- BVerwG --, Urteil vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472, 474).
  • FG Berlin, 24.03.1994 - I 183/93
    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Das Urteil der Vorinstanz (vom 24. März 1994 I 183/93) ist auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 51 ver öffentlicht.
  • BFH, 15.10.1991 - VII R 72/89
    Auszug aus BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94
    Bei einer Steuerfestsetzung gegen die Klägerin im Anschluß an die Außenprüfung hätten im übrigen auch die weiter zurückliegenden Entrichtungszeiträume berücksichtigt werden können, wenn sich ergeben hätte, daß infolge Nichterstattung der Anzeige der Beginn der Festsetzungsfrist gehemmt gewesen war (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977; dazu z. B. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1991 VII R 72, 73/89, BFH/NV 1992, 567).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Lässt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden und ist unwirksam (BFH-Urteil vom 23. Februar 1995 VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862).
  • FG Köln, 15.02.2017 - 2 K 3862/13

    Versicherungsteuer: Bekanntgabe des Steuerbescheides an Charterausfallpool

    Mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage kann insbesondere die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen fehlerhafter Bekanntgabe (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1988 - V R 125/83, BFH/NV 1989, 523) oder wegen nicht hinreichend bestimmter Angabe des Inhaltsadressaten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1995 - VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862) geltend gemacht werden.

    Lässt ein Steuerbescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, so kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden und ist unwirksam (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1995 - VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1985 - GrS 4/84, BStBl. II 1986, 230).

    Ein derartiger Mangel ist, anders als ein bloßer Mangel bei der Bekanntgabe (vgl. § 122 Abs. 1 AO), nicht heilbar, auch nicht dadurch, dass der Bescheidempfänger sich als Adressat angesehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1995 - VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862; vom 17. Juni 1992 - X R 47/88, BStBl. II 1993, 174).

    Entsprechendes gilt für den Fall, dass auch im Wege der Auslegung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob der Adressat als Steuerschuldner oder nur als Bekanntgabeadressat für einen Dritten angesprochen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1992 - II B 100/91, BFH/NV 1992, 784), bzw. wenn der Verwaltungsakt nicht eindeutig an den Betroffenen als Steuerschuldner gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1995 - VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48.96

    Kommunalabgaben: Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von

    Für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Gebührenbescheid sei hinreichend bestimmt, spricht schon der Umstand, daß die betroffenen Adressaten des Verwaltungsakts - auf deren Sicht als Empfänger insoweit maßgeblich abzustellen ist (§ 133 BGB ) - offenkundig aufgrund der Eigenart der erhobenen grundstücksbezogenen Gebühr und der ihnen bekannten langjährigen Praxis bis zu der gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinerlei Zweifel hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Betrags und der Art ihrer Schuldnerstellung hatten, für sie also der Gebührenbescheid nicht unklar war (vgl. zur Indizwirkung des Verhaltens der Betroffenen in diesem Zusammenhang: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 4. Aufl., § 37 Rn. 10 sowie BFH, Urteil vom 23. Februar 1995 - VII R 51/94 - BFH/NV 1995, 862 [863] m.w.N.).

    Aus einem derartigen Verhalten mag dann kein Rückschluß auf die aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts zu beurteilende hinreichende Bestimmtheit gezogen werden dürfen, wenn die Schuldnerbezeichnung objektiv so ungenau ist, daß Verwechslungen nicht auszuschließen sind (BFH, Urteil vom 23. Februar 1995, a.a.O.); um einen solchen Fall der objektiven Unbestimmbarkeit handelt es sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des Gebührenbescheides hier jedoch nicht.

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