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   BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98   

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https://dejure.org/1998,3127
BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98 (https://dejure.org/1998,3127)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1998 - VII S 21/98 (https://dejure.org/1998,3127)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1998 - VII S 21/98 (https://dejure.org/1998,3127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abgabenanmeldung - Molkerei - Vollziehung - Aussetzung - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussicht - Härtefall

  • Judicialis

    FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Denn es bedarf keiner Ausführung, daß sich die Landwirte in den neuen Ländern in einer mit der der Landwirte in den alten Ländern nicht vergleichbaren Lage befinden; dies läßt es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, gerechtfertigt erscheinen, ihnen Milchquoten nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. u.a. Urteil des EuGH vom 21. Februar 1990 Rs. C-267/88 bis C-285/88, EuGHE 1990, I-435), wie dies in den einschlägigen Regelungen tatsächlich geschehen ist (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatz-Abgabe im Milchsektor, ABlEG Nr. L 154/30 und deren Begründungserwägungen sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179).

    Das ergibt sich schon daraus, daß der gemeinschaftliche Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Erforderlichkeit seiner wirtschaftslenkenden Maßnahmen --wie die Höhe der Milchabgabe, aber auch der gemeinschaftlichen sowie der einzelnen nationalen Garantiemengen-- in erster Linie in politischer Verantwortung zu beurteilen hat, was einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt (Urteile des EuGH in EuGHE 1992, I-2061, und in EuGHE 1990, I-435).

  • EuGH, 19.03.1992 - C-311/90

    Hierl / Hauptzollamt Regensburg

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Das Regime der mit Wirkung vom 1. April 1984 an eingeführten Milch-Garantiemengen-Abgabe ist in verfahrensrechtlicher ebenso wie in materiell-rechtlicher Hinsicht von dem erkennenden Senat ebenso wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), soweit diese damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit befaßt waren, mehrfach überprüft und --von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen-- aus der Sicht höherrangigen Rechts, das den Prüfungsmaßstab abgibt, bisher nicht grundsätzlich beanstandet worden (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289; zum Verfahren siehe Beschluß des Senats vom 25. März 1986 VII B 164-165/85, BFHE 146, 188; EuGH-Urteil vom 19. März 1993 Rs. C-311/90, EuGHE 1992, I-2061).

    Das ergibt sich schon daraus, daß der gemeinschaftliche Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Erforderlichkeit seiner wirtschaftslenkenden Maßnahmen --wie die Höhe der Milchabgabe, aber auch der gemeinschaftlichen sowie der einzelnen nationalen Garantiemengen-- in erster Linie in politischer Verantwortung zu beurteilen hat, was einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt (Urteile des EuGH in EuGHE 1992, I-2061, und in EuGHE 1990, I-435).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Die Gemeinschaft eröffnete damit den Mitgliedstaaten den erforderlichen weiten Ermessensspielraum für die Verteilung der von Erzeugern oder Käufern nicht genutzten Referenzmengen und ermöglichte es ihnen dadurch, besondere Situationen von Erzeugern zu berücksichtigen (Urteil des EuGH vom 28. April 1988 Rs. 120/86, EuGHE 1988, 2321).
  • BVerfG, 05.09.1990 - 2 BvR 848/88

    Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung -

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Insbesondere ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, weshalb die --in allerdings nicht seltenen Ausnahmefällen praktisch relevante-- Aufspaltung des Rechtsweges gegen Maßnahmen bei der Durchführung der Milch-Garantiemengen-Regelung zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers führen könnte (vgl. auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 1990 2 BvR 848/88, nicht veröffentlicht --NV--, und vom 13. März 1986 2 BvR 138/86, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1986, 456).
  • BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97

    Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Denn es bedarf keiner Ausführung, daß sich die Landwirte in den neuen Ländern in einer mit der der Landwirte in den alten Ländern nicht vergleichbaren Lage befinden; dies läßt es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, gerechtfertigt erscheinen, ihnen Milchquoten nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. u.a. Urteil des EuGH vom 21. Februar 1990 Rs. C-267/88 bis C-285/88, EuGHE 1990, I-435), wie dies in den einschlägigen Regelungen tatsächlich geschehen ist (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatz-Abgabe im Milchsektor, ABlEG Nr. L 154/30 und deren Begründungserwägungen sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-367/10

    EMC Development / Kommission

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Es ist ebenfalls auszuschließen, daß gegen die Höhe der Milch-Garantiemengen-Abgabe oder die Regelungen zur Bemessung der einzelbetrieblichen Referenzmenge sowie der nationalen Garantiemengen vorgetragene --vom Antragsteller nur pauschal erhobene-- Einwendungen durchgreifen (vgl. zur Festsetzung der italienischen Quote auch ABlEG Nr. C 367/10 --97/C 361/13--, zur spanischen Quote ABlEG Nr. C 91/61 --97/C 91/104--).
  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Denn es bedarf keiner Ausführung, daß sich die Landwirte in den neuen Ländern in einer mit der der Landwirte in den alten Ländern nicht vergleichbaren Lage befinden; dies läßt es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, gerechtfertigt erscheinen, ihnen Milchquoten nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. u.a. Urteil des EuGH vom 21. Februar 1990 Rs. C-267/88 bis C-285/88, EuGHE 1990, I-435), wie dies in den einschlägigen Regelungen tatsächlich geschehen ist (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatz-Abgabe im Milchsektor, ABlEG Nr. L 154/30 und deren Begründungserwägungen sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-361/13

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Es ist ebenfalls auszuschließen, daß gegen die Höhe der Milch-Garantiemengen-Abgabe oder die Regelungen zur Bemessung der einzelbetrieblichen Referenzmenge sowie der nationalen Garantiemengen vorgetragene --vom Antragsteller nur pauschal erhobene-- Einwendungen durchgreifen (vgl. zur Festsetzung der italienischen Quote auch ABlEG Nr. C 367/10 --97/C 361/13--, zur spanischen Quote ABlEG Nr. C 91/61 --97/C 91/104--).
  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Schwierigkeiten beim Vollzug einer Gemeinschaftsregelung berechtigen einen Mitgliedstaat nicht dazu, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen (Urteil des EuGH vom 21. Februar 1991 Rs. C-28/89, EuGHE 1991, I-581).
  • BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85
    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98
    Das Regime der mit Wirkung vom 1. April 1984 an eingeführten Milch-Garantiemengen-Abgabe ist in verfahrensrechtlicher ebenso wie in materiell-rechtlicher Hinsicht von dem erkennenden Senat ebenso wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), soweit diese damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit befaßt waren, mehrfach überprüft und --von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen-- aus der Sicht höherrangigen Rechts, das den Prüfungsmaßstab abgibt, bisher nicht grundsätzlich beanstandet worden (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289; zum Verfahren siehe Beschluß des Senats vom 25. März 1986 VII B 164-165/85, BFHE 146, 188; EuGH-Urteil vom 19. März 1993 Rs. C-311/90, EuGHE 1992, I-2061).
  • BFH, 25.03.1986 - VII B 164/85
  • FG München, 02.09.1998 - 3 K 1596/98
  • BVerfG, 13.03.1986 - 2 BvR 138/86
  • OLG Frankfurt, 09.03.2004 - 2 Ss 237/03

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milchgarantiemengenverordnung

    Das ergibt sich schon daraus, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Erforderlichkeit seiner wirtschaftslenkenden Maßnahmen - wie die Höhe der Milchabgabe, aber auch der gemeinschaftlichen sowie der einzelnen nationalen Garantiemengen - in erster Linie in politischer Verantwortung zu beurteilen hat, was einer gerichtlichen Kontrolle Granzen setzt (vgl. Urteile des EuGH in EuGHE 1992, I-2062; EuGHE 1990, I-435; BFH, Beschluss vom 26.11.1998 - VII S 21/98, NV 1999, 532 (533)).

    Insbesondere sind die Gründe nicht überzeugend, die offenbar dagegen geltend gemacht werden sollen, dass die Regelungen über die Festsetzung der einzelbetrieblichen Referenzmengen ergänzt werden von nationalen Gesamtgarantiemengen, innerhalb derer Überlieferungen einzelner Betriebe mit nicht ausgeschöpften Quoten anderer Betriebe saldiert werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3950/92, vgl. BFH, Beschluss vom 26.11.1998 - VII S 21/98, NV 1999, 532 (533)).

    Denn da sich die Landwirte in den neuen Ländern nicht in vergleichbarer Lage wie die Landwirte in den alten Bundesländern befinden, ist es gerechtfertigt, den Landwirten in den neuen Bundesländern Milchquoten nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 21.2.1990 Rs C-267/88 bis C-285/88; EuGHE 1990, I-435), wie dies bei den einschlägigen Regelungen der EG-VO 3950/92 geschehen ist (BFH, Beschluss vom 26.11.1998 - VII S 21/98, NV 1999, 532 (533); Urteil vom 19.3.1988 - VII R 73/97; BFHE 186, 179).

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179) es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, gerechtfertigt erscheinen lässt, Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in den neuen Bundesländern liegt, die Referenzmengen nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 VII S 21/98, BFH/NV 1999, 532, 533).

    Deshalb hat das Gemeinschaftsrecht durch eine Reihe von Regelungen eine flexible Verwaltung der Milchquoten ermöglicht (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 532, 534).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00

    Anfechtbarkeit der Milchreferenzmengenfestsetzung; Verfassungsmäßigkeit und

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [BFH] an, wonach die Regelungen über die Milch-Garantiemengenabgabe weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht aufgrund höherrangigen Rechts grundsätzlich zu beanstanden sind, was insbesondere auch hinsichtlich der Regelungen zur Bemessung der einzelbetrieblichen Referenzmenge, der Sondervorschriften für die Milchbauern in den neuen Ländern und der Vorschriften über die Saldierung von ungenutzten Referenzmengen mit Überlieferungen gilt (BFH-Beschl. v. 26.11.1998 - VII S 21/98 - BFH/NV 1999, 532 mit weiteren Hinweisen auf die in diesem Sinne ergangene Rspr. des BFH und des EuGH).

    Der gemeinschaftliche Gesetzgeber besitzt einen weiten Gestaltungsspielraum und hat die Erforderlichkeit seiner wirtschaftslenkenden Maßnahmen - wie die Höhe der Milchabgabe und der gemeinschaftlichen sowie der nationalen Garantiemengen - in erster Linie in politischer Verantwortung zu beurteilen, was einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt (BFH-Beschl. BFH/NV 1999, 532 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rspr. des EuGH).

    Das würde selbst dann gelten, wenn es zutreffend wäre, dass die Organe der Gemeinschaft ihre Befugnisse nicht ausreichend nutzen, um gegen eine rechtswidrige Verwaltungspraxis anderer Mitgliedstaaten wirkungsvoll vorzugehen (BFH-Beschl. BFH/NV 1999, S. 532 ).

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Im Übrigen kann darauf verwiesen werden, dass die Milchabgabe sowohl vom beschließenden Senat als auch vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrfach auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft und bisher nicht grundsätzlich beanstandet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 VII S 21/98, BFH/NV 1999, 532, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Schon deshalb kann kein Wirtschaftsteilnehmer von seinem Mitgliedstaat, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, verlangen, beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts genauso behandelt zu werden wie die Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 VII S 21/98, BFH/NV 1999, 532, 533).
  • BFH, 16.07.2012 - VII B 167/11

    Milchabgabe: Verbot der Ost-West-Saldierung; Vereinbarkeit der Milchabgabe mit

    c) Die Milchabgabe ist sowohl vom beschließenden Senat als auch vom Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft und bisher nicht grundsätzlich beanstandet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 1998 VII S 21/98, BFH/NV 1999, 532, m.w.N., und vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2007, 54).
  • FG Hessen, 24.04.2002 - 7 V 152/02

    Übertragung der Milchreferenzmenge durch einen Stall- oder Kuhpachtvertrag -

    Insoweit werde auf den Beschluss vom 26. November 1998 - VII S 21/98 und den vom 12. Juli 1999 - VII B 81/99 verwiesen.

    Der Senat verzichtet insoweit jedoch an dieser Stelle auf eine dezidierte Auseinandersetzung mit den vorgetragenen rechtlichen Überlegungen und schließt sich vielmehr der bereits im Beschluss vom 26. November 1998 - VII S 21/98 (BFH/NV 1999, 532 ) geäußerten und eingehend begründeten Rechtsauffassung des BFH an.

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 81/99

    Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Er verweist jedoch ergänzend auf seinen Beschluß vom 26. November 1998 VII S 21/98 (BFH/NV 1999, 532), aus dem sich im einzelnen ergibt, weshalb der beschließende Senat die vom Kläger gegen die Milch-Garantiemengen-Regelung erhobenen Einwände auch für unbegründet halten würde.
  • FG Hessen, 24.06.2002 - 7 K 2991/01

    Milchgarantiemengenabgabe; Milchquote; Zusatzabgabe; Neuzuweisung; Zitiergebot;

    Insoweit werde auf den Beschluss vom 26. November 1998 - VII S 21/98 und den vom 12. Juli 1999 - VII B 81/99 verwiesen.
  • BFH, 27.08.1999 - VII B 168/99

    Abgabe einer Steueranmeldung - Einspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung -

    Auf die Beschlüsse des Senats vom 26. November 1998 VII S 21/98 (BFH/NV 1999, 532) und vom 12. Juli 1999 VII B 81/99 (zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) wird hingewiesen.
  • FG Düsseldorf, 09.01.2002 - 4 K 5092/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer durch ein Hauptzollamt durchgeführten

  • FG Thüringen, 20.07.2000 - II 454/98

    Zulässigkeit des Einspruchs eines Milcherzeugers wegen Festsetzung der

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