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   BGH, 22.09.1977 - VII ZB 5/77   

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BGH, 22.09.1977 - VII ZB 5/77 (https://dejure.org/1977,1792)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1977 - VII ZB 5/77 (https://dejure.org/1977,1792)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 (https://dejure.org/1977,1792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 1100
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.07.1976 - 2 AZR 385/75

    Berufung - Ausreichende Bezeichung des angefochtenen Urteils - Ladungsfähige

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - VII ZB 5/77
    Auch hier bestand keine Verwechslungsgefahr, (vgl. BGH NJW 1958; 1780, BAG Urt. vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP ZPO § 518 Nr. 35).
  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - VII ZB 5/77
    Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. u.a. BGHZ 21, 168; 65, 114).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - VII ZB 5/77
    Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. u.a. BGHZ 21, 168; 65, 114).
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    b) Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 3/56 - LM § 518 ZPO Nr. 4 und Beschlüsse vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 mit Anmerkung Späth sowie vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f.; siehe auch Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 11 zur Berichtigung einer Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz).

    Die Dinge liegen hier vielmehr ähnlich wie bei der ersichtlich versehentlichen Bezeichnung des Berufungsklägers als des "Herrn C. " bei einer Berufung, die in Wahrheit für "Frau C. " eingelegt werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 22. September 1977 - aaO.).

  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 93/83

    Zulässigkeit einer Berufung - Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung -

    Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet ferner, daß hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. u.a. BGHZ 21, 168; 65, 115 [BGH 25.09.1975 - VII ZB 9/75]m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1975 - VII ZB 16/75 = VersR 1976, 492; vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 = VersR 1977, 1100 und vom 24. März 1983 - VII ZB 21/82 -).

    Dabei ist es allerdings durchaus zulässig und auch geboten, die Berufungsschrift und etwaige Anlagen darauf auszulegen, ob sich aus ihnen die das Rechtsmittel führende Partei mit hinreichender Sicherheit ergibt (vgl. u.a. BGH 21, 168 m.N.; BGH NJW 1969, 928 Nr. 6; Senatsbeschlüsse VersR 1976, 492; 1977, 1100 und vom 24. März 1983 - VII ZB 21/82 -).

    Für das Berufungsgericht, auf dessen Sicht es in gleicher Weise ankommt (Senatsbeschluß VersR 1977, 1100), blieb aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist offen, für welche Partei die Berufung eingelegt war, zumal durch das erstinstanzliche Urteil beide Parteien beschwert waren.

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Die eindeutige, jedoch fehlerhafte Angabe der Berufungsklägerin kann anders als in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen (Urteile vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 aaO; vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 = VersR 1997, 1100) nicht so ausgelegt werden, daß die Beschwerdeführerin als Berufungsklägerin angesehen werden kann.
  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 21/82

    Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung - Hinreichende Bezeichnung der

    Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. u.a. BGHZ 21, 168; 65, 114, 115 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100).

    Wie in dem vom Senat entschiedenen Fall einer Namensverwechslung bei Eheleuten (Senatsbeschluß VersR 1977, 1100) läßt sich hier sowohl für das Gericht wie für die Gegenpartei mit hinreichender Sicherheit der Berufungsschrift entnehmen, für wen das Rechtsmittel geführt werden sollte; mehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erforderlich.

  • LAG Bremen, 04.03.1999 - 4 Sa 250/98

    Bindungswirkung einer Entscheidung des Revisionsgerichts

    Die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 07.09.1993 ist unschädlich, da der Fehler offensichtlich ist und aufgrund der übrigen Angaben keine Identitätszweifel bestehen (vgl. BAG Urt. v. 22.09.1997, VersR 1977, 1100; Thomas-Putzo, ZPO , 18. Aufl., 1993, § 518 Rdn. 15).
  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZB 15/82

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift zur Verhinderung einer

    Diese Bezeichnung muß so sein, daß eine Verwechslungsgefahr praktisch nicht besteht (vgl. BGH Beschluß vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100; weiter Beschluß vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 und Urteil vom 2. November 1977 - VIII ZR 128/76 - LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 5 und 7).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZB 33/99

    Bezeichnung des Berufungsklägers

    Können jedoch trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht und dem Berufungsbeklagten keine vernünftigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so ist die Berufung zulässig (BGH, Beschl. v. 22. September 1977 - VII ZB 5/77, VersR 1977, 1100; v. 7. November 1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320 f).
  • BGH, 14.01.1999 - III ZB 22/98

    Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1977 (VII ZB 5/77 = VersR 1977, 1100) zugrunde gelegen hatte: Dort war der scheinbare Berufungskläger lediglich mit seinem Familiennamen, ohne Vornamen, aber mit derselben Anschrift wie die tatsächlich gemeinte Klägerin bezeichnet worden.
  • KG, 11.05.2016 - 21 U 26/16

    Berufungsverfahren: Unzulässigkeit und Verfristung der Berufung wegen

    Es mag unschädlich sein, wenn bei im Übrigen zutreffender Abfassung der Berufungsschrift ein Herr C. die Berufung einlegt, obwohl sich später herausstellt, dass in erster Instanz eine Frau C. die Klageabweisung hinnehmen musste (so der Fall in BGH, Beschluss vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77, VersR 1977, 1100).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 4 K 205/12

    Bezeichnung des Klägers - Auslegung

    Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteil vom 14.11.1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Urteil vom 26.4.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634; unschädliche Verwendung der männlichen Form und der Anrede "Herr", wenn die Klägerin eine Frau ist: BGH-Beschluss vom 22.9.1977 VII ZB 5/77, HFR 1978, 122; unschädliche irrtümliche Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten als Kläger in der Klageschrift: BFH-Urteil vom 22.9.1978 VI R 184/76, BB 1979, 362; unschädliche Bezeichnung der Partei als GmbH, wenn sich aus der Vollmacht ergibt, dass natürliche Person Klage erheben wollte: BFH-Urteil vom 22.05.1995 VIII B 146/94, BFH/NV 1995, 1077).
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