Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12367
BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00 (https://dejure.org/2001,12367)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2001 - VIII B 129/00 (https://dejure.org/2001,12367)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - VIII B 129/00 (https://dejure.org/2001,12367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,12367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.12.1999 - I B 62/99

    "Außerordentliche Beschwerde"

    Auszug aus BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung der Vorinstanz entweder schon ihrer Art nach nicht vorgesehen oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder dass sie zu einer Gesetzesanwendung führt, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1999 I B 62/99, BFH/NV 2000, 845, m.umf.N.).

    aa) Der BFH hat hierzu mit Beschluss in BFH/NV 2000, 845 betr.

    Der erkennende Senat braucht deshalb auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob eine solche Rechtsverletzung geeignet ist, das außerordentliche Beschwerdeverfahren zu eröffnen (vgl. BFH vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57; in BFH/NV 2000, 845).

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

    Auszug aus BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00
    Abgesehen davon, dass die Umstände, die die AdV ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen, vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen sind (BFH vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491; vom 23. August 2000 VII B 145/00, BFH/NV 2001, 75), ergibt sich die Unschlüssigkeit des Vortrags bereits daraus, dass die Beschwerdeschrift --ebenso wie das weitere Begründungsschreiben vom 9. Januar 2001-- die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG nicht darlegt und demgemäß auch keine Aussage dazu enthält, was der Antragsteller bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00
    Abgesehen davon, dass die Umstände, die die AdV ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen, vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen sind (BFH vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491; vom 23. August 2000 VII B 145/00, BFH/NV 2001, 75), ergibt sich die Unschlüssigkeit des Vortrags bereits daraus, dass die Beschwerdeschrift --ebenso wie das weitere Begründungsschreiben vom 9. Januar 2001-- die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG nicht darlegt und demgemäß auch keine Aussage dazu enthält, was der Antragsteller bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N.).
  • BFH, 22.12.1969 - V B 115/69

    Rechtmäßigkeit einer Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer - Anordnung einer

    Auszug aus BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00
    b) Des Weiteren ist der Vortrag auch insoweit unschlüssig, als der Antragsteller vorträgt, das FG habe gegen die feststehende Rechtsprechung verstoßen, nach der eine Sicherheitsleistung dann nicht angeordnet werden dürfe, wenn mit Gewissheit oder jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten sei (Hinweis auf BFH vom 22. Dezember 1969 V B 115-116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz. 145, m.w.N.).
  • BFH, 10.12.1997 - I B 107/97

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare

    Auszug aus BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00
    Der Antragsteller hat keine dieser Voraussetzungen schlüssig und substantiiert darlegt (vgl. zu diesem Erfordernis BFH vom 10. Dezember 1997 I B 107, 124/97, BFH/NV 1998, 716).
  • BFH, 27.06.1996 - IV B 168/95

    Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 07.06.2001 - VIII B 129/00
    Der erkennende Senat braucht deshalb auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob eine solche Rechtsverletzung geeignet ist, das außerordentliche Beschwerdeverfahren zu eröffnen (vgl. BFH vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57; in BFH/NV 2000, 845).
  • BFH, 30.01.2002 - VI B 174/01

    Isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; außerordentliche

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung der Vorinstanz entweder schon ihrer Art nach nicht vorgesehen oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder dass sie zu einer Gesetzesanwendung führt, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2001 VIII B 129/00, BFH/NV 2001, 1441, und vom 2. Dezember 1999 I B 62/99, BFH/NV 2000, 845).

    Der erkennende Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob eine solche Rechtsverletzung überhaupt geeignet ist, das außerordentliche Beschwerdeverfahren zu eröffnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57; in BFH/NV 2000, 845; in BFH/NV 2001, 1441).

    Zwar kann der Beschwerdeschrift konkludent entnommen werden, was der Kläger bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14, m.w.N.; BFH in BFH/NV 2001, 1441).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht