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   BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05   

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https://dejure.org/2005,6723
BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05 (https://dejure.org/2005,6723)
BFH, Entscheidung vom 14.09.2005 - VIII B 40/05 (https://dejure.org/2005,6723)
BFH, Entscheidung vom 14. September 2005 - VIII B 40/05 (https://dejure.org/2005,6723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § ... 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 34c; ; AuslInvestmG § 1 Abs. 1; ; AuslInvestmG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; AuslInvestmG § 17; ; AuslInvestmG § 17 Abs. 2a; ; AuslInvestmG § 17 Abs. 3; ; AuslInvestmG § 17 Abs. 3 Nr. 3; ; AuslInvestmG § 18; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 1; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 1 Satz 3; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 2; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 2 Satz 1; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 2 Satz 2; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 1; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 2; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 4; ; AuslInvestmG § 18 Abs. 4; ; AuslInvestmG § 19 Abs. 1; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 d; ; KAGG § 39 Abs. 1 a; ; KAGG § 41 Abs. 4; ; KAGG § 43c; ; AO 1977 § 162; ; InvStG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslandsinvestmentgesetz: Einkünfte aus sog. schwarzen Fonds

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05
    d) Die mit der Pauschalsteuer des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG verbundene Abweichung von einer individuellen Schätzung nach § 162 AO 1977 ist bei summarischer Prüfung nicht durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6, BStBl II 1997, 518).

    Die entsprechenden Praktikabilitäts- und Vereinfachungsmaßnahmen müssen jedoch zur Erreichung des Vereinfachungszwecks geeignet und erforderlich sein und dürfen keine unverhältnismäßigen Wirkungen nach sich ziehen (BVerfG-Urteil vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BVerfGE 87, 153, 172; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 16, BStBl II 1997, 518, jeweils m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05
    Die entsprechenden Praktikabilitäts- und Vereinfachungsmaßnahmen müssen jedoch zur Erreichung des Vereinfachungszwecks geeignet und erforderlich sein und dürfen keine unverhältnismäßigen Wirkungen nach sich ziehen (BVerfG-Urteil vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BVerfGE 87, 153, 172; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 16, BStBl II 1997, 518, jeweils m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).
  • BFH, 11.06.2003 - IV B 47/03

    Tarifbegünstigung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05
    Dies gilt auch für ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO an der Verfassungsmäßigkeit einer für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgeblichen Norm (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, m.w.N.).
  • FG Köln, 07.01.2005 - 11 V 4042/04

    Versorgungskasse der Konferenzdolmetscher in der Rechtsform einer Genossenschaft

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05
    Das FG hat den Antrag als teilweise begründet erachtet und den Einkommensteuerbescheid 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2004 bis einen Monat nach einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren in Höhe der steuerlichen Auswirkung von 580 037, 81 DM (Differenz zwischen den bislang aus der Versorgungskasse berücksichtigten 934 860 DM und den zu berücksichtigenden Einkünften von 354 822, 19 DM) von der Vollziehung ausgesetzt (Beschluss vom 7. Januar 2005 11 V 4042/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 511).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05
    Die entsprechenden Praktikabilitäts- und Vereinfachungsmaßnahmen müssen jedoch zur Erreichung des Vereinfachungszwecks geeignet und erforderlich sein und dürfen keine unverhältnismäßigen Wirkungen nach sich ziehen (BVerfG-Urteil vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BVerfGE 87, 153, 172; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 16, BStBl II 1997, 518, jeweils m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 14.75

    Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer

    Auszug aus BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05
    Im Hauptsacheverfahren wird jedoch abschließend zu klären sein, inwieweit der objektive Geschäftszweck der Versorgungskasse auf eine Vermögensanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung ausgerichtet ist, d.h. auf eine kapitalwertsichernde Geldanlage (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 16. Oktober 1979 I C 14.75, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 2482; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, a.a.O., AuslInvestmG § 1 Rn. 45 ff., m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Bei inländischen Fonds werden die laufenden Erträge in der tatsächlichen Höhe ermittelt, ebenso wie die Zwischengewinne im Falle der Veräußerung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508).

    Der Steuerpflichtige hat bei einer Beteiligung an einem "schwarzen" Fonds nicht die Möglichkeit, eventuelle tatsächliche niedrigere Einkünfte nachzuweisen oder zumindest durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine sachgerechtere Schätzung der tatsächlichen Einkünfte nach § 162 AO zu erreichen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

    Diesen Nachweis kann auch der Anteilseigner erbringen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

    Zwar wird dadurch weder die Besitzdauer noch die Kursentwicklung oder die tatsächliche Ertragslage im Zeitpunkt der Veräußerung berücksichtigt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

    (2.5) Der Senat hält an seiner früheren Rechtsauffassung im Beschluss in BFH/NV 2006, 508, nach der er bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG hatte, aus den zuvor dargestellten Gründen nicht mehr fest.

    Für die Anwendbarkeit des Art. 64 AEUV ist maßgeblich, ob die Regelung bereits "bestanden" hat, d.h. Bestandteil der nationalen Rechtsordnung war (im Ergebnis bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

    Die vom VIII. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05 (BFH/NV 2006, 508) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes "bei summarischer Prüfung" geäußerte Auffassung, eine Verletzung des Art. 73b EGV durch die Pauschalbesteuerung einer Investition in eine Schweizer Kapitalanlagegesellschaft sei zu verneinen, weil die Kapitalanlagegesellschaft Finanzdienstleistungen i.S. von Art. 73c Abs. 1 EGV erbringe (daran anschließend FG München, Urteil vom 16. Dezember 2008 10 K 4614/05, EFG 2009, 554; Dörr, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 555, 565; Kurth, Betriebs-Berater 2009, 1710, 1712) hält damit einer eingehenderen Prüfung nicht stand.

    Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518 --auf das wiederum Bezug genommen wird-- begründet, warum sowohl der generelle Ausschluss eines Nachweises der tatsächlich erzielten Erträge, als auch das Verbot einer individuellen Schätzung der Erträge durch das FA nach § 162 AO und schließlich auch die Höhe der in § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 4 AuslInvestmG gesetzlich festgelegten Pauschalen offenkundig nicht erforderlich sind, um eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip genügende Besteuerung der Erträge aus den Fonds zu erreichen (vgl. auch Wassermeyer/Schönfeld, IStR 2006, 411, 414; Brinkhaus in Brinkhaus/Scherer, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Auslandinvestment-Gesetz, 2003, § 18 AuslInvestmG Rz 40 ff.; Dörr, FR 2009, 555, 561 ff., jeweils m.w.N.; die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG bezweifelnd: BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508; anders FG München, Urteil in EFG 2009, 554).

    Das gilt auch angesichts des Auffassungsunterschieds zum Beschluss des VIII. Senats des BFH in BFH/NV 2006, 508 hinsichtlich der Reichweite der Bestandsschutzklausel des Art. 73c Abs. 1 EGV; denn es handelte sich dabei ausdrücklich nur um eine vorläufige, nicht näher verifizierte --und im Übrigen die Entscheidung nicht tragende-- Äußerung des VIII. Senats in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

    Für diese Fonds gilt - neben § 18 Abs. 3 AuslInvestmG - die Regelung in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508; Wassermeyer, IStR 2001, 17).

    Zudem sind im Fall der Rückgabe von ausländischen Investmentanteilen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG 20 v.H. des Entgelts für die Rückgabe anzusetzen; die Anknüpfung an das Entgelt für die Rückgabe tritt an die Stelle der bei den sog. weißen und grauen Fonds i.S.d. § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 AuslInvestmG geregelten Zwischengewinnbesteuerung nach § 17 Abs. 2a AuslInvestG (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508; Brinkhaus in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 2003, Kommentar, § 18 AuslInvestmG Rn. 53).

    Allerdings sind Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG zulässig, soweit sie im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bereits mindestens seit dem 31. Dezember 1993 bestehen (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508; BFH-Urteil vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH an, dass Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentvermögen Finanzdienstleistungen i.S.d. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG erbringen (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508; so auch Brinkhaus/Schmitt in Brinkhaus/ Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 2003, Kommentar, vor §§ 16 bis 20 AuslInvestmG Rn. 70).

    Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG wurde mit Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz -- StMBG--) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2310; BStBl. I 1994, 50) eingefügt und gilt nach Art. 34 Abs. 1 StMBG bereits seit dem 30. Dezember 1993 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 1993; vgl. auch BFH Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508).

    Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass für die Anwendung des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG darauf abzustellen ist, wann § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG in Kraft getreten ist - hier am 30. Dezember 1993 - und damit Bestandteil der mitgliedstaatlichen (deutschen) Rechtsordnung wurde, und nicht darauf, wann die Norm erstmals anwendbar war (gleicher Ansicht Schürmann in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 57 Rn. 4; so im Ergebnis auch BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508); es ist daher unerheblich, dass nach § 19a Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG erstmals ab dem Jahr 1994 anzuwenden ist.

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH festgestellt, dass ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG mit Art. 3 Abs. 1 GG bestehen (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508); diese ergäben sich insbesondere aus der mit der Pauschalsteuer nach § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG verbundenen Abweichung von einer individuellen Schätzung nach § 162 Abgabenordnung (AO).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 39/12

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG

    Auch der BFH habe mit Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05 (BFH/NV 2006, 508) ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geäußert.

    Bei inländischen Fonds werden die Erträge in der tatsächlichen Höhe ermittelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

    Der Steuerpflichtige hat bei einer Beteiligung an einem "schwarzen" Fonds nicht die Möglichkeit, eventuelle tatsächliche niedrigere Einkünfte nachzuweisen oder zumindest durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine sachgerechtere Schätzung der tatsächlichen Einkünfte nach § 162 AO zu erreichen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).

  • BFH, 25.08.2009 - I R 89/07

    Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht -

    Die vom VIII. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05 (BFH/NV 2006, 508) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes "bei summarischer Prüfung" geäußerte Auffassung, eine Verletzung des Art. 73b EGV durch die Pauschalbesteuerung einer Investition in eine Schweizer Kapitalanlagegesellschaft sei zu verneinen, weil die Kapitalanlagegesellschaft Finanzdienstleistungen i.S. von Art. 73c Abs. 1 EGV erbringe (daran anschließend FG München, Urteil vom 16. Dezember 2008 10 K 4614/05, EFG 2009, 554; Dörr, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 555, 565; Kurth, Betriebs-Berater 2009, 1710, 1712) hält damit einer eingehenderen Prüfung nicht stand.

    Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518 --auf das wiederum Bezug genommen wird-- begründet, warum sowohl der generelle Ausschluss eines Nachweises der tatsächlich erzielten Erträge, als auch das Verbot einer individuellen Schätzung der Erträge durch das FA nach § 162 AO und schließlich auch die Höhe der in § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 4 AuslInvestmG gesetzlich festgelegten Pauschalen offenkundig nicht erforderlich sind, um eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip genügende Besteuerung der Erträge aus den Fonds zu erreichen (vgl. auch Wassermeyer/Schönfeld, IStR 2006, 411, 414; Brinkhaus in Brinkhaus/Scherer, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Auslandinvestment-Gesetz, 2003, § 18 AuslInvestmG Rz 40 ff.; Dörr, FR 2009, 555, 561 ff., jeweils m.w.N.; die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG bezweifelnd: BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508; anders FG München, Urteil in EFG 2009, 554).

    Das gilt auch angesichts des Auffassungsunterschieds zum Beschluss des VIII. Senats des BFH in BFH/NV 2006, 508 hinsichtlich der Reichweite der Bestandsschutzklausel des Art. 73c Abs. 1 EGV; denn es handelte sich dabei ausdrücklich nur um eine vorläufige, nicht näher verifizierte --und im Übrigen die Entscheidung nicht tragende-- Äußerung des VIII. Senats in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

  • FG Köln, 19.04.2007 - 6 K 5714/02

    Von einer Erbengemeinschaft gehaltene Investmentfonds als der Besteuerung in § 18

    Hierbei verbleibende Unsicherheiten können die Behörden mit einer individuellen Schätzung begegnen (so auch BFH-Beschluss vom 14.09.2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508 zur Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG).

    Hat danach bereits aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen eine Anwendung des § 18 AuslInvestmG zu unterbleiben, kommt es auf die Frage, ob diese Vorschrift auch gegen das Grundgesetz verstößt (so BFH-Beschluss vom 14.09.2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508), nicht mehr an, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen ist.

  • FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10

    Einkommensteuer - Zur Auslegung des Begriffs "Grundsatz der Risikomischung" nach

    Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem zu § 18 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) ergangenen Beschluss vom 14.09.2005, VIII B 40/05, seien auf § 6 InvStG übertragbar.

    Nach seiner Auffassung bedeute Risikomischung im Rahmen des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt werden (BT-Drs. V/3494, S. 17; dem sich anschließend BFH, Beschluss vom 14.09.2005, VIII B 40/05, juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.1979, I C 14.75, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens

    Da jedoch nicht alle derartigen Entwicklungen eines Kalenderjahres zu steuerpflichtigen Sachverhalten führen, hat der Gesetzgeber eine Begrenzung auf pauschal 70% des Zuwachses, mindestens jedoch 6% des Rücknahmepreises vorgenommen, die grundsätzlich nicht unangemessen ist und einer individuellen Schätzung nahe kommt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508 zur deutlich schärferen Vorgängerregelung, dort verneint).
  • OLG Hamm, 30.03.2009 - 8 U 107/08

    Anspruch auf Rückzahlung des Einlagebetrages wegen behaupteter Täuschungen beim

    Ausländische Investmentanteile sind gemäß § 1 Abs. 1 AuslInvestmG Anteile an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist (BFH, IStR 2006, 173, 174; Baur, Investmentgesetze, 2. Auflage, § 1 AuslInvestmG, Rn. 39 ff.).
  • FG Hamburg, 12.10.2011 - 3 V 117/11

    Schätzung von Auslandsinvestmentfonds-Einkünften - Ernstliche Zweifel -

    Der Senat schätzt die zu versteuernde Einnahme aus den Fondsanteilen bei summarischer Prüfung gemäß § 162 AO auf jährlich 5 % (so auch BFH mangels anderer zuverlässiger Anhaltspunkte in einem gleichgelagerten Schätzungsfall für das Veranlagungsjahr 1999, Beschluss vom 14.09.2005, VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508) des jeweiligen Depotwertes, d. h. 15.149 EUR in 1999 (5 % von 302.987 EUR), 19.313 EUR in 2000 (5 % von 386.277 EUR), 16.243 EUR in 2001 (5 % von 322.947 EUR und 5 % von 36.929 EUR x 19/365) sowie 14.827 EUR in 2002 (5 % von 296.547 EUR).
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