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   BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82   

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https://dejure.org/1988,1070
BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82 (https://dejure.org/1988,1070)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1988 - VIII R 339/82 (https://dejure.org/1988,1070)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - VIII R 339/82 (https://dejure.org/1988,1070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 539
  • BFHE 154, 540
  • BB 1989, 199
  • BB 1989, 60
  • DB 1989, 26
  • BStBl II 1989, 539
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    Es genügt, daß sie eine wesentliche Betriebsgrundlage dieser Gesellschaft sind (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82 , BFHE 145, 396 , BStBl II 1986, 299 , mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Es muß sich um ein Wirtschaftsgut handeln, bei dem es aus der Sicht des Betriebsunternehmens wirtschaftlich einen deutlichen Unterschied macht, ob es sich im Eigentum des Unternehmens (Betriebs- oder Besitzunternehmens) befindet und für Betriebszwecke besonders hergerichtet oder von einem Fremden gemietet ist (Urteil in BFHE 145, 396 , BStBl II 1986, 299 ).

    Darüber hinaus ist für die Behandlung eines Grundstücks als eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens weiter erforderlich, daß das Grundstück "für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet" worden ist (Urteil in BFHE 145, 396 , BStBl II 1986, 299 , mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    b) In den Einkommensteuer-Richtlinien 1987 (Abschn.137 Abs. 5 Nr. 1 Satz 6) wird die Ansicht vertreten, entgegen dem Urteil in BFHE 145, 396 , BStBl II 1986.299 könne "ein Grundstück auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens nicht besonders gestaltet ist".

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    a) Eine sachliche Verflechtung ist nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 ) gegeben, wenn bei der echten Betriebsaufspaltung "Wirtschaftsgüter, insbesondere Grundbesitz, die zu den wesentlichen Grundlagen des übergegangenen Betriebs gehören, bei dem Besitzunternehmen verbleiben" und von diesem der Betriebsgesellschaft miet- oder pachtweise überlassen werden.
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. u.a. Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81 , BFHE 145, 401 , BStBl II 1986, 296 ) setzt eine Betriebsaufspaltung eine sachliche und eine personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen voraus.
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Dieser geht für den Bereich der Betriebsaufspaltung inzwischen davon aus, daß nicht nur Bürogebäude, sondern auch Fabrikgrundstücke keine wesentliche Betriebsgrundlage bilden, wenn sie nicht für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet sind (Urteile vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82, BFHE 154, 539, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 145 - auszugsweise -).
  • BFH, 06.11.1991 - XI R 12/87

    1. Nutzungsrecht an ungeschützter Erfindung als wesentliche Betriebsgrundlage -

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BFH vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82 (BFHE 154, 539) zugrunde lag.
  • BFH, 16.10.2000 - VIII B 18/99

    Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    b) Mutmaßliche Abweichung der Vorentscheidung von dem Senatsurteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82 (BFHE 154, 539).

    bb) Danach kann die Divergenzrüge der Kläger schon deswegen nicht erfolgreich sein, weil die im Urteil in BFHE 154, 539 enthaltenen Rechtssätze durch die neuere Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das Senatsurteil in BB 2000, 2294, DB 2000, 2354) überholt sind.

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