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   BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,47039
BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09 (https://dejure.org/2011,47039)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2011 - VIII R 34/09 (https://dejure.org/2011,47039)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2011 - VIII R 34/09 (https://dejure.org/2011,47039)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • openjur.de

    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 18
    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • Bundesfinanzhof

    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1990, § 18 EStG 1990
    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • IWW
  • rewis.io

    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • ra.de
  • rewis.io

    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3
    Zuordnung einer Versicherungsleistung der Gruppenunfallversicherung zu den Betriebseinnahmen bei einem freiberuflichen Einkommen eines Technikers

  • datenbank.nwb.de

    Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen; Art des versicherten Risikos maßgebend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansprüche aus Unfallversicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Versicherungsbeiträge richtig angesetzt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsvermögen
    Steuerrechtliches Betriebsvermögen
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 6/07

    Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09
    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168, m.w.N.; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552).

    Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/ beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, was insbesondere bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein kann, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt (Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).

    Die Auffassung des FG, die Gruppenunfallversicherung habe zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, trifft nicht zu, weil eine private Versicherung nicht geeignet ist, den Betrieb zu fördern, auch wenn die Prämien als Betriebsausgaben abgezogen worden sind (Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).

    Ein anteiliger Abzug der Prämien als Betriebsausgaben käme allenfalls in Betracht, wenn ein abgrenzbarer Teil der Prämien auf betriebliche Risiken (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) entfiele (Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09
    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168, m.w.N.; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552).

    Die Entscheidung des IV. Senats des BFH in BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552 widerstreitet dem nicht, weil mit dem Abschluss einer Lebensversicherung in jenem Fall bezweckt wurde, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund trat.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 1 K 2866/04

    Zu den Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1734 veröffentlichten Urteil vom 19. Dezember 2007  1 K 2866/04 als unbegründet ab.
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