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   BGH, 18.04.1977 - VIII ZB 4/77   

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https://dejure.org/1977,568
BGH, 18.04.1977 - VIII ZB 4/77 (https://dejure.org/1977,568)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1977 - VIII ZB 4/77 (https://dejure.org/1977,568)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77 (https://dejure.org/1977,568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 721
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 18.04.1977 - VIII ZB 4/77
    Eine arme Partei, für die ein Anwalt formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann bei Fehlen weiterer anwaltlicher Vertretung am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen (BGHZ 38, 376 = VersR 63, 198).

    Denn eine arme Partei, für die ein Anwalt formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, kann an letzten Tage der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen (BGHZ 38, 376).

  • BGH, 15.12.1959 - VIII ZB 29/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.04.1977 - VIII ZB 4/77
    Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181).
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungsbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).

    Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2009 - 1 U 23/07

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen anhaltender Beschwerden mit

    Denn lediglich die Voraussetzungen des Haftungsgrundes, nämlich des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (Primärverletzung) sind nach den strengeren Anforderungen des § 286 ZPO nachzuweisen, der zur Überzeugungsbildung zwar keine mathematische oder medizinisch notwendige Sicherheit fordert, aber doch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2008, 2845; VersR 1977, 721; VersR 1989, 758; NZV 2003, 167).
  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

    Das hat die Rechtsprechung nur für den Fall bejaht, daß der Rechtsanwalt lediglich formularmäßig Berufung eingereicht hat, ohne sie zu begründen, die Partei aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden (BGHZ 38, 376, 378 f; BGH, Senatsbeschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).
  • BSG, 15.05.2019 - B 9 V 49/18 B

    Gewährung von OEG

    Unbeschadet der Frage, ob ihr wegen der Niederlegung des Mandats durch ihre Prozessbevollmächtigten kurz vor Ablauf der bereits einmal verlängerten Beschwerdefrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (vgl BGH Beschluss vom 27.9.2004 - II ZB 17/03 - Juris RdNr 8 mwN; BGH Beschluss vom 18.4.1977 - VIII ZB 4/77 - Juris RdNr 2 f), ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs. 4 SGG ) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde noch erfolgreich zu begründen.
  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 39/92
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