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   BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 164/01   

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https://dejure.org/2002,10415
BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 164/01 (https://dejure.org/2002,10415)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2002 - VIII ZR 164/01 (https://dejure.org/2002,10415)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - VIII ZR 164/01 (https://dejure.org/2002,10415)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Warenlieferung - Begründung des Klageanspruchs - Schlüssigkeit des Sachvortrags - Erheblichkeit - Anforderungen an die Substantiierung - Ablehnung der Beweisaufnahme

  • Judicialis

    -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 20/83

    tropische Hölzer - § 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 Abs. 3 BGB <Fassung seit

    Auszug aus BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 164/01
    Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Verlust des Rügerechts wegen Minderleistung gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Beklagte den vollen Kaufpreis auch dann schuldet, wenn eine Minderlieferung erfolgt ist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 20/83, NJW 1984, 1964 unter II 2).
  • BGH, 13.08.1997 - VIII ZR 246/96

    Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrages

    Auszug aus BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 164/01
    In welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab (Senat, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712 unter II 1).
  • BGH, 12.06.1996 - VIII ZR 251/95

    Bedeutsamkeit des Zeitpunktes eines Geschehens für die Schlüssigkeit eines

    Auszug aus BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 164/01
    Eine Beweisaufnahme zu einer beweiserheblichen Tatsache kann nur abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen ist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, daher erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (Senat, Urteil vom 12. Juni 1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212 unter II 2 a).
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