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   OLG Bremen, 24.05.1982 - Ss 45/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2942
OLG Bremen, 24.05.1982 - Ss 45/82 (https://dejure.org/1982,2942)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.05.1982 - Ss 45/82 (https://dejure.org/1982,2942)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. Mai 1982 - Ss 45/82 (https://dejure.org/1982,2942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsätzliches Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG); Anforderungen an die Erteilung einer Verwarnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 63, 395
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 11.05.1931 - III 151/31

    Zur Frage der Beschränkbarkeit der Rechtsmittel.

    Auszug aus OLG Bremen, 24.05.1982 - Ss 45/82
    Erweist sich jedoch die Beschränkung als unwirksam, so gilt das Urteil auch wegen der dem angefochtenen Teil in der logischen Reihenfolge vorausgehenden Teile bis zu dem als angefochten, der eine selbständige Nachprüfung zuläßt (RGSt 65, 296 f; Beschluß des Senats - Ss 118/81 - vom 23.10.1981).
  • BGH, 25.02.1970 - IV ZR 639/68

    Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag - Fahrzeugtyp - Höchstgeschwindigkeit -

    Auszug aus OLG Bremen, 24.05.1982 - Ss 45/82
    Der tatsächliche Zustand, in dem sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abweichend von anderen Versicherungszweigen nicht festgestellt (vgl. BGH in VersR 1970, 412).
  • OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 508/03

    Rechtsfolgen technischer Veränderungen auf den Fortbestand des

    Die geltende Fassung des § 6 PflVersG stellt somit entscheidend auf das Bestehen eines Versicherungsvertrags zum Zeitpunkt der Benutzung ab (OLG Karlsruhe Justiz 1977, 434; OLG Bremen VRS 63, 395; vgl. Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, PflVersG § 6 Rdnr. 7; a.A. Wölfl, DAR 1999, 155, dessen Auslegung des § 6 - Strafbarkeit auch bei Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages, wenn der Versicherer auch im Aussenverhältnis nicht in vollem Umfange leistungspflichtig ist [Ausfallrisiko der Sozialversicherungsträger] - mit dem Wortsinn der Vorschrift nicht vereinbar ist; vgl. dazu, dass eine über den aus der Sicht des Bürgers noch möglichen Wortsinn hinausgehende sanktionsbegründende und sanktionsverschärfende Auslegung gesetzlicher Sanktionsbestimmungen unzulässig ist: Senatsentscheidung vom 17.11.1992 - Ss 466/92 B = NJW 1993, 1216 = wistra 1993, 116).
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