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   OLG Köln, 02.12.1983 - 3 Ss 828/83   

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OLG Köln, 02.12.1983 - 3 Ss 828/83 (https://dejure.org/1983,15743)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.12.1983 - 3 Ss 828/83 (https://dejure.org/1983,15743)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Dezember 1983 - 3 Ss 828/83 (https://dejure.org/1983,15743)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 66, 352
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 23.01.2001 - Ss 494/00

    Ermittlung des Blutalkoholgehalts bei Trunkenheitsdelikten, Rückrechnung,

    Die Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Nachtrunk ergibt, kann in der Weise berechnet werden, dass die Alkoholmenge (in g) durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht (in kg) geteilt wird (sog. WidmarkFormel; vgl. OLG Köln VRS 66, 352 [353] m. w. Nachw.; Hentschel a.a.O. Rdnr. 116 f.).

    Das tatrichterliche Urteil muss also nachprüfbar erkennen lassen, ob bei der Berechnung der durch den Nachtrunk verursachten maximalen Blutalkoholkonzentration die günstigsten möglichen Werte zugrunde gelegt worden sind (OLG Köln VRS 66, 352 [353] m. w. Nachw.; OLG Köln VRS 67, 459 [460]).

  • OLG Frankfurt, 14.10.2009 - 1 Ss 310/09

    Auswirkungen der Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer

    Wenn der individuelle Reduktionsfaktor nicht festgestellt ist, muss der Sachverständige darlegen, welcher Reduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in Betracht kommt und zugunsten des Angeklagten davon ausgehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.05.1996 - 3 Ss 132/96 - und vom 13.11.2001 - 3 Ss 306/01 - OLG Köln VRS 66, 352, 353).
  • OLG Köln, 02.06.1989 - Ss 227/89

    Fahruntüchtigkeit aufgrund des Zusammenwirkens von Alkoholeinfluss und Ermüdung;

    Die BAK läßt sich nach der Widmark'schen Formel errechnen, indem die Alkoholmenge (in Gramm) durch das mit dem Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht (in kg) dividiert wird (vgl. OLG Köln VRS 66, 352 = BA 21, 368; VRS 67, 459 = BA 22, 74; Senatsentscheidung vom 30.08.1988 - Ss 492/88; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 11. Aufl., § 316 StGB, RdNr. 9).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 5 Ss 71/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Übernahme des Ergebnisses eines

    Dieser Wert ist von der durch Rückrechnung - ohne Berücksichtigung des Nachtrunks - ermittelten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration abzuziehen, wobei die sich aus dem Nachtrunk ergebende Blutalkoholkonzentration in der Weise berechnet werden kann, dass die Alkoholmenge (in g) durch das mit dem sogenannten Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht (in kg) geteilt wird (sogenannte Widmark-Formel; vgl. OLG Köln, DAR 2001, 230; VRS 67, 459; 66, 352; KG, Beschluss vom 13. August 1999 - (3) 1 Ss 155/99 (69/99) - bei juris; OLG Frankfurt NZV 1997, 239; OLG Stuttgart, VRS 61, 379; BayObLG, VRS 58, 391; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 316 Rdnr. 43, 48).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1996 - 2 Ss 239/96

    Beweisführung zum Nachtrunk

    Zu den insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen und der anzuwendenden Berechnungsmethode kann der Senat - zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen - auf die übereinstimmend von der Rechtsprechung (BayObLG VRS 58, 391; OLG Köln VRS 66, 352; BA 1985, 74) und der Literatur (Dreher/Tröndle StGB 47. Auflage § 316 Rdnr. 8 e; Mühlhaus-Janiszewski StVO 14. Aufl. § 316 StGB Rdnr. 24; Jagusch/Hentschel StrVR 33. Auflage § 316 StGB Rdnrn. 50, 59 i.V.m. Rdnr. 15 b zu § 24 a StVG ; vgl. neuestens auch Grohmann BA 1996, 177, 193 f.) aufgestellten Grundsätze verweisen.
  • OLG Köln, 14.01.1997 - Ss 663/96

    Nachweis einer Geschwindigkeitsübertretung durch eine sichergestellte

    Auch wenn anerkannt ist, daß bei allgemein anerkannten häufig angewandten Untersuchungsmethoden nur eine eingeschränkte Darlegungspflicht besteht (vgl. BGH StV 91, 339; Senat VRS 66, 352, Beschluß vom 23.05.1996 - Ss 219/96 - vgl. auch BayObLG DAR 85, 246 (Rüth)) und in solchen Fällen u.U. sogar die alleinige Mitteilung des Ergebnisses ausreichen kann (vgl. BGHSt 39, 291 ff.), ist zumindest eine knappe Darstellung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen, der Ausführung des Sachverständigen und der eigenen Erwägungen des Gerichts (vgl. zu den generell bei der Bewertung eines Sachverständigengutachten erforderlichen Darlegungen in einem Strafurteil etwa Hürxthal, in Karlsruher Kommentar, StPO, § 261 Rn. 32 mit zahlreichen Nachweisen zur Rspr.), jedenfalls dann unentbehrlich, wenn das Gericht im Einzelfall - wie hier - selbst zu erkennen gegeben hat, daß ein solcher einfach gelagerter Sachverhalt nicht zur Entscheidung anstand.
  • OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 1 Ss 365/06

    Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen; notwendige

    Auch wenn sich der Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt, ist es erforderlich, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die der Sachverständige anknüpft, und die Art seiner Folgerungen insoweit anzugeben, als es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung der gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist; denn nur dann kann das Revisionsgericht beurteilen, ob die auf das Gutachten gestützte Annahme des Tatrichters auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht oder ob Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGHSt 12, 312; OLG Köln VRS 66, 352; OLG Frankfurt a. M. - 3 Ss 282/97 -).
  • OLG Koblenz, 06.02.2001 - 2 Ss 316/00

    Bußgeldbescheid, Fehler, Verfahrenshindernis, Unwirksamkeit, Mängel,

    Der Senat vermag deshalb nicht nachzuprüfen, ob die von dem Sachverständigen vorgenommene Berechnungsweise, insbesondere bei der Berücksichtigung des festgestellten Nachtrunks, den von der Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätzen (vgl. dazu OLG Köln a.a.0., 370 und in VRS 67, 459, 460, 461 sowie in VRS 66, 352, 353; Tröndle/Fischer, a.a.0.; König in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 316 Rdnr. 88) entsprach.
  • KG, 13.08.1999 - 1 Ss 155/99

    Alkoholermittlung bei Nachtrunk

    Dieser Wert ist von der durch Rückrechnung - ohne Berücksichtigung des Nachtrunks - ermittelten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration abzuziehen (vgl. OLG Köln VRS 66, 352, 353).
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