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   OLG Düsseldorf, 20.12.1993 - 1 U 89/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6750
OLG Düsseldorf, 20.12.1993 - 1 U 89/93 (https://dejure.org/1993,6750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.1993 - 1 U 89/93 (https://dejure.org/1993,6750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 1993 - 1 U 89/93 (https://dejure.org/1993,6750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HpflG § 1; BGB § 823; BOStrab § 43
    Fahrgastunfall durch automatisch schließende Straßenbahntür

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflichtverletzung ; Automatisch schließende Türen; Schutzeinrichtung gegen Einklemmen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Automatische Tür erschreckt Fahrgast - Haftet das Verkehrsunternehmen für einen Sturz beim Schließen von Straßenbahntüren?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Sturz eines Fahrgastes wegen sich automatisch schließender Straßenbahntür

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 195
  • VersR 1995, 676
  • VRS 86, 269
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 15.01.2004 - 22 U 66/03

    Keine Haftung für den Sturz eines Fahrgastes wegen Berührung mit einer

    Aufgrund dieses langen Zeitraumes kann man inzwischen davon ausgehen, dass der Mechanismus dieser Türen allgemein bekannt ist (so auch: OLG Düsseldorf, VersR 1995, 676) und auch ältere Menschen genügend Zeit hatten, sich damit vertraut zu machen.
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2003 - 2 Ss 81/02

    Fahrlässige Körperverletzung durch den Fahrer einer abfahrbereiten Straßenbahn

    Lediglich bei einem für ihn erkennbaren Anlass ist er zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf VRS 86, 269 f.).
  • LG Bonn, 19.04.2006 - 5 S 272/05

    Anforderungen an die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Verwendung

    Allein die Tatsache, dass die betroffene Straßenbahn mit automatischen Türen ausgestattet war, begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 195, 196; OLG Braunschweig VersR 1988, 698, 699).
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