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   OLG Köln, 28.10.1996 - 19 U 51/96   

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https://dejure.org/1996,9071
OLG Köln, 28.10.1996 - 19 U 51/96 (https://dejure.org/1996,9071)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.1996 - 19 U 51/96 (https://dejure.org/1996,9071)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Oktober 1996 - 19 U 51/96 (https://dejure.org/1996,9071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 7 Abs. 5; StVG § 17
    Auffahrunfall nach plötzlichem Spurwechsel des vorderen Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 7 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Rechtsüberholen des vorausfahrenden Fahrzeugs

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 982
  • VRS 93, 46
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 20.05.2003 - 9 U 224/02

    Anforderungen an Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall;

    Ein solcher atypischer Verlauf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat (BGH NJW 1991, 230, 231; OLG Köln VRS 93 (1997), 46, 47; OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.1985 - 9 U 34/85; KG, Urteil vom 1.11.1993 - 12 U 7089/91; KG MDR 2001, 808).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2003 - 1 U 99/02

    Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

    Hat sich jedoch derjenige, der den Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wieder ordnungsgemäß eingeordnet hat, so ist es Sache des Nachfolgenden, wieder für den richtigen Sicherheitsabstand zu sorgen (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 206; OLG Köln, VRS 93, 46; KG VRS 65, 189; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36 A. 2001, § 7 StVO Rdz. 17; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage 2001, Kap. 27 Rdz. 216).
  • LG Bochum, 20.04.2005 - 9 S 269/04
    Dieser zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dassein anderer atypischer Geschehensverlauf dargelegt und notfalls bewiesen wird.Zu dieser Entkräftung des Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden ist unter anderem der Nachweis geeignet, dass der Vordermannim zeitlichen und örtlichen Zusammenhangmit dem Auffahren - also dem Unfallgeschehen - einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen und dieser sich auf den Unfall ausgewirkt hat (Kammergericht VRS 65, 189 (190) ; MDR 2001, 808; OLG Karlsruhe VersR 1991, 1168; OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Köln VRS 93, 46 (47) ; OLG Bremen VersR 1997, 253 [OLG Bremen 28.11.1995 - 3 U 31/95] ; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. § 4 StVO Rdnr. 18).

    Wird der Fahrstreifenwechsel unmittelbar vor dem Auffahren von dem Auffahrenden bewiesen, so spricht dann umgekehrt dann gegen den Vordermann der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall durch Missachtung der spezifischen Sorgfaltsanforderungen des § 7 StVO verursacht hat, wonach eine Fahrspur nur dann gewechselt werden darf, wenn jegliche Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Kammergericht VRS 65, 189 (191) ; OLG Hamm NZV 1994, 484; OLG Köln VRS 93, 46 (47) ; OLG Bremen VersR 1997, 253 [OLG Bremen 28.11.1995 - 3 U 31/95] ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 3 4 StVO Rdnr. 18).

  • AG Bonn, 05.11.2013 - 109 C 59/13

    Kollision, Bus, Überholen auf Gegenfahrbahn, Vorfahrtverletzung

    Dies ist gegeben, wenn bei über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehender Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtigem und sachgemäßem Handeln im Augenblick der Gefahr in den Grenzen des Menschenmöglichen (Idealfahrer) der Unfall nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1986 - VI ZR 136/85, VersR 1987, 158; OLG Köln, Urteil vom 28.10.1996 - 19 U 51/96, juris zu § 7 StVG a.F.).
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