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VerfGH Bayern, 24.11.1966 - 23-VII-66 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
Papierfundstellen
- VerfGH 19, 105
Wird zitiert von ... (14)
- VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 24. November 1966 (VerfGH 19, 105) Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes in der früheren Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1965 (GVBl S. 221) für mit der Verfassung vereinbar erklärt.Der Verfassungsgerichtshof habe seinerzeit (VerfGH 19, 105) bestätigt, dass der Normgeber das öffentliche Interesse an möglichst präzisen und praktikablen Vorschriften zulasten von Sonderwünschen berücksichtigen könne.
Die Norm lässt als bloße Regelfallvorschrift Raum für abweichende familiäre Lebensentwürfe und bewegt sich - unabhängig von der sachlichen Rechtfertigung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken - deshalb innerhalb des von der Verfassung gesteckten Rahmens, die Wählbarkeit in der Weise mit äußeren Sachverhalten zu verbinden, weil dabei Grundentscheidungen der Bayerischen Verfassung, insbesondere die Grundrechte, mit den Grundsätzen des Wahlrechts in Einklang gebracht sind (vgl. auch VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105).
Sie sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH 19, 105/111) davon ausgegangen, dass wahlrechtliche Regelungen im öffentlichen Interesse möglichst präzise und praktikabel sein sollen.
Die in Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG geregelte Koppelung des passiven Wahlrechts zum Mitglied eines Gemeinderats an die Hauptwohnung im Wahlgebiet ist in Art. 7 Abs. 3 BV angelegt (vgl. ferner VerfGH 19, 105/111; BayVGH vom 5.12.1984 = VGH n. F. 38, 4/7).
Art. 101 BV entfaltet für das passive kommunale Wahlrecht keine über die speziellere Norm des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV hinausgehende Schutzwirkung und ist schon aus diesem Grund nicht verletzt (vgl. VerfGH 19, 105/109).
- VerfGH Bayern, 09.10.2018 - 1-VII-17
Popularklage und bayerische Staatsbürgerschaft - kein Anspruch des einzelnen …
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 BV Grundrechtscharakter haben und daher im Wege der Popularklage geltend gemacht werden können (VerfGH vom 24.11.1966 VerfGHE 19, 105/108 f.; vom 12.4.1967 VerfGHE 20, 58/59 f.; vom 12.3.1986 VerfGHE 39, 30/33 ff.; VerfGHE 66, 70/83;… vom 21.11.2016 BayVBl 2017, 192 Rn. 87, 102;… VerfGH NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 66, 75, 99).Art. 7 Abs. 3 BV und das auf seiner Grundlage erlassene Wohnungs- bzw. Aufenthaltserfordernis in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 22 Satz 1 LWG lassen den Gedanken der Sesshaftigkeit zum Zuge kommen und widersprechen nicht dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (VerfGHE 19, 105/111; 20, 58/59).
Gewisse Grundvoraussetzungen, wie das Erfordernis einer bestimmten Aufenthaltsdauer für die Ausübung des Wahlrechts, müssen die Bürger hinnehmen (VerfGHE 19, 105/108 f.; 20, 58/59 f.).
- VerfGH Bayern, 17.02.2005 - 99-III-03
Gültigkeit der Landtagswahl 2003
(1) Die Wahlfreiheit gewährleistet, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht frei, das heißt ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen, ausüben kann (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105/110; BVerfG vom 2.3.1977 = BVerfGE 44, 125/139).Dem Gesetzgeber steht bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 14 Abs. 1 BV ein Ermessensspielraum zu (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105/109; VerfGH vom 29.4.1975 = VerfGH 28, 75/80; VerfGH vom 18.7.1995 = VerfGH 48, 61/73).
- VerfGH Bayern, 08.12.2009 - 47-III-09
Wahlprüfung
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Delegierten hätten nicht unbeeinflusst abstimmen können, betrifft dieser Gesichtspunkt den Grundsatz der Freiheit der Wahl (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105/110), der bei der Aufstellung von Kandidaten für die Landtagswahl ebenfalls zu beachten ist (vgl. BVerfGE 89, 243/251). - VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11
Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur …
Sie besteht nicht nur darin, das Abstimmungsrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben zu können (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105/110), sondern setzt auch die Möglichkeit voraus, sich mit den zur Auswahl stehenden Vorschlägen rechtzeitig vertraut zu machen (vgl. VerfGH 58, 253/262; BVerfG vom 2.3.1977 = BVerfGE 44, 124/139). - VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und …
- VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
Gültigkeit eines Volksentscheides über Abfallrecht in Bayern; Bei Wahlen geltende …
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BV gewährleisten die demokratische Staatsform, die Wahlrechtsgrundsätze der Wahlfreiheit und der Wahlgleichheit sowie den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. VerfGH 19, 105/110; 27, 119/128; 27, 139/149; 28, 222/234; 30, 1/14 f.; BVerfGE 73, 40/85; Meder, RdNr. 7 zu Art. 14). - VGH Bayern, 14.05.2009 - 4 ZB 09.857
Wählbarkeit nach Kommunalwahlrecht; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei …
Vorschriften, die wie diejenigen über die Wählbarkeit auf eine Vielzahl von Fällen anzuwenden sind, dürfen auf den Regelfall abstellen und sollen auch im öffentlichen Interesse möglichst präzise und praktikabel gefasst sein (vgl. BayVerfGH vom 24.11.1966 - VerfGH 19, 105/111). - VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
Landtagswahl 2018 nicht wegen Auslegungsregelung zu abgegebenen Zweitstimmen …
Das aktive Wahlrecht (Art. 14 Abs. 1 BV) kann demnach nur ein freies Wahlrecht sein (VerfGH vom 24.11.1966 VerfGHE 19, 105/110). - VG Augsburg, 16.10.2023 - Au 7 K 20.2855
Gemeinderatsmitglied, Rüge, Pflichtverletzung durch Stimmabgabe gegen eine …
Das den Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete Recht, ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen, dient der Verwirklichung der gemeindlichen Organisationsautonomie, die zum Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört und dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben (Art. 11 Abs. 4 BV) dient (BayVerfGHE 19, 105/108; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). - VG Ansbach, 08.04.2014 - AN 4 K 13.00514
Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Vertreter im Standesamt; kein …
- VG Augsburg, 30.10.2008 - Au 3 K 08.1126
Gemeinderat; Wählbarkeit; vorwiegend benutzte Familienwohnung
- VG Augsburg, 30.10.2008 - Au 3 K 08.1127
Kreistag; Wählbarkeit; vorwiegend benutzte Familienwohnung
- VG Regensburg, 18.02.2009 - RN 3 K 08.02007
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter; Wählbarkeit; vorwiegend benutzte …