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   VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96   

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VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96 (https://dejure.org/1997,3893)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08.04.1997 - VerfGH 78/96 (https://dejure.org/1997,3893)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08. April 1997 - VerfGH 78/96 (https://dejure.org/1997,3893)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung von Forderungen aus öffentlichen Wohnungsbaudarlehen gegen eine Barsumme ohne entsprechende Veranschlagung im Haushaltsplan; Forderungsausfall für künftige Haushalte im Fall der Vorfinanzierung von Forderungen des Landes Berlin; Anforderungen an die ...

  • Wolters Kluwer

    Abtretung von Forderungen aus öffentlichen Wohnungsbaudarlehen gegen eine Barsumme ohne entsprechende Veranschlagung im Haushaltsplan; Forderungsausfall für künftige Haushalte im Fall der Vorfinanzierung von Forderungen des Landes Berlin; Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB 1950 Art. 73 Abs. 1, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1; VerfGHG § 14 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 506
  • JR 1999, 18
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93

    Beschluß des Senats zur Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses durch den Senat von Berlin geltend zu machen (Urteil vom 29. Juli 1993 - LVerfGE 1, 124/128; Beschluß vom 6. Dezember 1994 - LVerfGE 1, 131/135).

    Ebensowenig wie eine Verpflichtung des Senats besteht, die im Haushaltsplan für einen bestimmten Zweck veranschlagten Ausgaben tatsächlich aufzuwenden (Beschluß vom 6. Dezember 1994 - LVerfGE 1, 131, 139) ist der Senat von Berlin beim Vollzug des Haushalts verpflichtet, vor jeder Mehreinnahme einen Nachtragshaushaltsplan vorzulegen.

  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschluß vom 22. November 1993 - LVerfGE 1, 160/165).

    Das damit angesprochene Budget-Recht steht jedoch nur dem Abgeordnetenhaus und nicht auch den Fraktionen zu (LVerfGE 1, 160/166; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 1996 - GR 2/95 -, Umdruck S. 24).

  • BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76

    Glasarbeiten - § 398 BGB, Anforderungen an die Bestimmbarkeit bei

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    997 Mio. DM zurückzuzahlen ist, und zwar in erster Linie durch Verrechnung mit den laufenden Zins- und Tilgungsleistungen aus den Wohnungsbaudarlehen und ersatzweise durch unmittelbare Zahlungen Berlins (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1992, BGHZ 58, 364 sowie vom 19. September 1977, BGHZ 69, 254, 257).
  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    997 Mio. DM zurückzuzahlen ist, und zwar in erster Linie durch Verrechnung mit den laufenden Zins- und Tilgungsleistungen aus den Wohnungsbaudarlehen und ersatzweise durch unmittelbare Zahlungen Berlins (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1992, BGHZ 58, 364 sowie vom 19. September 1977, BGHZ 69, 254, 257).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    Er kann allerdings, soweit ihm durch die Verfassung von Berlin besondere Rechte und Pflichten obliegen, ein anderer Beteiligter gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 45, 1/28; 67, 100/123 f.).
  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    Er kann allerdings, soweit ihm durch die Verfassung von Berlin besondere Rechte und Pflichten obliegen, ein anderer Beteiligter gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 45, 1/28; 67, 100/123 f.).
  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß es auch in Zukunft Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus ähnlichem Anlaß geben kann (vgl. BVerfGE 87, 207, 209).
  • StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95

    Anforderungen an die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
    Das damit angesprochene Budget-Recht steht jedoch nur dem Abgeordnetenhaus und nicht auch den Fraktionen zu (LVerfGE 1, 160/166; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 1996 - GR 2/95 -, Umdruck S. 24).
  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01

    Abschluß einer Zielvereinbarung des Senats mit Berliner Stadtreinigungsbetrieben

    Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 ).

    Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses - hier aus Art. 85, 87 und 88 VvB - geltend zu machen (Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - LVerfGE 1, 124 , Beschlüsse vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ).

    Der Unterschied des vorliegenden Verfahrens zu dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen und für zulässig gehaltenen Organstreitverfahren betreffend eine Vereinbarung des Senats von Berlin mit der Investitionsbank Berlin (Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66) liegt darin, daß dort zwar ebenfalls die Vereinbarung in der alten Legislaturperiode abgeschlossen worden war, der Antrag auf Durchführung des Organstreitverfahrens aber erst später in der neuen Wahlperiode von der Fraktion des neuen Abgeordnetenhaus eingereicht wurde.

    Vorherige Presseberichte über die Zielvereinbarung waren hingegen als sog. private Verlautbarungen ohnehin grundsätzlich nicht geeignet, die Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG in Gang zu setzen (vgl. Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ).

    Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß es auch in Zukunft Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus ähnlichem Anlaß geben kann (vgl. Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 207 ).

    Eine Kreditaufnahme liegt damit vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen (Beschluß vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 -, a.a.O., m. w. N.).

    Anders als im vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall betreffend die Vereinbarung des Landes Berlin mit der Investitionsbank Berlin über die Vorfinanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen (Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66) besteht als Folge der Zielvereinbarung mit den BSR keine Rückzahlungsverpflichtung des Landes.

  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Der Begriff der Anleihe entspricht inhaltlich dem Begriff "Kredit", wie er in Art. 87 Abs. 2 VvB und Art. 115 Abs. 1 GG verwendet wird (Beschluß vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 = NVwZ-RR 1997, 506).

    Eine Kreditaufnahme liegt vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen (vgl. zum Vorstehenden Beschluß vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 57/08

    Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen Kontrollrechts des

    Antragsgegner im Streit um den Umfang des Akteneinsichtsrechts der Antragstellerin ist der Senator für Finanzen als Leiter der Senatsverwaltung für Finanzen (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 VvB; so zur Verfassung von Berlin von 1950: Beschluss vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 ; ebenso für die Verfassung von Berlin von 1995: Michaelis-Merzbach, in: Driehaus [Hrsg.], VvB, 3. Aufl. 2009, Art. 84 Rn. 9).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

    v. 19.07.1989 - Vf. 67-IV-88, NJW 1990, 380; VfGH Berlin, Beschl. v. 08. April 1997, - VerfGH 78/96 -, LVerfGE 6, 66, 74; VfG Brandenburg, Urt. v. 20.11.1997, - VfGBbg 12/97 -, LVerfGE 7, 123, 128; HambVfG, Urt. v. 23. Juni 1997, - HVerfG 1/96 -, LVerfGE 6, 157, 157, 163; LVfG MV, Urt. v. 18. Dezember 1997, - LVerfG 2/97 -, LVerfGE 7, 199, 205; VerfGH NW, Urt. v. 04.10.1993, - VerfGH 15/92 -, DVBl. 1994, 48; Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, Art. 75, Anm. 1 a).
  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 15/11

    Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland bedarf keiner Neuregelung

    Das ist aber unerheblich, da der Bestand der gesetzgebenden Körperschaft durch die Neuwahl ihrer Mitglieder nicht berührt wird (BVerfGE 4, 144, 152; VerfGH Berlin, LVerfGE 6, 66, 76; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 10/09 EA, juris Rn. 4; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 39 Rn. 5; a.A. Achterberg/Schulte in v. Mangold/Klein/Starck, GG II, 6. Aufl. 2010, Art. 39 Rn. 15).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04

    Organstreitverfahren: Verletzung von Art 86 Abs 3 S 2 Verf BE durch Unterlassen

    Als Fraktionen sind die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG befugt, im Wege der Prozessstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses durch den Senat von Berlin geltend zu machen (vgl. Beschluss vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 134/12

    Mangels Bestimmtheit unzulässiger Antrag und unzulässige Erweiterung des Antrags

    Aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenbeschreibung ergibt sich vielmehr, dass sich deren Rechte auf den innerparlamentarischen Raum beschränken (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - Rn. 18; vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - Rn. 37; und vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 71/99 - Rn. 22) und nicht das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung erfassen (vgl. zu einem Landesorganstreitverfahren: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, BVerfGE 91, 246 = juris Rn. 21).
  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01

    Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode

    Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 67 ).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl parlamentarischer Fragen zu

    Geltendmachung bedeutet, dass nach den vorgetragenen Umständen die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung bestehen muss (Beschluss vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 -, Rn. 35; Michaelis/Rind a. a. O. Rn. 11).
  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137/01
    Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 VerfGH 18/93 LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 VerfGH 78/96 LVerfGE 6, 67 ).
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