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   BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79   

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BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79 (https://dejure.org/1980,1188)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1980 - VI ZR 169/79 (https://dejure.org/1980,1188)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1980 - VI ZR 169/79 (https://dejure.org/1980,1188)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1792
  • MDR 1980, 661
  • VersR 1980, 457
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76

    Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    Der Senat hat aber schon in seinem Urteil vom 4. April 1978 (VI ZR 238/76 = VRS 55, 12 = VersR 1978, 609), das den § 29c StVZO betraf, darauf aufmerksam gemacht, dass das umfassende Gesetzeswerk der Kfz-Pflichtversicherung die Interessen eines Verkehrsopfers möglicherweise derart eigenständig schützt, dass daneben kein Raum für eine zusätzliche Sicherung derselben Interessen durch eine Haftung auf Grund der allgemeinen Schadensersatznorm des § 823 Abs. 2 BGB ist.

    Dem § 29c StVZO wird überwiegend Schutzgesetzcharakter aberkannt (s die im Senatsurteil vom 4. April 1978 aaO angeführten Nachweise); dagegen bejahen die Eigenschaft eines Schutzgesetzes des § 29d Abs. 1 StVZO im Anschluss an das oben erwähnte Urteil des OLG München Jagusch, StVR 24. Aufl Rdz 6 und Lütkes, Straßenverkehr Anm 9 - beide zu § 29d StVZO; Becker, Kraftverkehr-Haftpflichtschäden 13. Aufl S 197 Fn 166; Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl Rdz 529 und Palandt/Thomas, BGB 38. Aufl Anm 9f - beide zu § 823, alle indessen ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik.

  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 203/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    a) Richtig ist allerdings, dass der im Anschluss an das Pflichtversicherungsgesetz 1939 durch die Verordnung vom 8. April 1940 (RGBl I 619) eingeführte und gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft getretene § 29d StVZO wie alle mit der Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung dem Zweck dient, Schadensersatzansprüche der Verkehrsopfer für die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugefügten Schäden gegen den als Schädiger in Betracht kommenden Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugfahrer zu sichern (BGH Urt v 27. September 1956 - II ZR 203/55 = VersR 1956, 706 = NJW 1956, 1715).
  • OLG München, 24.03.1972 - 10 U 1793/71
    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    Eine derartige Gesamtbetrachtung des Schutzes der Verkehrsopfer führt aber dazu, für § 29d StVZO einen Schutzgesetzcharakter zu verneinen (entgegen OLG München VersR 1973, 236).
  • BGH, 22.03.1965 - III ZR 162/64

    Kollision eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen -

    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    Dass der Zulassungsstelle diese Amtspflicht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug geschädigt werden können, also gegenüber "Dritten" iS des § 839 BGB obliegt, ist ständige Rechtsprechung (BGH Urteile vom 24. April 1961 - III ZR 25/60 = VersR 1961, 631, 632 und v 22. März 1965 - III ZR 162/64 = VersR 1965, 591); diese Haftung erstreckt sich sogar in der Regel auf die (adäquaten) Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß und ist nicht auf die nach den Vorschriften der Kraftfahrzeugpflichtversicherung vorgesehenen Mindestsummen beschränkt (siehe letztgenannte Entscheidung).
  • BGH, 29.04.1976 - III ZR 37/75

    Amtspflichten von Vollzugsorganen der Verwaltung nach Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    Übrigens wäre der Geschädigte auch dann nicht ohne weiteres ersatzlos gestellt, falls die Haftung der Zulassungsstelle aus § 839 BGB im Einzelfall einmal mangels Verschuldens nicht gegeben sein sollte, denn alsdann würde er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflVG aus dem Fonds der Verkehrsopferhilfe entschädigt (vgl BGH Beschluss vom 29. April 1976 - III ZR 37/75 = VersR 1976, 885).
  • BGH, 13.02.1974 - IV ZR 186/72

    Zur Nachhaftung bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    Falls der Versicherer des Halters die ihm nach § 29c StVZO obliegende Anzeigepflicht nicht oder verspätet erfüllt, so muss er trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch aufgrund der in §§ 3 Nr. 5 PflVG in Verbindung mit § 158c Abs. 3 - 5 VVG ihm auferlegten "Nach-Haftung" eintreten; gegenüber dem Geschädigten endet nämlich der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Bewirken der Anzeige (vgl BGH-Urteil vom 13. Februar 1974 - IV ZR 186/72 - VersR 1974, 458).
  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 25/60

    Versorgungsansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen eines

    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    Dass der Zulassungsstelle diese Amtspflicht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug geschädigt werden können, also gegenüber "Dritten" iS des § 839 BGB obliegt, ist ständige Rechtsprechung (BGH Urteile vom 24. April 1961 - III ZR 25/60 = VersR 1961, 631, 632 und v 22. März 1965 - III ZR 162/64 = VersR 1965, 591); diese Haftung erstreckt sich sogar in der Regel auf die (adäquaten) Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß und ist nicht auf die nach den Vorschriften der Kraftfahrzeugpflichtversicherung vorgesehenen Mindestsummen beschränkt (siehe letztgenannte Entscheidung).
  • BGH, 04.10.1977 - VI ZR 192/76

    Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden an Sicherungseinrichtungen

    Auszug aus BGH, 05.02.1980 - VI ZR 169/79
    Dass insoweit ein Ersatz von Sachschäden auf den 1.000 DM übersteigenden Betrag begrenzt ist, ergibt sich aus dem mit Einführung dieses Entschädigungsanspruchs verfolgten Ziel eines zumutbaren Interessenausgleichs, nach dem insbesonders schwere Einbußen, vor allem bei Körperverletzungen, entschädigt werden sollen (vgl BGHZ 69, 315, 318).
  • BGH, 16.05.2023 - VI ZR 116/22

    Süddeutsche Zeitung durfte Tagebuch-Zitate aus Cum-ex-Ermittlungsakte

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert und ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB deshalb entbehrlich ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79, NJW 1980, 1792, juris Rn. 13; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 33/81, BGHZ 84, 312, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, juris Rn. 21).

    (b) Abgesehen davon sind die Belange der Verfahrensbetroffenen auch ohne die Verwirklichung einer so weitgehenden Rechtsfolge ausreichend abgesichert (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79, NJW 1980, 1792, juris Rn. 13; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 33/81, BGHZ 84, 312, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, juris Rn. 21).

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert ist (BGH, Urt. v. 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79, NJW 1980, 1792 [BGH 05.02.1980 - VI ZR 169/79]).
  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

    Der Bundesgerichtshof hat bußgeldbewehrte Vorschriften nicht als Schutzgesetze anerkannt, wenn die schützenswerten Interessen des Beeinträchtigten anderweit ausreichend abgesichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79, VersR 1980, 457, 458; BGHZ 84, 312, 317) [BGH 29.06.1982 - VI ZR 33/81].
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 185/04

    Rückgriff des Kaskoversicherers gegen den Fahrer eines gemieteten Fahrzeugs wegen

    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß zur Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhanges, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 388, 390; 84, 312, 314; vom 14. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609, 610 und vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 - VersR 1980, 457, 458).
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

    Der Zulassungsstelle sind die Amtspflichten folglich gegenüber allen potentiellen Opfern des Straßenverkehrs auferlegt (Senatsurteile vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR 1960, 75; vom 24. April 1961 - III ZR 25/60 = NJW 1961, 1572; BGH Urteil vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 = VersR 1980, 457), also auch gegenüber dem Kläger.
  • OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 114/04

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert ist (vgl. BGH NJW 1980, 1792).
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZR 33/81

    Nichtentrichtung von Arbeitgeberanteilen

    Stets muß in umfassender Würdigung des Regelungszusammenhanges, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (s. Senatsurteile BGHZ 66, 388, 390 [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]; vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 = VersR 1978, 609 zu § 29 c StVZO und vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 = VersR 1980, 457 zu § 29 d StVZO; vgl. auch BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 538 ff., 544).

    Wenn dessen Belange anderweit ausreichend abgesichert sind (das geschieht hier durch das Angestelltenversicherungsgesetz, und auch bei Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers ist hier ein Schutz des Sozialversicherungsträgers durch die noch darzulegende Regelung im Arbeitsförderungsgesetz gegeben), dann ist daneben ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1980 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1996 - 5 S 2104/95

    Berufungszulassung - Klagehäufung - Beschwerdewert; Anordnung zum Entfernen eines

    Dort wird eine aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleitete Einstandspflicht des früheren Halters für Vermögensschäden bejaht, die daraus entstehen, daß ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG deswegen nicht verwirklicht werden kann, weil der gegenwärtige Halter des Kraftfahrzeugs infolge der unterbliebenen Meldung unbekannt bleibt (BGH, Urteil vom 21.02.1974, a.a.O.; vgl. hingegen auch - allerdings ohne ausdrückliche Aufgabe der vorgenannten Entscheidung - BGH, Urteil vom 05.02.1980 VersR 1980, 457/458; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 27 StVZO RdNr. 25 m.w.Nachw.).
  • OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 147/04

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert ist (vgl. BGH NJW 1980, 1792).
  • LAG Niedersachsen, 11.05.1999 - 16a Sa 2078/98

    Anspruch einer studentischen Aushilfe als Kassiererin / Verkäuferin auf Zahlung

    Ein Schutzgesetz liegt also nur dann vor, wenn der Gesetzgeber beabsichtigte, an eine Verletzung der Norm gerade einen individuellen deliktischen Schadenersatzanspruch zu knüpfen oder wenn bei mangelnder Erkennbarkeit eines derartigen gesetzgeberischen Willens ein solcher Schadenersatzanspruch sinnvoll und im Lichte des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems geboten erscheint (vgl. auch BGH, 05.02.1980, VI ZR 169/79 , NJW 1980, S. 1792 , ebenso MK-Mertens, BGB, 3. Aufl. 1997, § 823, Rz. 162).

    Angesichts dieses eindeutigen Willen des Gesetzgebers, kommt eine Prüfung, ob die deliktische Einstandspflicht des Arbeitgebers, der gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt, sinnvoll und im Lichte des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems geboten ist oder ob die schützenswerten Interessen des Geschädigten ausreichend anderweitig abgesichert sind (vgl. dazu BGH, NJW 1980, S. 1792 [BGH 05.02.1980 - VI ZR 169/79] ; BGHZ 84, 312 ), nicht in Betracht.

  • LAG Niedersachsen, 07.12.2000 - 10 Sa 1505/00

    Verfall des Anspruchs auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen wegen Versäumens der

  • VGH Hessen, 18.05.1999 - 11 UE 343/98

    Haftung des früheren Eigentümers für Kosten des Abschleppens eines nicht mehr

  • BGH, 02.07.1981 - III ZR 63/80

    Drittbezogenheit der Amtspflicht zur Außerbetriebsetzung eines versicherungslosen

  • LAG Niedersachsen, 15.08.2002 - 4 Sa 1781/01
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