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   BGH, 12.04.1983 - VI ZR 197/81   

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https://dejure.org/1983,2718
BGH, 12.04.1983 - VI ZR 197/81 (https://dejure.org/1983,2718)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1983 - VI ZR 197/81 (https://dejure.org/1983,2718)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 (https://dejure.org/1983,2718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beratungspflichten eines Tierarztes - Lähmungserscheinungen eines Pferdes auf Grund eines Wundstarrkrampfes - Schadensersatz auf Grund schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Pferd

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2077
  • MDR 1983, 1011
  • VersR 1983, 665
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 39/79

    Pferdeoperation unter Vollnarkose - § 823 BGB, für Art und Umfang der

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 197/81
    Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung der Klägerin über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie (Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 39/79 - NJW 1980, 1904).
  • LG München II, 10.01.2019 - 9 O 2194/12

    Tierärztlicher Behandlungsfehler bei homöopathischer und Eigenblutbehandlung

    Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung der Klägerin über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie (BGH. Urt. v. 18. März 1980 - VI ZR 39/79 - NJW 1980, 1904; BGH, Urteil vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 -, Rn. 8, juris).

    Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris).

    Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag die Durchführung der vereinbarten und erforderlichen Therapie (vgl. BGH. Urt. v. 18. März 1980 - VI ZR 39/79 - NJW 1980, 1904; BGH, Urteil vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 -, Rn. 8, juris).

    Der Beklagte schuldete der Klägerin aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag Beratung über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen (vgl. BGH. Urt. v. 18. März 1980 - VI ZR 39/79 - NJW 1980, 1904; BGH, Urteil vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 -, Rn. 8, juris).

    Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris).

    Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden (BGH, Urteil vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris).

    (4) Damit war die Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig, so dass ein strenger Beratungsmaßstab anzulegen war, da der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprach, was die Klägerin, unter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Interessen von dem Beklagten erwarten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1983 - VI ZR 197/81 -, Rn. 9, juris).

  • OLG Stuttgart, 13.06.1991 - 14 U 51/90

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung eines Pferdes

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  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 1 U 249/05

    Entschädigung für naturschutzrechtliche Nutzungseinschränkungen im Lande Hessen:

    Insoweit können die Abgrenzungskriterien zum prozessualen Begriff des Streitgegenstands jedenfalls sinngemäß Verwendung finden (vgl. OLG München ZIP 2005, 656 ff. [juris-Rn.23]; Mankowski/Höpker a. a. O., 724 f.; Ahrens NJW 1983, 2077).
  • OLG Stuttgart, 18.09.2001 - 14 U 32/01

    Arzthaftung; Tierarzt; Schadensersatz; Haftpflichtversicherung;

    Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor, wenn der Tierarzt den geschuldeten Standard einhält (BGH VersR 1983, 665).
  • OLG Dresden, 09.03.2022 - 1 U 1167/20

    Ansprüche gegen ein Serviceunternehmen und einem in dessen Diensten stehenden

    Im Regelfall ist daher von einer Parallelität der Pflichten auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1983, Az.: VI ZR 197/81, AgrarR 1983, 308, 309), wenn nicht im konkreten Fall eine weitergehende vertragliche Schutzpflicht übernommen wurde (Adolphsen, in: Adolphsen/Nolte/ Lehner/Gerlinger [Hrsg.], Sportrecht, Rn. 711).
  • OLG Oldenburg, 13.05.1997 - 12 U 7/97

    Verantwortlichkeit eines Tierarztes für den Tod eines Pferdes durch Schock

    Zwar schuldet ein Tierarzt auf Grund eines Behandlungsvertrages eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung über die nach den bestehenden tierärztlichen Erkenntnissen möglichen Behandlungen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie (BGH NJW 83, 2077); Ob der Bekl. diesen Forderungen in allen Punkten gerecht geworden ist, kann jedoch dahinstehen.
  • AG Melsungen, 04.10.2005 - 4 C 89/04

    Haftung des Tierarztes: Gebot der risikoarmen Behandlung / Anaphylaktischer

    Aufgrund des abgeschlossenen Vertrages schuldete der Beklagte eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung über die nach den bestehenden tierärztlichen Erkenntnissen möglichen Behandlungen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie (vgl. BGH VersR 1983, 665).
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