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   BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90   

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BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90 (https://dejure.org/1991,1501)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1991 - IV ZR 15/90 (https://dejure.org/1991,1501)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1991 - IV ZR 15/90 (https://dejure.org/1991,1501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachschlüsseldiebstahl - Erleichterter Beweis des Versicherten - Beweis konkreter Umstände - Lebenserfahrungsschluß

  • RA Kotz

    Einbruchdiebstahlversicherung: Beweiserleichterung für Nachschlüsseldiebstahl

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AERB § 1 Nr. 2
    Anforderungen an den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Beweis des Nachschlüsseldiebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 738
  • MDR 1991, 604
  • VersR 1991, 297
  • VersR 1991, 543
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.1990 - IV ZR 151/89

    Beweiserbringung über den Nachschlüsseldiebstahl durch den Versicherungsnehmer -

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90
    Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - IV ZR 151/89 - NJW-RR 1990, 607; Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

    Der Schluß, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde, läßt sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

  • BGH, 05.11.1986 - IVa ZR 57/86

    Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall des

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90
    Es reicht aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801, 802 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; Senatsbeschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 49/86

    Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90
    Es reicht aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801, 802 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; Senatsbeschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 154/73

    Einbruchdiebstahl - Beweisanforderungen

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90
    Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - IV ZR 151/89 - NJW-RR 1990, 607; Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 1166).
  • BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90

    Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die vom Senat für die Fälle des Kraftfahrzeugdiebstahls und des Einbruchdiebstahls entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß (grundlegend Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; zum Nachschlüsseldiebstahl vgl. Senatsurteil vom 9.1.1991 - IV ZR 15/90 - unter II. 1. - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Köln, 31.05.2005 - 9 U 109/04

    Anforderungen an den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls in der

    Ausreichend ist, dass aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (st. Rspr. etwa BGH VersR 1996, 186; BGH VersR 1991, 543; BGH VersR 1987, 801; OLG Köln r + s 2001, 205).

    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (BGH r + s 1990, 129; BGH VersR 1991, 543; BGH r + s 1991, 98; OLG Köln VersR 1994, 216).

    Der Schluss, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde, ließe sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung vorhandener Original- oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen (BGH r + s 1990, 129; BGH VersR 1991, 543; BGH r + s 1991, 98).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2009 - 7 U 32/09

    Hausratversicherung: Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchs bei fehlenden

    Sind solche Spuren nicht vorhanden, kann der Versicherungsnehmer den Mindestbeweis aber auch dadurch führen, dass nachgewiesen wird, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten zumindest unwahrscheinlich sind und sich daraus und aus den anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise ergibt (BGH VersR 1995, 956; VersR 1991, 543; OLG Frankfurt VersR 2001, 759; OLG Hamm VersR 1994, 669; VersR 1997, 1229; OLG Köln VersR 1994, 216).
  • OLG Köln, 31.01.2005 - 9 U 197/04

    Vorliegen eines versicherten Nachschlüsseldiebstahls; Notwendigkeit einer

    Für den Beweis eines versicherten Nachschlüsseldiebstahls reicht aus, daß aus bestimmten, gegebenenfalls festzustellenden Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607; VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607).

  • OLG Köln, 07.03.2005 - 9 U 197/04

    Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung

    Für den Beweis eines versicherten Nachschlüsseldiebstahls reicht aus, daß aus bestimmten, gegebenenfalls festzustellenden Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607; VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH VersR 1991, 297 = NJW-RR 1991, 738; NJW-RR 1990, 607).

  • OLG Brandenburg, 15.07.2020 - 11 U 80/19

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Täuschung des Versicherungsnehmers

    Für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten nach der Rechtsprechung des BGH, der sich auch der Senat anschließt, insoweit die für die Fälle des Kraftfahrzeugdiebstahls und des Einbruchdiebstahls entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß gleichermaßen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; zum Nachschlüsseldiebstahl vgl. Urt. v. 09.01.1991 - IV ZR 15/90, jeweils zit. n. juris).
  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    Auch dort muss er nur konkrete Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737f. = VersR 1991, 297ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 15; NJW-RR 1991, 738 f. = VersR 1991, 543 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 15).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.1999 - 4 U 52/98

    Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls aus einer Zahnarztpraxis

    Zu diesem äußeren Bild gehört, daß als gestohlen gemeldete Sachen vor dem geltend gemachten Diebstahl vorhanden waren und - sofern ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt - der Versicherungsnehmer konkrete Umstände nachweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (BGH NJW-RR 1990, 607; VersR 1991, 543).

    Ausreichend ist dagegen nicht das ungeklärte Abhandenkommen von versicherten Sachen aus verschlossenen Räumen (BGH NJW-RR a.a.O.; VersR 1991, 543 (544)).

  • LG Dortmund, 17.03.2016 - 2 O 403/13

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen Versicherer

    (BGH NJW-RR 1991, 738).
  • OLG Dresden, 01.02.2018 - 4 U 1642/17

    Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls Einbruchsdiebstahl in der

  • OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 582/02

    Unbewiesener Einbruchdiebstahl bei Abhandenkommen von Schmuck im Hotelzimmer

  • KG, 09.06.2015 - 6 U 140/13

    Hausratversicherung: Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

  • OLG Düsseldorf, 03.03.1998 - 4 U 230/96

    Nachweis der Verwendung eines "falschen" Schlüssels

  • OLG Köln, 18.06.1996 - 9 U 60/95

    Anforderungen an die Substantiierung eines versicherungsvertragsrechtlichen

  • KG, 16.12.2011 - 6 W 46/11

    Hausratversicherung - Mitversicherung von Arbeitsgeräten und

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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90   

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https://dejure.org/1991,4665
BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90 (https://dejure.org/1991,4665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für einen Nachschlüsseldiebstahl - Voraussetzungen des Vorliegens eines Versicherungsfalls bei einem Diebstahl - Umfang der Beweislast eines Versicherers zur Erreichung eines Versicherungsfalls bei einem behaupteten Diesbstahl

  • VersR (via Owlit)

    VVG § 1; ZPO § 286
    Zum Nachweis von Anzeichen für einen Nachschlüsseldiebstahl

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 737
  • VersR 1991, 297
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.1990 - IV ZR 151/89

    Beweiserbringung über den Nachschlüsseldiebstahl durch den Versicherungsnehmer -

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90
    Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - IV ZR 151/89 - NJW-RR 1990, 607; Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 1166).

    Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

    Der Schluß, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde, läßt sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).

  • BGH, 05.11.1986 - IVa ZR 57/86

    Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall des

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90
    Es reicht aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801, 802 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; Senatsbeschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 49/86

    Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90
    Es reicht aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801, 802 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; Senatsbeschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 154/73

    Einbruchdiebstahl - Beweisanforderungen

    Auszug aus BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90
    Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - IV ZR 151/89 - NJW-RR 1990, 607; Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 1166).
  • BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90

    Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

  • OLG Köln, 31.05.2005 - 9 U 109/04

    Anforderungen an den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls in der

    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (BGH r + s 1990, 129; BGH VersR 1991, 543; BGH r + s 1991, 98; OLG Köln VersR 1994, 216).

    Der Schluss, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde, ließe sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung vorhandener Original- oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen (BGH r + s 1990, 129; BGH VersR 1991, 543; BGH r + s 1991, 98).

  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    Auch dort muss er nur konkrete Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737f. = VersR 1991, 297ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 15; NJW-RR 1991, 738 f. = VersR 1991, 543 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 15).

    Für die Verwendung eines Nachschlüssels können u. a. Kopierspuren sprechen, die auf das Fertigen eines Nachschlüssels hindeuten (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 16).

  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93

    Voraussetzungen von Ansprüchen des Versicherungsnehmers in der

    Ebenso wie in der Einbruchdiebstahlversicherung oder in der Fahrzeugversicherung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Januar 1991 - IV ZR 14/90 - VersR 1991, 297 unter II, 2; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92 - VersR 1993, 1007 unter 4 a) genügt er auch hier seiner Beweislast mit dem Nachweis eines äußeren Sachverhalts ("äußeres Bild"), der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen Diebstahl zuläßt.
  • KG, 09.06.2015 - 6 U 140/13

    Hausratversicherung: Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

    Auch dort muss er nur konkrete Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737f. = VersR 1991, 297ff.; NJW-RR 1991, 738 f. = VersR 1991, 543 ff.).

    Für die Verwendung eines Nachschlüssels können u. a. Kopierspuren sprechen, die auf das Fertigen eines Nachschlüssels hindeuten (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737 f.).

  • OLG Köln, 29.10.1992 - 5 U 113/91

    Versicherung Einbruchdiebstahl Nachweis

    Ein solcher Schluß läßt sich auch ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (vgl. BGH r+s 1991, 98 ff., 294 f.).

    Nach Meinung des Senats reichen Kratz- und Schleifspuren an Türschloß und Türblatt allein als Beweisanzeichen nicht aus, um auch nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Nachschlüsseldiebstahl schließen zu können (so auch BGH r+s 1991, 98 ff.).

  • KG, 16.12.2011 - 6 W 46/11

    Hausratversicherung - Mitversicherung von Arbeitsgeräten und

    Für diese Variante muss der Versicherungsnehmer konkrete Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737f. = VersR 1991, 297ff.; NJW-RR 1991, 738 f. = VersR 1991, 543 ff.).

    Für die Verwendung eines Nachschlüssels können u. a. Kopierspuren sprechen, die auf das Fertigen eines Nachschlüssels hindeuten (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737 f.).

  • OLG Köln, 18.06.1996 - 9 U 60/95

    Anforderungen an die Substantiierung eines versicherungsvertragsrechtlichen

    Das äußere Bild eines "Nachschlüsseldiebstahls" kann allerdings auch in der Weise bewiesen werden, daß Umstände vorhanden sind, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Täter durch Überwindung einer verschlossenen Tür ins Haus gelangt ist und daß dies mittels eines Nachschlüssels geschehen sein muß, weil sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluß ziehen läßt, daß die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich ist (BGH r+s 1990, 129; r+s 1991, 98 ff. = VersR 1991, 297; VersR 1991, 543 f.).
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