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   OLG Karlsruhe, 15.01.1992 - 13 U 275/90   

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https://dejure.org/1992,9135
OLG Karlsruhe, 15.01.1992 - 13 U 275/90 (https://dejure.org/1992,9135)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.1992 - 13 U 275/90 (https://dejure.org/1992,9135)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - 13 U 275/90 (https://dejure.org/1992,9135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3; BB-BUZ § 2 Nr. 1; VVG § 12; BB-BUZ § 2
    Leistungsklage nach Fristversäumnis (§ 12 VVG) wegen erneuten Versicherungsfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 739
  • VersR 1993, 873
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 19 U 53/06

    Geltendmachung einer nachträglichen Veränderung des Gesundheitszustandes im

    Der Kläger wird deshalb erneut Klage zu erheben haben, in der dann auch die Frage, ob Leistungen aufgrund des neuen Antrags ebenfalls nach § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen sind (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen nur: OLGR Saarbrücken 2004, 532; OLG Frankfurt RuS 2005, 116; OLG Nürnberg VersR 2002, 693; OLG Karlsruhe VersR 1993, 873; OLG Hamm VersR 1992, 1249), zu prüfen sein wird.
  • OLG Saarbrücken, 03.06.2004 - 5 W 48/04

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Neue Klage wegen Verzugsschadens nach

    cc) Das OLG Karlsruhe schließlich geht davon aus, dass der Versicherungsnehmer trotz Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG jedenfalls mit der Behauptung klagen könne, dass aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes der Versicherungsfall erstmals eingetreten sei (NJW-RR 1993, 739).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2009 - 4 U 70/08
    Es ist daher nur konsequent, dass die Ausschlusswirkung des § 12 Abs. 3 VVG a. F. soweit reicht, dass sämtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, wie sie bei fristwahrender Geltendmachung bereits auf den früheren Leistungsantrag hin hätten zugesprochen werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1993, 873 "Versicherungsfall erstmals eingetreten").
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