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   LG Offenburg, 25.07.2000 - 2 O 99/00   

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https://dejure.org/2000,25329
LG Offenburg, 25.07.2000 - 2 O 99/00 (https://dejure.org/2000,25329)
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.07.2000 - 2 O 99/00 (https://dejure.org/2000,25329)
LG Offenburg, Entscheidung vom 25. Juli 2000 - 2 O 99/00 (https://dejure.org/2000,25329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242
    Grenzen der Aufklärungspflichten des Vermittlers beim Wechsel des privaten Krankenversicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 177
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05

    Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Verlusts der Altersrückstellung beim

    Die Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - gegen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versicherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kunden (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05

    Private Krankenversicherung: Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers; konkrete

    Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Offenburg (VersR 2002, 177), dass hierüber nicht aufgeklärt werden müsse, weil es sich von selbst verstehe, dass die Alterungsrückstellungen nicht "mitgenommen" werden könnten, vermag der Senat jedenfalls für das Jahr 1994 nicht zu teilen.
  • AG Köln, 01.08.2007 - 118 C 674/06

    Keine besonderen Hinweispflichten des Versicherers bei Einführung des

    Dieser allgemeine Hinweis verdeutlicht letztlich eine Selbstverständlichkeit (so ausdrücklich LG Offenburg VersR 2002, 177, 178 [LG Offenburg 25.07.2000 - 2 O 99/00] ), nämlich den Umstand, dass Altersrückstellungen nur bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen gebildet und bei einem Wechsel des Versicherers nicht mitgenommen werden.
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