Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06   

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https://dejure.org/2007,1822
OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06 (https://dejure.org/2007,1822)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 40/06 (https://dejure.org/2007,1822)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. März 2007 - 12 U 40/06 (https://dejure.org/2007,1822)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Höhe einer Betriebsrente auf der Grundlage der in der Rentenmitteilung festgelegten Startgutschrift; Errechnung der bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistenden Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte; Umstellung des ...

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3; ; VBLS § 46 Abs. 3; ; VBLS § 46 Abs. 4; ; VBLS § 46 Abs. 5; ; VBLS § 78 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS § 46 Abs. 3-5; VBLS § 78 Abs. 3; VVG § 12 Abs. 3
    Kein Fristbeginn nach § 78 Abs. 3 VBLS ohne Aufklärung über die Rechtsfolge

  • fh-schwetzingen.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusatzversorgung: Kein Ingangsetzen der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 78 Abs. 3 VBLS für Beanstandungen gegen die Startgutschrift bei unklarer bzw. missverständlicher Aufklärung über die Rechtsfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 1503
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.).

    Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.).

    Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

    Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa).

    Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).

    Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)).

    Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Diese sind entsprechend den Ausführungen unter Ziffer B III des Senatsurteils vom 07.12.2006 (12 U 91/05 - veröffentlicht im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de) erfüllt.

    Auf die Ausführungen dazu im Urteil vom 07.12.2006 (aaO unter B IV 2 e bis h) wird Bezug genommen.

    Aktenzeichen|Fiktive Versogungsrente mit 65|Startgutschrift (§ 79 Abs. 2 ff VBLS)|Teilbetrag (31.12.2001) 12 U 214/05 |580,31|439,52 |388,18 = + 51, 34 12 U 158/04|541,42|562,32|368,63 = + 193, 69 12 U 125/05|159,18|158,96|131,01 = + 27, 95 12 U 90/05|443,36|436,92|300,75 = + 136, 17 12 U 91/05|190,56|191,56|144,10 = + 47, 46 12 U 75/05|638,17|608,52|516,90 = + 91, 62 12 U 80/05|438,69|391,68|371,60 = + 20, 08 12 U 129/05|1.641,54|1.850,28|1.351,06 = + 499, 22 12 U 87/05|358,03|358,92|284,61 = + 74, 31 12 U 256/04|263,77|222,60|166,15 = + 56, 45 12 U 64/05|698,48|569,84|576,62 = - 6, 78 12 U 60/05|112,06|73,92|67,54 = + 6,38 12 U 183/05|677,59|529,93|474,96 = + 54, 97.

    Zur Verdeutlichung sei als Beispiel die Berechnung im Verfahren 12 U 91/05 dargestellt: Die Startgutschrift der am 01.12.1941 geborenen Versicherten zum 31.12.2001 beträgt 191, 56 Euro.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die erdiente Dynamik nicht dadurch gewährleistet, dass die Pflichtversicherten im neuen Punktemodell für die Startgutschrift noch Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben können (vgl. Senatsurteil vom 07.12.2006 aaO unter B IV 3 c).

    Das Vorbringen entspricht dem Vortrag in der Sache 12 U 91/05 und ist im genannten Senatsurteil vom 07.12.2006 unter B IV 4 c der Gründe zusammengefasst.

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2) näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.

    Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO).

    Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt.

    Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.).

    Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).

    Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen - anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).

    Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa).

    Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa).

    Zuwächsen nach der neuen Ordnung kommt jedoch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 100, 105 unter II 2 a, b) gebotenen ergebnisbezogenen Betrachtung eine dieser Dynamik vergleichbare Wirkung zu.

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.).

    Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

    Darüber hinaus kann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand nur abschließend gewürdigt werden, wenn hinreichend deutlich wird, warum ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

    Dabei ist neben der eingetretenen Entwicklung bei den Versicherten- und Rentnerbeständen auch die Erzwingung nicht vorgesehener Versorgungsleistungen durch gerichtliche Entscheidungen wie etwa zur Anrechnung von Vordienstzeiten ein wesentlicher Grund für die Rechtfertigung von Eingriffen in Versorgungsbesitzstände (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

    Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).

    Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht.

    Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (BAGE 54, 261 unter II 3 a; vgl. auch Höfer, BetrAVG, ART Rn. 607 ff; BVerfGE 98, 365 unter C I 3 c).

    Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.).

    Es kommt hinzu, dass sowohl die an der Beklagten beteiligten Körperschaften und Unternehmen des öffentlichen Dienstes als auch die Beklagte selbst als öffentliche Anstalt, die ihre Aufgaben durch Beiträge dieser Beteiligten finanziert, an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind (BAG DB 2006, 166 unter B II 1 b aa (2); BAG DB 2005, 1801 unter B I 4 b bb (3), B II 1 e aa und 2).

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06
    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Planbarkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 728/00

    Ablösende Betriebsvereinbarung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 656/00

    Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden

  • BAG, 15.02.2005 - 3 AZR 298/04

    Berechnung der Invaliditätsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 520/90

    Versorgungsanwartschaften und Sozialversicherungsrenten

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

  • BGH, 19.09.2001 - IV ZR 224/00

    Irreführung einer Belehrung

  • BGH, 10.11.2004 - IV ZR 391/02

    Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes in der Zusatzversorgung

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 142/87

    Wirksamkeit einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 12 U 129/05

    Reisevermittlung / Vor Ort gebuchter Ausflug / Körperverletzung / Schadensersatz

  • Drs-Bund, 19.10.2001 - BT-Drs 14/7220
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

  • BGH, 27.09.2000 - IV ZR 140/99

    Anrechnung von Dienstjahren in der DDR bei der Berechnung der Versorgungsrente

  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02

    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der

  • LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06

    VBL-Klagefrist in reinen Startgutschriftfällen

    Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS).

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 01. März 2007 in der Sache 12 U 40/06 (ZTR 2007, 267, dort unter B II), vielmehr liegt eine Fallkonstellation vor, wie sie auch der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 26.01.2007 (Az. 6 O 59/06; bestätigt durch OLG Karlsruhe vom 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, unveröffentl.) zugrundelag.

    a) Allerdings war die Klägerin in der Sache 12 U 40/06, obwohl sie weder die Ausschlussfrist für Beanstandungen gegenüber der Beklagten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 VBLS noch die Klagerhebungsfrist gemäß § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) eingehalten hatte, nach den Ausführungen des OLG Karlsruhe in dem genannten Urteil vom 01. März 2007 nicht gehindert, im Rahmen ihrer Klage Beanstandungen vorzubringen, die die Startgutschrift betreffen.

    Bezüglich der "allgemeinen" sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.; noch früher § 61 Abs. 3 VBLS a.F.) für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass diese sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung bezieht und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, nicht veröffentlicht; und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03, Urteil vom 24.10.2008, Az. 6 O 33/08).

  • LG Karlsruhe, 21.08.2009 - 6 O 130/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Nichtberücksichtigung von

    Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS).

    Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. - und damit auch des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 - (ZTR 2007, 267 f.)).

    aa) Der Kläger ist nicht gehindert, die Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung jedenfalls inzident im Rahmen der hier von ihm ebenfalls angegriffenen Mitteilungen über die Höhe der Betriebsrente vom 27. Dezember 2004 überprüfen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01. März 2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 12 U 35/07 (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18. Januar 2002, Az. 6 O 279/01, und Urteil vom 05. November 2004, Az. 6 O 980/03).

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 12 U 418/14

    Abweichen von einer betriebsrentenrechtlichen Stichtagsregelung aus

    Gegen verschiedene Mittteilungen der Beklagten können deren Versicherte jeweils erneut vorgehen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen (Senat, Urteil vom 01. März 2007 - 12 U 40/06 -, Rn. 51, juris; LGU S. 9 m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 O 113/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Betriebsrente für Hinterbliebene;

    Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS).

    Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. - und damit auch des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 - (ZTR 2007, 267 f.)).

  • LG Karlsruhe, 23.10.2009 - 6 O 85/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anwendbarkeit der Ausschlussfrist zur

    Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS).

    Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. - und damit auch des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 - (ZTR 2007, 267 f.)).

  • LG Karlsruhe, 12.12.2008 - 6 S 52/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Streitgegenstand von Startgutschrift und

    Denn für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, nicht veröffentlicht; und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03, Urteil vom 24.10.2008, Az. 6 O 33/08).
  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 6 T 12/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Einfluss eines langen

    Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 01.03.2007 (Az. 12 U 40/06) hinweist, ist diese Entscheidung nicht einschlägig.
  • LG Karlsruhe, 24.04.2009 - 6 S 133/08

    VBL: Inzidentkontrolle von Startgutschriften; (Un-)Wirksamkeit der

    Dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bzw. die Klägerin gegen die Mitteilung über die Startgutschrift vom 7. November 2003 entgegen § 46 Abs. 3 VBLS nicht innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben haben, hindert anerkanntermaßen nicht die inzidente Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07 (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, und Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03).
  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 O 84/08

    Inzidentkontrolle der Startgutschrift trotz Klagefristversäumung

    Dass die Verstorbene bzw. der Kläger entgegen § 46 Abs. 3 VBLS die sechsmonatige Klagefrist gegen Entscheidungen der Beklagten versäumt haben, hindert nicht die Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583).
  • LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 S 17/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Feststellungsinteresse für

    Deshalb können Versicherte anerkanntermaßen die Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung erstmals inzident im Rahmen einer Betriebsrentenmitteilung der Beklagten überprüfen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07 - (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 271/01 -, Urteil vom 5. November 2004 - 6 O 980/03).
  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 S 110/08

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: (keine) Überprüfung des

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 237/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift unter

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