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   BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54   

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https://dejure.org/1956,489
BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54 (https://dejure.org/1956,489)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1956 - II ZR 209/54 (https://dejure.org/1956,489)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 (https://dejure.org/1956,489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 283
  • DB 1956, 522
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
    Da die Rechtssprache mit dem auch in § 18 StVG verwendeten Ausdruck "Führer eines Kraftfahrzeuges" einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist im Zweifel anzunehmen, daß die Versicherungsbedingungen mit diesem Ausdruck dasselbe verstanden wissen wollen (BGHZ 5, 365 [367]; BGH vom 19.12.1955 - II ZR 26/54 -).
  • BGH, 30.10.1954 - II ZR 131/53

    Haftpflichtversicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
    Ein solcher Schaden besteht in der durch den Versicherungsfall entstandenen Belastung des Versicherten mit einer Haftpflichtverbindlichkeit (BGHZ 15, 154 [158]).
  • BGH, 19.12.1955 - II ZR 26/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
    Da die Rechtssprache mit dem auch in § 18 StVG verwendeten Ausdruck "Führer eines Kraftfahrzeuges" einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist im Zweifel anzunehmen, daß die Versicherungsbedingungen mit diesem Ausdruck dasselbe verstanden wissen wollen (BGHZ 5, 365 [367]; BGH vom 19.12.1955 - II ZR 26/54 -).
  • RG, 16.04.1917 - VI 41/17

    Bestimmung des Führers eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
    Nach einhelliger Auffassung ist hierunter derjenige zu verstehen, der die Betriebseinrichtungen des Kraftfahrzeuges unter eigener Verantwortung handhabt, wobei nach Lage der Sache für denselben Zeitabschnitt immer nur einer Führer sein kann (RGZ 90, 157 [158]; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 9. Aufl. § 2 StGB Anm. 2; Müller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. S. 382).
  • RG, 08.12.1936 - III 44/36

    Wie ist die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
    Die Versicherungsbedingungen grenzen deshalb den Versicherungsschutz auch nicht danach ab, ob die schadenstiftende Handlung selbst unter mehr oder weniger gefährlichen Begleitumständen stattgefunden hat (RGZ 153, 147 [152]).
  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.

    Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Läßt sich die schadenstiftende Handlung nicht in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen, greift die Klausel nicht ein (BGH, Urteil vom 26.3.1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4.).
  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

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  • OLG Oldenburg, 20.04.2004 - 3 W 5/04

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ungewöhnliche und gefährliche

    Die Geltung der Klausel ist zwar auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (vgl. BGH VersR 56, 283; OLG Hamm VersR 73, 1134).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98

    Privathaftplichtversicherung - Gefahren des täglichen Lebens - Brandschaden bei

    Läßt sich die schadensursächliche Handlung nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen Betätigung einordnen, greift der Ausschlußtatbestand nicht ein (BGH VersR 1956, 283, 1981, 271, 273; 1996, 495 f.; BGHZ 136, 146).

    Bei dieser ist in Rechnung zu stellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bzw. Betätigung nur seltene Ausnahmefälle vom Versicherungsschutz ausschließen soll (BGH VersR 1956, 283; 1996, 495; BGHZ 136, 142, 146).

  • BGH, 12.05.1960 - II ZR 212/58

    Eingreifen der kleinen Kfz-Ausschlussklausel und der großen Kfz-Ausschlussklausel

    Sie steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in unvereinbarem Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die kleine Kfz-Ausschlußklausel nur dann eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsschutz begehrenden Haftpflichtversicherten selbst besteht (BGH VersR 1956, 283; BGHZ 20, 385 [392]).

    Was schließlich den vom Berufungsgericht noch angeführten Umstand betrifft, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs allgemein geeignet sei, erhebliche Schäden auszulösen, so hat der erkennende Senat bereits dargelegt, daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz nicht über den in den Ausschlußklauseln genau festgelegten Umfang hinaus eingeengt werden kann (BGH VersR 1956, 283; vgl. auch Ruhkopf a.a.O.).

  • OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05

    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher

    Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94

    Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung

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  • BGH, 26.03.1986 - IVa ZR 86/84

    Auslegung der Benzinklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Dabei kann der Versicherungsnehmer erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigte Lücken zwischen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung bestehen (BGH Urt. v. 26. März 1956, II ZR 209/54 = VersR 1956, 283; Urt. v. 16. Februar 1977, IV ZR 42/76 = VersR 1977, 468; Urt. v. 27. Juni 1984, IVa ZR 7/83 = VersR 1984, 854).
  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 7/83

    Umfang des Haftungsausschlusses aufgrund der sog. kleinen Benzinklausel in der

    Daß der Klausel in der auch in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Fassung die Funktion zukomme, für den Halter und/oder Fahrer eines Kraftfahrzeuges, der eine Privathaftpflichtversicherung abschließt, den Deckungsanschluß zwischen den beiden Versicherungsarten Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung herzustellen, hat der Bundesgerichtshof bereits hervorgehoben (vgl. Urteil v. 26.3.1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283; Urteil v. 16.2.1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 468; ebenso Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl. Band IV Anm. G 266).
  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80

    Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung

  • OLG Frankfurt, 18.07.2008 - 7 U 56/07

    BOX-Haftpflichtversicherung: Ungewöhnliche Beschäftigung bei Überprüfung eines

  • OLG Hamm, 23.11.1984 - 20 U 187/84

    Versicherungsschutz bei einem Selbstmord; Versicherungsleistung für die

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92

    Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für einen vorsätzlich

  • OLG Hamm, 27.04.1994 - 20 U 372/93

    Propangasofen; Heizzweck; Garage

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