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   BGH, 08.10.1975 - IV ZR 13/75   

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BGH, 08.10.1975 - IV ZR 13/75 (https://dejure.org/1975,2086)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1975 - IV ZR 13/75 (https://dejure.org/1975,2086)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1975 - IV ZR 13/75 (https://dejure.org/1975,2086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechte und Pflichten aus einem Maklervertrag - Werbemaßnahmen für den Verkauf von Eigentumswohnungen - Entstehung des Anspruchs auf Maklerlohn - Vermittlungstätigkeit als Tätigkeit des Maklers - Vermittlung eines Vertrages mit einem Dritten - Voraussetzungen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 45 (Ls.)
  • MDR 1976, 127
  • DNotZ 1976, 363
  • WM 1975, 1208
  • DB 1975, 2319
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.03.1974 - IV ZR 53/73

    Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision - Vermittlung eines Vertrages mit

    Auszug aus BGH, 08.10.1975 - IV ZR 13/75
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt NJW 1974, 1130) werden solche Maklerdienste nicht geleistet, wenn der Makler seinem Auftraggeber einen Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft vermittelt, an der er selbst kapitalmäßig maßgeblich beteiligt ist und deren Geschäftsführung er beherrscht.
  • RG, 17.02.1941 - II 70/40

    1. Stehen, soweit es sich um Unzulässigkeit der Rechtsausübung durch eine Ehefrau

    Auszug aus BGH, 08.10.1975 - IV ZR 13/75
    Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch nicht aus dem von dem Reichsgericht in RGZ 166, 113 ff aufgestellten Grundsatz, wonach der Rechtsbegriff der Unzulässigkeit der Rechtsausübung Raum für die Beachtung eines jeden Gesichtspunktes läßt, welcher der Erreichung wahrer innerer Gerechtigkeit dient.
  • RG, 24.03.1939 - III 118/38

    1. Wer hat eine Sondervergütung zu bewilligen, die ein Beamter einer

    Auszug aus BGH, 08.10.1975 - IV ZR 13/75
    Zur Begründung dieses Rechtsstandpunktes bezieht sich das Berufungsgericht - wie sich aus der Verweisung auf sein Urteil vom 29. Oktober 1973 - 9 U 1916/73 - ergibt - auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 160, 349 ff. Es ist der Ansicht, daß hier ein gleichgelagerter Fall vorliege.
  • BGH, 24.04.1985 - IVa ZR 211/83

    Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn - Bestehen einer gesellschaftsrechtlichen

    Daß auch in einem solchen Fall der Maklerlohnanspruch ausgeschlossen sein muß, ergibt sich jedoch als notwendige Konsequenz aus der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu das Urteil vom 8. Oktober 1975 - IV ZR 13/75 -, in dem einer offenen Handelsgesellschaft ein Maklerlohnanspruch versagt wurde, weil ihr persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH war, die Partner des Hauptvertrages werden sollte - LM BGB § 652 Nr. 54 = NJW 1976, 45).

    Wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich ergab, daß die Beklagte im vorliegenden Fall keine echten Maklerdienste leisten konnte, dann ist dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines selbständigen Provisionsversprechens (BGH Urteile vom 16. April 1975 - IV ZR 21/74 - LM BGB § 652 Nr. 53 = NJW 1975, 1215 [BGH 16.04.1975 - IV ZR 21/74]; vom 8. Oktober 1975 LM BGB § 652 Nr. 54 = WM 1975, 1208 vom 30. Juni 1976 - IV ZR 207/74 - WM 1976, 1158).

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 45/80

    Erwerb von Eigentumswohnungen nach dem "Kölner Modell" - Entlastung von den

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in dieser Hinsicht gewisse Grundsätze aufgestellt; so hat er insbesondere ausgesprochen, daß eine Provisionszusage in der Regel nur dann als ein von § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen aufgefaßt werden könne, wenn der Interessent eine klare Kenntnis von der zwischen dem Empfänger und dem Geschäftsgegner bestehenden wirtschaftlichen Verbindung habe (BGH NJW 1975, 1215 [BGH 16.04.1975 - IV ZR 21/74]; WM 1975, 1208; 1976, 1158); andererseits wurde angenommen, daß ein unabhängiges Provisionsversprechen dann vorliege, wenn der Kaufinteressent vor die Alternative gestellt werde, entweder eine Provision zu versprechen oder vom Kauf Abstand zu nehmen (BGH WM 1977, 415, 416).

    In einem solchen Fall ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob dem Interessenten die Verflechtung, die den Provisionsberechtigten an einer Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB hinderte, bekannt war; ist dies der Fall, dann liegt die Annahme eines unabhängigen Provisionsversprechens nahe (BGH NJW 1975, 1215 [BGH 16.04.1975 - IV ZR 21/74]; WM 1975, 1208; 1976, 1158).

  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 159/80

    Anspruch auf Auszahlung der in einem Maklervertrag vereinbarten Provision -

    Eine Interessenbindung an die Gegenseite muß der Makler in der Regel von sich aus offenbaren; denn sein Auftraggeber darf mit der Wahrung seiner eigenen Interessen durch einen fairen und vom Vertragsgegner unabhängigen Makler rechnen (BGH Urteil vom 9. Oktober 1975 - IV ZR 13/75 - LM BGB § 652 Nr. 54).
  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 39/80

    Erwerb von Eigentumswohnungen nach dem "Kölner Modell" - Entlastung von den

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in dieser Hinsicht gewisse Grundsätze aufgestellt; so hat er insbesondere ausgesprochen, daß eine Provisionszusage in der Regel nur dann als ein von § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen aufgefaßt werden könne, wenn der Interessent eine klare Kenntnis von der zwischen dem Empfänger und dem Geschäftsgegner bestehenden wirtschaftlichen Verbindung habe (BGH NJW 1975, 1215 [BGH 16.04.1975 - IV ZR 21/74]; WM 1975, 1208; 1976, 1158); andererseits wurde angenommen, daß ein unabhängiges Provisionsversprechen dann vorliege, wenn der Kaufinteressent vor die Alternative gestellt werde, entweder eine Provision zu versprechen oder vom Kauf Abstand zu nehmen (BGH WM 1977, 415, 416).

    In einem solchen Fall ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob dem Interessenten die Verflechtung, die den Provisionsberechtigten an einer Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB hinderte, bekannt war; ist dies der Fall, dann liegt die Annahme eines unabhängigen Provisionsversprechens nahe (BGH NJW 1975, 1215 [BGH 16.04.1975 - IV ZR 21/74]; WM 1975, 1208; 1976, 1158).

  • OLG Koblenz, 03.03.2000 - 10 U 1096/99

    Anspruch auf Maklerprovision

    Der BGH hat abgesehen von den Fällen des wechselseitigen wirtschaftlichen Beherrschungsverhältnisses zwischen Makler und Vertragspartner des Auftraggebers (BGH Urteile vom 12.5.1971, aaO; vom 8.10.1975 - IV ZR 13/75 - WM 1975, 1208; vom 24.4.1985 - IVa ZR 211/83 - NJW 1985, 2473; vom 23.10.1980 - IVa ZR 45/80 - NJW 1981, 277 (278); vgl. auch Thode, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Maklerrecht des BGB, WM Sonderbeilage Nr. 6/1989, S. 15 f.) die Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung auch dann verneint, wenn der Makler gleichzeitig als Stellvertreter der Gegenseite über den Abschluß des von ihm vermittelten Hauptvertrages entschieden hat (BGH Urteile vom 22.3.1978 - IV ZR 175/76 - WM 1978, 711; vom 24.4.1985 - IVa ZR 211/83 - NJW 1985, 2473).

    So ist anerkannt, daß ein Geschäftsführer einer GmbH bei den von dieser Gesellschaft geschlossenen Verträgen über den Verkauf von Grundstücken für den Käufer keine Maklerdienste leisten kann (Urteile vom 8.10.1975 - IV ZR 13/75 - WM 1975, 1208; vom 16.4.1975 - IV ZR 21/74 - NJW 1975, 1215; vom 24.4.1985 - IV a ZR 211/83 - NJW 1985, 2473).

  • BGH, 30.06.1976 - IV ZR 207/74

    Bestehen eines Provisionsanspruchs eines Maklers bei wirtschaftlicher

    Einen derartigen Interessenwiderstreit hat der Senat bejaht, wenn der für den Käufer auftretende Makler das Verkäuferunternehmen beherrscht (WM 1975, 1208 ff) oder wenn er auf Grund seiner Stellung zum Verkäuferunternehmen verpflichtet ist, sich bei jedem Interessenkonflikt auf die Seite des Verkäufers zu stellen (NJV 1974, 137; 1975, 1216).

    Er hat dabei zwar jeweils darauf hingewiesen, daß ein hierauf gerichteter Verpflichtungswille des Auftraggebers nur bei klarer Kenntnis der Sachlage angenommen werden kann, wobei ein bloßes "Kennenmüssen" nicht genügt (NJW 1975, 1215, 1216 m.w.N.; WM 1975, 1208 ff).

  • BGH, 07.12.1977 - IV ZR 2/77

    Ein von einer Maklerleistung unabhängiges Schuldversprechen - Nachweistätigkeit

    Diese Urteile (wie auch die Senatsentscheidungen BGH LM a.a.O. Nr. 54 = WM 1975, 1208; BGH WM 1976, 1158; Urteil vom 22. September 1976 - IV ZR 128/74; WM 1977, 317; Urteile vom 19. Januar 1977 - IV ZR 73/75 und IV ZR 8/76) betrafen Fälle, in denen der Makler nach dem erklärten Willen des Auftraggebers bestimmte, in § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Entstehung des Maklerlohnes vorausgesetzte Maklerdienste leisten sollte und diese Dienste aus Rechtsgründen nicht erbringen konnte, weil wegen besonderer persönlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher "Verflechtung" zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers dieser kein Dritter im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB war oder weil der Makler keine Maklertätigkeit (Vermittlungstätigkeit) für den Auftraggeber ausüben konnte, und sich sodann die Frage stellte, ob der Auftraggeber etwa ein von jener Vorschrift losgelöstes Provisionsversprechen abgegeben hatte, dessen Rechtswirksamkeit von den besonderen Bindungen und Verbindungen zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers nicht beeinflußt wurde.

    Dieses Gesetz betrifft, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, nur die Wohnungsvermietung und nicht auch den Wohnungsverkauf (vgl. hierzu BGH WM 1975, 1208; BGH WM 1976, 1194; Pfander/v. Stumm in Betrieb 1976, 32).

  • BGH, 15.03.1978 - IV ZR 77/77

    Voraussetzungen für die Vermittlung eines Treuhandvertrages - Anforderungen an

    Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei nicht verwirkt, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken (BGH WM 1975, 1208, 1209; 1976, 1194, 1195).
  • BGH, 22.09.1976 - IV ZR 128/74

    Anspruch auf Rückzahlung der Provision eines Maklers - Grundsatz der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der gesetzliche Provisionsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Makler auf Grund seiner besonderen Stellung zum Vertragspartner seines Auftraggebers sich in einem Interessenkonflikt befindet, der ihn als generell ungeeignet erscheinen läßt, die Interessen seines Auftraggebers unparteilich wahrzunehmen (vgl. NJW 1974, 137; 1975, 1215; 1976, 45 = WM 1975, 1208).

    Einen derartigen Interessenkonflikt hat der Senat bejaht, wenn der für den Käufer auftretende Makler das Verkäuferunternehmen beherrscht (NJW 1976, 45 = WM 1975, 1208) oder wenn er auf Grund seiner Stellung zu dem Verkäuferunternehmen verpflichtet ist, sich bei jedem Interessenkonflikt auf die Seite des Verkäufers zu stellen (NJW 1974, 137).

  • BGH, 30.06.1976 - IV ZR 28/75

    Zurückweisung einer Revision - Merkmale einer provisionsausschliessenden

    Die vom Senat zur Frage der wirtschaftlichen Verflechtung getroffenen Entscheidungen betrafen bisher Fälle, in denen der Makler sowohl an dem Verkäuferunternehmen wirtschaftlich beteiligt war als auch dessen Geschäftsführung beherrschte (vgl. NJW 1971, 1839; 1973, 1649; 1974, 1130; WM 1974, 783; NJW 1975, 1215; 1976, 45 = WM 1975, 1208).
  • BSG, 21.02.2008 - B 11a AL 91/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 04.02.1976 - 9 RV 136/75

    Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 41/80

    Erwerb einer Eigentumswohnung nach Bauherrenmodell - Vermittlung des

  • LG München II, 27.07.2005 - 11 O 4013/05

    Dinglicher Arrest nach Schmiergeldzahlungen

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 37/80

    Bindungswirkung einer mündlich abgegebenen Erklärung - Wesentliche

  • BGH, 29.09.1976 - IV ZR 202/75

    Der gesetzliche Provisionsanspruch für Maklerdienste - Grundsatz der

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