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   BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84   

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https://dejure.org/1986,2666
BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84 (https://dejure.org/1986,2666)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1986 - I ZR 92/84 (https://dejure.org/1986,2666)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1986 - I ZR 92/84 (https://dejure.org/1986,2666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Alleinvertretung für den Verkauf von jugoslawischen Schuhen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen Zahlung einer Provision für die verkauften Schuhe - Ansprüche auf Provisionszahlungen - Kündigung eines Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 86a
    Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Kündigung des Handelsvertreters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Handelsvertretungspartnerschaftsvertrag -, wichtiger Grund, Schlechtlieferung, Schlechtlieferungen, Lieferterminüberschreitung, Nichtausführung von Geschäften als wichtiger Grund, Auflösungsschaden, Schadensersatzanspruch des HV gegen den U, Darlegungs- und Beweislast, ...

Papierfundstellen

  • WM 1986, 622
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78

    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84
    Vielmehr muß die Beklagte als Schädigerin darlegen und notfalls beweisen, daß es dem Kläger nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere Tätigkeit zu finden (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979, 2142).
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84
    Kann von einem solchen entgangenen Gewinn ausgegangen werden, wird vermutet, daß dieser Gewinn auch gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 397/398 und st. Rspr. zuletzt BGH, Urt. v. 29.11.1982 - II ZR 80/82, WM 1983, 172, 173).
  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 80/82

    Schadensersatz - Entgangener Gewinn - Spekulationsgeschäft - Aktien - Verzug

    Auszug aus BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84
    Kann von einem solchen entgangenen Gewinn ausgegangen werden, wird vermutet, daß dieser Gewinn auch gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 397/398 und st. Rspr. zuletzt BGH, Urt. v. 29.11.1982 - II ZR 80/82, WM 1983, 172, 173).
  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 104/82

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger

    Auszug aus BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84
    Damit spricht eine - allerdings widerlegbare - Vermutung dafür, daß die hergestellten Geschäftsbeziehungen auch nach Vertragsbeendigung weiter bestehen werden (BGH LM HGB § 89 b Nr. 35; Senatsurt. v. 25.10.1984 - I ZR 104/82, NJW 1985, 859).
  • BGH, 01.03.1984 - I ZR 3/82

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des Handelsvertreters nach Vertragskündigung

    Auszug aus BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84
    Es handelt sich insoweit um einen Einwand nach § 254 Abs. 2 BGB, dessen Voraussetzung die Beklagte dartun mußte (dazu und zu den Voraussetzungen der Anwendung dieser Vorschrift Senatsurteil v. 1.3.1984 - I ZR 3/82, DB 1984, 2137).
  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Berechnung des Erwerbsschadens von

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte ( BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen ( BGH NJW 1968, 661 [663]).
  • OLG München, 08.07.2016 - 10 U 3138/15

    Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach Verkehrsunfall

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]).
  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    Ist damit von einem entgangenen Gewinn iSd. § 252 BGB auszugehen, wird vermutet, dass dieser Gewinn auch gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (st. Rspr. BGH 29. November 1982 - II ZR 80/82 -WM 1983, 172; 6. Februar 1986 - I ZR 92/84 - WM 1986, 622).

    Hat jedoch ein Angebot der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Vertragsabschluss mit einem Kunden geführt, steht zu erwarten, dass auch in der Folgezeit aus einer entsprechenden Tätigkeit weitere Vertragsabschlüsse resultieren und nicht storniert werden (vgl. BGH 6. Februar 1986 - I ZR 92/84 - WM 1986, 622; 3. März 1988 - I ZR 187/86 - NJW-RR 1988, 1060).

  • KG, 21.06.2010 - 12 U 20/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeldanspruch bei Thoraxprellung,

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2001 - 12 U 1077/99 -), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).
  • KG, 20.10.2005 - 12 U 31/03

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall eines Studenten, dessen

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).
  • OLG München, 19.08.2016 - 10 U 1524/16

    Schmerzensgeld und Erwerbsschaden nach Verkehrsunfall

    Als abstraktes Kontrollelement muss berücksichtigt werden, ob die nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles wahrscheinliche Gewinnerwartung zur Überzeugung des Tatgerichts feststeht (BGHZ 29, 393; NJW 1964, 151; WM 1986, 622; NZV 2001, 210).
  • OLG München, 12.10.2018 - 10 U 1905/17

    Verkehrsunfall - Verdienstausfall eines Selbständigen und Schmerzensgeld

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]).
  • OLG München, 29.06.2007 - 10 U 4379/01

    Verkehrsunfall: Einvernahme eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]).
  • OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 13 U 122/13

    Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen werden müssen (BGH in BGHZ 29, 393 ff, in NJW 1968, 661 ff, in WM 1986, 622 [BGH 06.02.1986 - I ZR 92/84] f und in NZV 2001, 210 [BGH 06.02.2001 - VI ZR 339/99] f; vgl. auch OLG München a. a. O.).
  • KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00

    Geltendmachung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall durch einen

    Nach § 252 Satz 2 BGB muss der geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2001 - 12 U 1077/99 -), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661/663).
  • BGH, 03.03.1988 - I ZR 187/86

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des

  • OLG München, 21.09.2022 - 24 U 2979/22

    Ersatzfähiger Verdienstausfall einer selbständigen Steuerberaterin nach

  • OLG München, 04.05.2006 - 24 U 681/05
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