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   BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03   

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https://dejure.org/2004,1266
BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03 (https://dejure.org/2004,1266)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2004 - XI ZR 14/03 (https://dejure.org/2004,1266)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 (https://dejure.org/2004,1266)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 404
    Kein Anspruch des Bauunternehmers auf Auszahlung an ihn abgetretener Finanzierungsmittel der Bauherrin nach Kündigung der Kredite durch das Kreditinstitut

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung des Kreditvertrages gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann wirksam, wenn sie erst nach Abtretung des Darlehensanspruches erklärt wird

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldnerschutz bei nach Abtretung erklärter Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Garantie/Bürgschaft oder bloße Abtretungserklärung? (IBR 2004, 1071)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1347
  • ZIP 2004, 1547
  • MDR 2004, 866
  • WM 2004, 1080
  • DB 2004, 2751 (Ls.)
  • BauR 2004, 1292
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Solche Vermerke sind in dem Sinne zu verstehen, daß sie sich nur auf die Teile der Akte beziehen, die einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2115; insoweit in BGHZ 126, 217 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 12.12.2000 - XI ZR 138/00

    Umfassender Haftungsausschluß für Zugangsstörungen beim Online-Banking unzulässig

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Da die Klägerin die genannte Formularerklärung - wie bereits der Sitz der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken zeigt - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet, hat der erkennende Senat die Auslegung dieser Formularerklärung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27; 112, 204, 210; Senatsurteil BGHZ 146, 138, 140; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    a) Für die Auslegung der Vereinbarung vom August 1997 kann diesem Schreiben - unabhängig davon, welche Rückschlüsse man aus seinem Inhalt auf die subjektive Willensrichtung der Beklagten im August 1997 zieht - schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge, die unter das AGB-Gesetz fallen, nach objektiven Maßstäben so auszulegen sind, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (st.Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Das gilt auch dann, wenn die Einwendung, wie hier, dadurch entstanden ist, daß der Schuldner erst nach der Abtretung ein in dem Schuldverhältnis angelegtes Gestaltungsrecht wie das Recht zur Kündigung oder zu einer sonstigen einseitigen Durchsetzung der Vertragsbeendigung (vgl. dazu BGHZ 111, 84, 96) ausgeübt hat.
  • BGH, 29.11.1984 - IX ZR 44/84

    Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Daher erfaßt die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers zu stehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsabtretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die die Einwendungen sich gründen, erst nach der Abtretung entstanden sind (BGHZ 25, 27, 29; 54, 269, 271; 93, 71, 79; BGH, Urteil vom 16. März 1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880, 881; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Da die Klägerin die genannte Formularerklärung - wie bereits der Sitz der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken zeigt - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet, hat der erkennende Senat die Auslegung dieser Formularerklärung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27; 112, 204, 210; Senatsurteil BGHZ 146, 138, 140; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.06.1988 - VII ZR 117/87

    Unwirksamkeit eines aus Anlaß einer Ausschreibung abgegebenen

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Da die Klägerin die genannte Formularerklärung - wie bereits der Sitz der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken zeigt - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet, hat der erkennende Senat die Auslegung dieser Formularerklärung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27; 112, 204, 210; Senatsurteil BGHZ 146, 138, 140; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 78/02

    Auslegung einer Mehrerlösklausel

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    a) Für die Auslegung der Vereinbarung vom August 1997 kann diesem Schreiben - unabhängig davon, welche Rückschlüsse man aus seinem Inhalt auf die subjektive Willensrichtung der Beklagten im August 1997 zieht - schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge, die unter das AGB-Gesetz fallen, nach objektiven Maßstäben so auszulegen sind, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (st.Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Da die Klägerin die genannte Formularerklärung - wie bereits der Sitz der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken zeigt - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet, hat der erkennende Senat die Auslegung dieser Formularerklärung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27; 112, 204, 210; Senatsurteil BGHZ 146, 138, 140; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 28/69

    Rechtsfolgen der Adoption eines Unfallwaisen im Hinblick auf den

    Auszug aus BGH, 23.03.2004 - XI ZR 14/03
    Daher erfaßt die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers zu stehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsabtretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die die Einwendungen sich gründen, erst nach der Abtretung entstanden sind (BGHZ 25, 27, 29; 54, 269, 271; 93, 71, 79; BGH, Urteil vom 16. März 1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880, 881; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 148/55

    Kaufpreis und Hypothek bei Rückerstattung

  • BGH, 16.03.1994 - VIII ZR 246/92

    Remissionsrecht aus einem Auslieferungsvertrag - Beziehung zu zwei Verlagen als

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

    § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (BGH Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 - NJW-RR 2004, 1347, 1348 m.w.N.; MünchKomm/Roth 4. Aufl. § 404 BGB Rdn. 10).
  • OLG Köln, 07.06.2016 - 22 U 45/12

    Rechte des Werkunternehmers bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des

    Die Bestimmungen sind insoweit nach den hierfür entwickelten Grundsätzen auszulegen, d.h. so, wie sie an den geregelten Geschäften typischerweise beteiligte Verkehrskreise verstehen können und müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 75/03

    Rechtsnatur und Auslegung der VOB/C

    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie an den geregelten Geschäften typischerweise beteiligte Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 331/07

    Eigenkapitalersatz - Bürgschaft zur Darlehenssicherung aus einer

    Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen (Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080, 1082).
  • OLG Rostock, 10.12.2007 - 3 U 7/07

    Befristeter Mietvertrag über Kopiergeräte: Vorzeitige Beendigung nach Abtretung

    Dieses Kündigungsrecht besteht auch nach Abtretung und Kenntnis des Schuldners hierüber fort (BGH, Urt. v. 23.03.2004, XI ZR 14/03, NJW-RR 2004, 1347; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 404 Rn 4).

    Daher erfasst die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Gläubiger zu stehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsabtretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gründen, erst nach Abtretung entstanden sind (BGH, Urt. v. 23.03.2004, a. a. O.).

    Das gilt auch dann, wenn die Einwendung dadurch entstanden ist, dass der Schuldner erst nach der Abtretung ein in dem Schuldverhältnis angelegtes Gestaltungsrecht, wie das Recht zur Kündigung oder zu einer sonstigen einseitigen Durchsetzung der Vertragsbeendigung (für den Fall eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1985, VIII ZR 287/84, NJW 1986, 919) ausgeübt hat (BGH, Urt.v. 23.03.2004, a. a. O.).

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 562/17

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über Bearbeitungsentgelte für

    Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080, 1082).
  • OLG München, 26.02.2008 - 5 U 5102/06

    Darlehen: Einwendungen des Darlehensnehmers nach Abtretung der Darlehensforderung

    § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 14/03, NJW-RR 2004, 1347, 1348 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 90/05

    Rechtsschutzversicherung; Deckung; Ausschluss

    Das gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des vorliegend nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB noch anwendbaren § 1 AGBG a.F. (heute: § 305 I BGB) handelt, denn auch Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen vorbehaltlich eines Eingreifens der Unklarheitenregel des § 5 AGBG a.F. (heute § 305c II BGB) grundsätzlich der - allerdings an objektiven Maßstäben orientierten - Auslegung nach §§ 133, 157 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 305c Rn. 16; BGH, NJW-RR 2004, 1347 [1348]; BGH, NJW-RR 2004, 1248 [1249], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 U 59/14

    Auftragnehmer zahlungsunfähig: Auftraggeber kann kündigen!

    Denn nach ihrem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern, erfasst die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Abtretung bereits in dem Schuldverhältnis angelegt waren (BGH, Urteil vom 23.3. 2004 - XI ZR 14/03 - NJW-RR 2004, 1347, 1348; Urteil vom 5.12.2003 - V ZR 341/02 - NJW-RR 2004, 1135, 1136; Urteil vom 16.10.1985 - VIII ZR 287/84 - NJW 1986, 919, 920; MünchKomm.BGB-Roth, 6. Auflage 2012, § 404 Rn. 10).
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