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   OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05   

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https://dejure.org/2006,3003
OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05 (https://dejure.org/2006,3003)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2006 - 13 U 216/05 (https://dejure.org/2006,3003)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 13 U 216/05 (https://dejure.org/2006,3003)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung eines Vermögensverwaltungsvertrages; Berechnung eines Schadens aus Verstößen gegen Anlagerichtlinien bei der Vermögensverwaltung; Saldierung von schuldhaft herbeigeführten Schäden mit Gewinnen aus pflichtgemäßen ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Anlagerichtlinien

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280; WpHG § 37a
    Zur Schadensberechnung bei Pflichtverletzung hinsichtlich Vermögensverwaltungsvertrag

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Vermögensverwalter kann auch bei insgesamt positivem Anlageergebnis haften

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Anlagerichtlinien aus einem Vermögensverwaltungsvertrag

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Vermögensverwalter kann auch bei insgesamt positivem Anlageergebnis haften -

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1598
  • WM 2007, 1067
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG München I, 28.10.1997 - 30 O 11093/97

    Sorgfaltspflichten einer Bank aus einem Vermögensverwaltungsvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05
    a) Diese Ergebnis folgt allerdings entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht bereits daraus, dass bei einer Vermögensverwaltung grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, in deren Rahmen - abgesehen von einem Verstoß gegen einzelne Weisungen - ein Schaden nur dann vorliegt, wenn die Vermögensverwaltung insgesamt zu einem negativen Ergebnis geführt hat (so auch LG Stuttgart, WM 1997, 163, 164; Eichhorn, Anmerkung zu LG München I, Urt. v. 28.10.1997 - 30 O 11093/97 [WM 1999, 179 f.], in: WuB I G 9. - 1.99).

    Denn dies würde letztlich dazu führen, dass der Vermögensverwalter, dem es gelungen ist, zunächst einen Gewinn zu erwirtschaften, anschließend nahezu nach Belieben mit dem überantworteten Vermögen verfahren könnte, solange die Verluste den bereits erzielten Gewinn nicht übersteigen (wie hier auch Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, § 25 Rdn. 4; Balzer, Anm. zu LG München I, WM 1999, 179, 180, in EWiR 1999, 249, 250).

    b) Der Senat teilt aber die soweit ersichtlich einhellig vertretene Meinung, dass die Berechnung eines Schadens aus Verstößen gegen Anlagerichtlinien bei der Vermögensverwaltung eine Saldierung jedenfalls der durch den Verstoß erzielten Gewinne und Verluste voraussetzt (Lang, a.a.O. § 25 Rn. 4; m.w.N.; Balzer, EWiR 1999, 249, 250; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, Rn. 63; ähnlich auch Schäfer, in: Assman/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 28 Rn. 55, der nur eine Saldierung von schuldhaft herbeigeführten Schäden mit Gewinnen aus pflichtgemäßen Geschäften ablehnt; ebenso für die Verletzung von Aufklärungspflichten OLG Düsseldorf, WM 2003, 1263, 1264).

  • BGH, 29.03.1994 - XI ZR 31/93

    Rechenschaftspflicht eines Vermögensverwalters; Erlangung der

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05
    Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung des BGH vom 29.03.1994 (XI ZR 31/93 = ZIP 1994, 893 ff- = WM 1994, 834 ff.) betrifft von vornherein nicht die Verpflichtung des Verwalters, bei Erreichen einer bestimmten Verlustgrenze Teile des verwalteten Vermögens umzuschichten, sondern befasst sich allein mit der Frage, wann der Anleger über eingetretene Verluste zu unterrichten ist.

    Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass auch auf der Grundlage dieser Entscheidung keine Verpflichtung des Vermögensverwalters besteht, den Anleger über Kursverluste eines einzelnen Papiers zu informieren (so zu Recht schon LG Freiburg WM 2004, 124, 126); das vom BGH benutzte Kriterium des "erheblichen" Verlusts (WM 1994, 834, 835 f.) bestimmt sich nämlich nach herrschender und zutreffender Auffassung nach dem Gesamtportfolio (Schäfer, WM 1995, 1009, 1011; Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, § 24 Rn. 40 m.w.N. in Fn. 158).

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 6 U 9/02

    Vorteilsausgleichung bei Anlageberatung; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05
    b) Der Senat teilt aber die soweit ersichtlich einhellig vertretene Meinung, dass die Berechnung eines Schadens aus Verstößen gegen Anlagerichtlinien bei der Vermögensverwaltung eine Saldierung jedenfalls der durch den Verstoß erzielten Gewinne und Verluste voraussetzt (Lang, a.a.O. § 25 Rn. 4; m.w.N.; Balzer, EWiR 1999, 249, 250; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, Rn. 63; ähnlich auch Schäfer, in: Assman/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 28 Rn. 55, der nur eine Saldierung von schuldhaft herbeigeführten Schäden mit Gewinnen aus pflichtgemäßen Geschäften ablehnt; ebenso für die Verletzung von Aufklärungspflichten OLG Düsseldorf, WM 2003, 1263, 1264).
  • LG Stuttgart, 13.11.1996 - 14 O 426/96
    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05
    a) Diese Ergebnis folgt allerdings entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht bereits daraus, dass bei einer Vermögensverwaltung grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, in deren Rahmen - abgesehen von einem Verstoß gegen einzelne Weisungen - ein Schaden nur dann vorliegt, wenn die Vermögensverwaltung insgesamt zu einem negativen Ergebnis geführt hat (so auch LG Stuttgart, WM 1997, 163, 164; Eichhorn, Anmerkung zu LG München I, Urt. v. 28.10.1997 - 30 O 11093/97 [WM 1999, 179 f.], in: WuB I G 9. - 1.99).
  • LG Freiburg, 14.08.2003 - 1 O 551/01

    Zur Berücksichtigung von Charttechnik und Stop-Loss-Marken im Rahmen der

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2006 - 13 U 216/05
    Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass auch auf der Grundlage dieser Entscheidung keine Verpflichtung des Vermögensverwalters besteht, den Anleger über Kursverluste eines einzelnen Papiers zu informieren (so zu Recht schon LG Freiburg WM 2004, 124, 126); das vom BGH benutzte Kriterium des "erheblichen" Verlusts (WM 1994, 834, 835 f.) bestimmt sich nämlich nach herrschender und zutreffender Auffassung nach dem Gesamtportfolio (Schäfer, WM 1995, 1009, 1011; Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, § 24 Rn. 40 m.w.N. in Fn. 158).
  • OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäft: Darlegungs- und Beweislast für geänderte

    cc) Daher bedarf die Frage, ob auch ohne eine solche Vereinbarung die Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung kraft Gesetzes vorlägen (bejahend OLG Düsseldorf, WM 2003, 1263, und OLG Köln, WM 2007, 1067), keiner Entscheidung, und muss zu dieser Frage schon deshalb die Revision nicht zugelassen werden.
  • OLG Frankfurt, 02.07.2008 - 23 U 55/07

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Anlagefonds: Versäumung der Sicherung

    Das OLG Köln (WM 2007, 1067 ff) hat die Auffassung vertreten, der Vorwurf des Untätigbleibens bei einem Kursverlust von 20 % sei nicht berechtigt, da es einen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Vermögensverwalter bei einer bestimmten Kursentwicklung verpflichtet sei, einen Wert abzustoßen, nicht gebe, und es gerade bei Standardwerten durchaus sinnvoll sein könne, auch Verluste von mehr als 20 % "auszusitzen", anstatt sie voreilig zu realisieren.
  • OLG München, 05.12.2012 - 19 U 2682/12

    Haftung eines Vermögensverwalters für Halteentscheidungen zu Lehman-Zertifikaten

    Dabei handelt es sich um eine Frage der Kausalität und nicht um eine Frage der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen (vgl. dazu z.B. BGH NJW 2007, 3130) aber nach Auffassung des Senats ebenfalls gegeben wären (vgl. OLG Köln, WM 2007, 1067 zur Haftung des Vermögensverwalters bei Verstoß gegen Anlagerichtlinien, und OLG Düsseldorf, WM 2003, 1263).
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