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   EuGH, 11.09.2019 - C-383/18   

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https://dejure.org/2019,28651
EuGH, 11.09.2019 - C-383/18 (https://dejure.org/2019,28651)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - C-383/18 (https://dejure.org/2019,28651)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - C-383/18 (https://dejure.org/2019,28651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lexitor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 16 Abs. 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Verbraucherkreditverträge â€" Richtlinie 2008/48/EG â€" Art. 16 Abs. 1 â€" Vorzeitige Rückzahlung â€" Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 16 Abs. 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ("Lexitor")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zu Rückerstattung von Kreditkosten bei vorzeitiger Rückzahlung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ("Lexitor")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3565
  • ZIP 2019, 1905
  • WM 2019, 2011
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2019 - C-383/18
    Gleichwohl ist diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 37).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 11.09.2019 - C-383/18
    Dieses Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2019 - C-383/18
    Was das Ziel der Richtlinie 2008/48 angeht, soll sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einen hohen Schutz des Verbrauchers gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2018 - C-383/18

    Lexitor

    Auszug aus EuGH, 11.09.2019 - C-383/18
    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2018, Lexitor (C-383/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:769), zurückgewiesen.
  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Die Definition enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Laufzeit des Kreditvertrags (EuGH, WM 2019, 2011 Rn. 23).
  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Umständen, die denen des Ausgangsverfahrens vergleichbar waren - es ging um an eine Inkassogesellschaft abgetretene Forderungen -, in Bezug auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) entschieden hat, dass die Tatsache, dass sich in den fraglichen Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, nur Gewerbetreibende gegenüberstanden, der Anwendung eines Instruments aus dem Verbraucherschutzrecht der Union nicht entgegenstand, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht von der Identität der Parteien des fraglichen Rechtsstreits, sondern von der Eigenschaft der Vertragsparteien abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 20).
  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

    Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor/SKOK, Santander Consumer-Bank, mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) ist davon auszugehen, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • EuGH, 09.02.2023 - C-555/21

    Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines

    Der VKI verweist insoweit auf das Urteil vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, der ein solches Recht bei Verbraucherkreditverträgen vorsehe, dahin auszulegen sei, dass dieses Recht sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasse.

    In Anbetracht des Urteils vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702), lasse sich aus der Richtlinie 2014/17 nicht ableiten, dass laufzeitunabhängige Kosten nicht anteilig rückerstattet werden müssten.

    Was zweitens die Bedeutung des Begriffs "Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 betrifft, hat der Gerichtshof bereits in den Rn. 24 und 25 des Urteils vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702), zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 festgestellt, dass sich weder anhand der Bezugnahme auf die "verbleibende Laufzeit des Vertrags" in dieser Bestimmung noch anhand einer vergleichenden Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung der genaue Umfang der darin vorgesehenen Ermäßigung bestimmen lässt.

    Wenn man die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits nur auf ausdrücklich mit der Vertragslaufzeit zusammenhängende Kosten beschränkte, würde dies darüber hinaus die Gefahr mit sich bringen, dass dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags höhere einmalige Zahlungen auferlegt werden, da der Kreditgeber versucht sein könnte, die Kosten, die von der Vertragslaufzeit abhängig sind, auf ein Minimum zu reduzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 31 und 32).

    Hierzu hat der Gerichtshof angemerkt, dass im Rahmen dieser Richtlinie der Handlungsspielraum, über den die Kreditinstitute bei ihrer Abrechnung und ihrer internen Organisation verfügen, die Bestimmung der objektiv mit der Vertragslaufzeit zusammenhängenden Kosten durch einen Verbraucher oder ein Gericht in der Praxis sehr schwierig macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 33).

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Außerdem soll mit der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Außerdem soll mit der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • EuGH, 12.10.2023 - C-326/22

    Z. (Droit d'obtenir un duplicata du contrat de crédit)

    Wie sich aus Rn. 20 des Urteils vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702), ergibt, hängt der Anwendungsbereich der Richtlinie nämlich nicht von der Identität der Parteien des Rechtsstreits, sondern von der Eigenschaft der Parteien des Kreditvertrags ab.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit ihrem 39. Erwägungsgrund für den Verbraucher das Recht vorsieht, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen und eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zu erhalten, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet (Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift aber nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 26, und vom 22. Dezember 2022, Quadrant Amroq Beverages, C-332/21, EU:C:2022:1031, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 sicherzustellen, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können (Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-76/22

    Santander Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    21 Art. 8 der Richtlinie 87/102, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17. Die (neue) Richtlinie 2023/2225 übernimmt die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702), in Bezug auf die Kosten, auf die die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zur Anwendung kommt: vgl. 70. Erwägungsgrund und Art. 29 Abs. 1.

    23 Vgl. Urteile vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702), für die Richtlinie 2008/48 und UniCredit Bank Austria für die Richtlinie 2014/17. Nach dieser Rechtsprechung umfasst das Recht auf Ermäßigung beim Hypothekenkredit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

    36 Im Urteil vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 24), werden die beiden Auslegungsansätze aufgeführt, die das vorlegende Gericht, die Beklagten und andere Beteiligte für Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorschlagen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-536/22

    VR Bank Ravensburg-Weingarten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-555/21

    UniCredit Bank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 04.02.2021 - C-640/19

    Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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