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   OLG Bremen, 19.05.2006 - Ws 90/06 (BL 69/96)   

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https://dejure.org/2006,95379
OLG Bremen, 19.05.2006 - Ws 90/06 (BL 69/96) (https://dejure.org/2006,95379)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2006 - Ws 90/06 (BL 69/96) (https://dejure.org/2006,95379)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Mai 2006 - Ws 90/06 (BL 69/96) (https://dejure.org/2006,95379)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 - a.A. OLG Dresden StV 2005, 567 und OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05) - bei JURIS: Ablösung vom offenen Vollzug richte sich nur nach § 10 StVollzG, nicht nach § 14 StVollzG).

    Es ist weiterhin in der Rechtsprechung anerkannt, daß der gegen einen Gefangenen bestehende konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung belastende Maßnahmen gegen ihn auch dann rechtfertigt, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. KG ZfStrVO 1989, 116 (L); NStZ 1986, 479; Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -).

    Der Verdacht muß sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1984, 168; Senat ZfStrVo 1989, 116 (L); Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).

    Ob er vorliegt, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen und darzulegen (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - ), wobei die Vollzugsanstalt nicht verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; Beschluß vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -).

  • KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15

    Ablösung vom offenen Vollzug; Bedeutung von Verwaltungsvorschriften

    Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 325; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).

    Eine solche Reaktion ist auch dann möglich, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 224), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -).

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