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   KG, 24.10.1988 - 24 W 896/88   

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https://dejure.org/1988,3384
KG, 24.10.1988 - 24 W 896/88 (https://dejure.org/1988,3384)
KG, Entscheidung vom 24.10.1988 - 24 W 896/88 (https://dejure.org/1988,3384)
KG, Entscheidung vom 24. Oktober 1988 - 24 W 896/88 (https://dejure.org/1988,3384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung; Wohngeld; Verbindlichkeiten; Wechsel; Eigentümer; Wohnungseigentum; Erwerber

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 152
  • WuM 1989, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus KG, 24.10.1988 - 24 W 896/88
    (c) »Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet auch dann nicht für Wohngeldschulden des Veräußerers, wenn der Wohnungseigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung erst nach der Umschreibung des Eigentums im Wohnungsgrundbuch gefaßt worden ist (Abweichung von BGH, NJW 1988, 1910 ff. [hier: I (152) 135 a]).
  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Daran sieht es sich aber durch den Beschluß des Senats vom 21. April 1988, V ZB 10/87, BGHZ 104, 197 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87] gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 24. Oktober 1988 (DNotZ 1989, 152 = WE 1989, 28) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • KG, 02.12.2002 - 24 W 92/02

    Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag

    Um welche Zeiträume und welche Größenordnungen es geht, zeigt ein Fall aus der Praxis des Senats (Vorlagebeschluss DNotZ 1989, 152 = WuM 1989, 98 = WE 1989, 28, der zum folgender BGH Beschluss führte): In der Entscheidung BGHZ 108.44 = N.IW 1989, 3018 ging es um einen Mehrheitseigentümer, der 49, 78 % der Miteigentumsanteile hielt.
  • KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97

    Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines

    Stimmberechtigter Wohnungseigentümer ist in der Regel derjenige, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist (BayObLG NJW 1990, 3216, 321, 7; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - 24 W 896/88 - in WE 1989, 28, 30).
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