Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 28.04.1993

Rechtsprechung
   KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92   

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https://dejure.org/1993,4998
KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92 (https://dejure.org/1993,4998)
KG, Entscheidung vom 14.06.1993 - 24 W 5328/92 (https://dejure.org/1993,4998)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 1993 - 24 W 5328/92 (https://dejure.org/1993,4998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Begriff der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2
    Umfang ordnungsgemäßer Instandhaltung - Instandhaltungskosten - Anfechtbarkeit von Beschlüssen über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Instandhaltung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Instandhaltungskosten; Verteilungsschlüssel; Teilungserklärung

Papierfundstellen

  • ZMR 1993, 478
  • WuM 1993, 562
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92
    bb) Im übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang bereits jetzt auf folgendes hin: Die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Antragsteller als Eigentümer einer Wohnung in der Altbau - Villa die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Grünflächen im Bereich des Neubauteils mitzutragen haben, erweist sich nicht als grob unbillig bzw. als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig (vgl. BGHZ 95, 137, 141 = NJW 1985, 2832; Senat, Beschluß vom 1. Oktober 1990 - 24 W 184/90 -, NJW-RR 1991, 1169 = ZMR 1991, 404 = WuM 1991, 366), so daß insoweit eine gerichtliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92
    Es ist darüber hinaus anerkannt, daß jeder Wohnungseigentümer für Instandhaltungskosten auch dann aufkommen muß, wenn er bestimmte gemeinschsftliche Einrichtungen nicht benutzt (vgl. BGHZ 92, 18 = NJW 1984, 2576).
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

    Auszug aus KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92
    bb) Im übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang bereits jetzt auf folgendes hin: Die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Antragsteller als Eigentümer einer Wohnung in der Altbau - Villa die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Grünflächen im Bereich des Neubauteils mitzutragen haben, erweist sich nicht als grob unbillig bzw. als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig (vgl. BGHZ 95, 137, 141 = NJW 1985, 2832; Senat, Beschluß vom 1. Oktober 1990 - 24 W 184/90 -, NJW-RR 1991, 1169 = ZMR 1991, 404 = WuM 1991, 366), so daß insoweit eine gerichtliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht in Betracht kommt.
  • KG, 10.07.1992 - 24 W 111/92

    Anwendbarkeit einer vom Gericht ausgesprochene Änderung des

    Auszug aus KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92
    Solange der in der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter festgelegte Kostenverteilungsschlüssel nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch eine sie ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeändert worden ist, können die Antragsteller Beschlüsse über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung nicht mit der Behauptung einer Unbilligkeit des bisherigen Verteilungsschlüssels anfechten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 1493 ; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 1989 - 24 W 6689/88 -, nicht veröffentlicht, und 10. Juli 1992 - 24 W 111/92 -, OLGZ 1993, 47 = NJW-RR 1992, 1433 = WE 1992, 342 = ZMR 1992, 509 ).
  • BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 1b Z 35/89
    Auszug aus KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92
    Solange der in der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter festgelegte Kostenverteilungsschlüssel nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch eine sie ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeändert worden ist, können die Antragsteller Beschlüsse über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung nicht mit der Behauptung einer Unbilligkeit des bisherigen Verteilungsschlüssels anfechten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 1493 ; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 1989 - 24 W 6689/88 -, nicht veröffentlicht, und 10. Juli 1992 - 24 W 111/92 -, OLGZ 1993, 47 = NJW-RR 1992, 1433 = WE 1992, 342 = ZMR 1992, 509 ).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2009 - 14 S 7627/08

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Verteilung der Kosten

    Reinigungskosten, soweit sie sich auf gemeinschaftliche Gebäudeteile beziehen, sind keine Betriebs-, sondern Instandhaltungskosten (KG WuM 1993, 562).
  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 129/94

    Instandhaltung von Verglasung and gemeinschaftlichem und Sondereigentum

    Die Instandsetzung und Instandhaltung umfaßt auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (BayObLG NJW 1975, 2296/2297; WuM 1993, 562 ).
  • BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 144/98

    Aufzählung eines Balkons bei der Beschreibung eines Sondereigentums in der

    Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums kann in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer anderweitig geregelt werden; insbesondere kann sie einem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; BayObLG WuM 1993, 562; 1997, 187 f.; Weitnauer § 5 Rn. 6).
  • BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96

    Entfernung von Bäumen als Instandhaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums

    Eine solche beinhaltet insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die das Eintreten von Schäden verhindern sollen (BayObLG NJW-RR 1991, 976 f.; KG WuM 1993, 562 ).
  • KG, 19.10.1998 - 24 W 4300/98

    Verwalterhaftung für Regenwasser-Fallrohre; Pflicht des Verwalters zur

    Zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören auch pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands dienen (Senat ZMR 1993, 478 = WuM 1993, 562 = DWE 1993, 121 = GE 1993, 923 = KGRep 1993, 145).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2004 - 20 W 183/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Genehmigung von Jahresabrechnung und

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Positionen "Hausmeister/Allgemein", "Putzmittel" und "Wartung Feuerlöscher" als Instandhaltungskosten (vgl. KG WuM 1993, 562) oder Betriebskosten zu definieren sind, jedenfalls handelt es sich um Gemeinschaftskosten im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG.
  • KG, 22.11.1995 - 24 W 2452/95

    Wiedereinsetzung in weitere Beschwerde

    Kosten für einen Hauswart fallen unter die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Senat ZMR 1993, 478 = WM 1993, 562 = DWE 1993, 121 = GE 1993, 923 = KGR Berlin 1993, 145).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.04.1993 - 2Z BR 47/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6217
BayObLG, 28.04.1993 - 2Z BR 47/93 (https://dejure.org/1993,6217)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1993 - 2Z BR 47/93 (https://dejure.org/1993,6217)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1993 - 2Z BR 47/93 (https://dejure.org/1993,6217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tragung von Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen bei Vorliegen von gemeinschaftlichem Eigentum; Instandsetzungspflicht und Instandhaltungspflicht bei Vorliegen von Sondereigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 334
  • WuM 1993, 562
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

    Das erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen (so aber - jeweils für ähnliche Klauseln - OLG Düsseldorf, NZM 1999, 277; BayObLG, WuM 1993, 562; ZfIR 2004, 23 f.), sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist; behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung.
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 145/03

    Abweichende Regelung der Instandhaltungspflicht bei Gemeinschaftseigentum -

    Diese vom Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG) abweichende Vereinbarung über die Kostenverteilung begegnet keinen Bedenken (siehe BayObLG WuM 1993, 562; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 16 Rn. 3 und 4 sowie 20; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 16 Rn. 39, § 21 Rn. 51).

    Schon in seinem Beschluss vom 28.4.1993 (WuM 1993, 562), der sich auf eine gleich lautende Klausel in einer Gemeinschaftsordnung bezog, hat der Senat ausgeführt, dass die Instandsetzung und Instandhaltung auch die vollständige Erneuerung im Sinne der Ersatzbeschaffung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums umfasst, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsmäßiger Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (siehe auch BayObLG NJW-RR 1996, 140/141).

  • LG Koblenz, 03.07.2014 - 2 S 36/14

    Sondereigentümer muss Baumängel an seinen Fenstern beseitigen!

    Dies umfasst gegebenenfalls auch die vollständige Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (vgl. BayObLG WuM 1993, 562; …
  • OLG Frankfurt, 24.02.2006 - 20 W 229/03

    Wohnungseigentum: Sachlicher Grund zur Aufhebung eines

    Dies ist nach allgemeiner Auffassung zulässig (BayObLG WuM 1993, 562 und WuM 1998, 516; Niedenführ/Schulze, aaO., § 16, Rdnr. 39; Weitnauer, aaO., § 5, Rdnr. 6), wie auch die Antragsteller zugestehen.
  • BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 63/96

    Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands als vom Wohnungseigentümer

    Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums kann in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer anderweitig geregelt werden; insbesondere kann sie einem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ; BayObLG WuM 1993, 562 ; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 6).
  • KG, 15.11.2000 - 24 W 6514/99
    Denn von dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Kostentragung kann durch die Teilungserklärung auch in der Weise abgewichen werden, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung einzelner Teile des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515; BayObLG WuM 1993, 562; FGPrax 1999, 52; Senatsbeschluss vom 27.3.94 - 24 W 6750/95 - in WuM 1996, 373).
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