Rechtsprechung
BayObLG, 09.12.1993 - 2Z BR 121/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Auferlegung der außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner in einem Wohnungseigentumsverfahren; Grundsatz der Kostenerstattung im Rahmen der Rücknahme eines Rechtsmittels auf Betreiben des Gerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 47
Absehen von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigterklärung aufgrund der Einsicht eines Beteiligten von der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - UR II 273/92
- LG München I, 06.10.1993 - 1 T 1682/93
- BayObLG, 09.12.1993 - 2Z BR 121/93
Papierfundstellen
- WuM 1994, 168
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 2 Z 112/87
Wohnungseigentümer; Abrechnung; Anspruch; Berichtigung; Eigentümerbeschluß
Auszug aus BayObLG, 09.12.1993 - 2Z BR 121/93
Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (wegen der näheren Einzelheiten vgl. BayObLGZ 1987, 381/386) stand. - BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 53/92
Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels
Auszug aus BayObLG, 09.12.1993 - 2Z BR 121/93
Hinzu kommt, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (WuM 1992, 569 m.w.Nachw.) bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels als Ausnahme von dem dabei geltenden Grundsatz der Kostenerstattung angemessen sein kann, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht.
- OLG Hamburg, 18.11.1997 - 2 Wx 61/97
Anspruch auf Benutzung eines gemeinsamen Zuwegs von Wohnungseigentum; …
Die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien im Hinblick auf die in den Vorinstanzen voneinander abweichenden Beurteilungen des Sachverhalts selbst zu tragen, zumal eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich nicht erfolgt (vgl. BGH WM 1984, 1254; BayObLG WuM 1994, 168). - OLG Frankfurt, 22.04.2003 - 20 W 122/03
Wohnungseigentumsverfahren: Keine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten …
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings auch dann, wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht; dann ist von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. BayObLG WE 1989, 67, 68; WuM 1992, 569, 570; WuM 1994, 168;… Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 16;… Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 21;… Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 44;… Weitnauer/Hauger, a.a.O., § 47 Rz. 7, jeweils m. w. N.). - OLG Hamburg, 12.05.2003 - 2 Wx 1/01
Stellung des dinglich Wohnberechtigten in Wohnungseigentumssachen
Zwar trägt in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst (BGH WM 84, 1254; BayObLG WuM 94, 168).
- BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 82/97
Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Vorrichtungen an einem …
Es sind nämlich keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Beteiligter seine eigenen außergerichtlichen Kosten, jedenfalls im ersten Rechtszug, selbst zu tragen hat (BayObLG WuM 1994, 168/169). - LG Kassel, 18.06.2002 - 3 T 231/02 Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei dem für WEG-Verfahren der vorliegenden Art geltenden Grundsatz, nachdem jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH WM 1984, 1254; BayObLG WuM 1994, 168 ), zu verbleiben.
- BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 8/98
Abberufung eines Verwalters wegen seiner Verurteilung wegen eines Vermögens- oder …
Dieser Ausspruch hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 168). - LG Hamburg, 08.05.2007 - 322 T 205/06
Rechtsanwaltsgebühren im Wohnungseigentumsverfahren: Terminsgebühr bei …
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach BayObLG, WuM 1994, 168 f. 8 (m. w. N.), drei Gebühren nach § 48 Abs. 1 WEG nur bei einer Hauptsacheentscheidung anfallen, nicht aber bei einer isolierten Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. - BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 175/98
Übereinstimmende Erledigterklärung durch Antrag und fehlenden Widerspruch
- BayObLG, 30.07.1998 - 2Z BR 106/98
Abgelten der isolierten Kostenentscheidung durch die bei Zurücknahme eines …
Für die Gerichtskosten wäre eine solche Staffelung ohne Bedeutung, da bei Rechtsmittelrücknahme eine halbe Gebühr anfällt, die die isolierte Kostenentscheidung abgilt (BayObLG WuM 1994, 168, Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 48 WEG Rn. 5). - BayObLG, 08.10.1997 - 2Z BR 82/97
Beseitigungsanspruch bei Einfriedung eines Teifgaragenstellplatzes
Es sind nämlich keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von dem Grundsatz abzuweichen, daß ein Beteiligter seine eigenen außergerichtlichen Kosten, jedenfalls im ersten Rechtszug, selbst zu tragen hat (BayObLG WuM 1994, 168/169). - BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 71/96
- AG Brandenburg, 06.01.2004 - 52 II 873/03
Ermächtigung durch das Gericht zur Einberufung einer außerordentlichen …