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   KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00   

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https://dejure.org/2001,5592
KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00 (https://dejure.org/2001,5592)
KG, Entscheidung vom 07.03.2001 - 24 W 6265/00 (https://dejure.org/2001,5592)
KG, Entscheidung vom 07. März 2001 - 24 W 6265/00 (https://dejure.org/2001,5592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses; Umfang der Rechte und Pflichten des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage; Anforderungen an den Beschluss im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft; Anforderungen an die Änderung einer Teilungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1453
  • NJW-RR 2001, 1543
  • NZM 2001, 528
  • FGPrax 2001, 141
  • ZMR 2001, 659
  • WuM 2001, 258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 08.01.1997 - 24 W 5678/96
    Auszug aus KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
    Die Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 1996, 1102 = ZMR 1996, 389 = WuM 1996, 373 , FGPrax 1997, 92 = WuM 1997, 291 = NJW-RR 1997, 1033) ist hier nicht einschlägig.
  • BayObLG, 16.09.1993 - 2Z BR 91/93

    Anspruch auf Abänderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels; Antrag auf

    Auszug aus KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
    Zum einen könnten die Eigentümer der noch nicht errichteten Dachgeschosswohnungen, die aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden wollen, einen eigenen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auf Änderung der in der ursprünglichen Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Änderung der Miteigentumsquoten haben, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßend erscheinen lassen (vgl. Senat, NJW-RR 1991, 1169 = WuM 1991, 366; BayObLGZ 1985, 47; BayObLG, NJW-RR 1994, 145 ), sodass es einer Ermächtigung der Verwaltung zur Durchsetzung dieses Individualanspruchs nicht bedurfte.
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1998 - 3 Wx 7/98
    Auszug aus KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
    Ist danach die Beschlussfassung zu TOP 2 vom 12. Juni 1999 mit Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zu vereinbaren, war auch dieser Eigentümerbeschluss auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts für ungültig zu erklären, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Wohnungseigentümer, die einen ursprünglich vorgesehenen Ausbau von Wohnungen aus finanziellen Gründen unterlassen, überhaupt einen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abänderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547 = ZMR 1998, 651 ; NZM 1999, 81).
  • KG, 27.03.1996 - 24 W 6750/95

    Wirkung eines Eigentümerbeschlusses an einen Wohnungseigentümer mit der

    Auszug aus KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
    Die Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 1996, 1102 = ZMR 1996, 389 = WuM 1996, 373 , FGPrax 1997, 92 = WuM 1997, 291 = NJW-RR 1997, 1033) ist hier nicht einschlägig.
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

    Auszug aus KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
    Zum einen könnten die Eigentümer der noch nicht errichteten Dachgeschosswohnungen, die aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden wollen, einen eigenen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auf Änderung der in der ursprünglichen Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Änderung der Miteigentumsquoten haben, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßend erscheinen lassen (vgl. Senat, NJW-RR 1991, 1169 = WuM 1991, 366; BayObLGZ 1985, 47; BayObLG, NJW-RR 1994, 145 ), sodass es einer Ermächtigung der Verwaltung zur Durchsetzung dieses Individualanspruchs nicht bedurfte.
  • BayObLG, 24.01.1985 - BReg. 2 Z 63/84

    Wohnungseigentümer; Anspruch; Änderung; Miteigentumsquote

    Auszug aus KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
    Zum einen könnten die Eigentümer der noch nicht errichteten Dachgeschosswohnungen, die aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden wollen, einen eigenen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auf Änderung der in der ursprünglichen Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Änderung der Miteigentumsquoten haben, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßend erscheinen lassen (vgl. Senat, NJW-RR 1991, 1169 = WuM 1991, 366; BayObLGZ 1985, 47; BayObLG, NJW-RR 1994, 145 ), sodass es einer Ermächtigung der Verwaltung zur Durchsetzung dieses Individualanspruchs nicht bedurfte.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.1998 - 3 Wx 96/98
    Auszug aus KG, 07.03.2001 - 24 W 6265/00
    Ist danach die Beschlussfassung zu TOP 2 vom 12. Juni 1999 mit Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zu vereinbaren, war auch dieser Eigentümerbeschluss auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts für ungültig zu erklären, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Wohnungseigentümer, die einen ursprünglich vorgesehenen Ausbau von Wohnungen aus finanziellen Gründen unterlassen, überhaupt einen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abänderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547 = ZMR 1998, 651 ; NZM 1999, 81).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2004 - 20 W 92/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Befugnis des Verwalters zur Rechtsnachteilabwendung;

    Andererseits mag es im Einzelfall mit Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu vereinbaren sein, wenn ein mit relativer Mehrheit gefasster Eigentümerbeschluss den Verwalter ermächtigt, eine verbleibende Mehrheit von Wohnungseigentümern auf Zustimmung zur Änderung von Miteigentumsquoten zu verklagen, weil der Verwalter diese Ermächtigung nur unter Verletzung seiner vertraglichen Neutralitätspflicht ausüben könnte (vgl. Kammergericht NZM 2001, 528; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rz. 46a; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 4. Auflage, § 27 WEG Rz. 12).
  • KG, 19.07.2004 - 24 W 349/02

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung

    Er ist vielmehr vertraglich zur Neutralität gegenüber allen Wohnungseigentümern verpflichtet (vgl. KG WuM 2001, 258, zitiert nach juris).
  • KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02

    Vorlage an den BGH: Geltendmachung von fälligen Honorarforderungen durch den

    Die Antragsgegnerinnen können sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass der Verwalter sein Amt grundsätzlich neutral und im Sinne der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer auszuüben hat (KG NJW-RR 2001, 1453 = NZM 2001, 528 = ZMR 2001, 659).
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