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   KG, 26.11.2001 - 24 W 50/01   

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https://dejure.org/2001,5075
KG, 26.11.2001 - 24 W 50/01 (https://dejure.org/2001,5075)
KG, Entscheidung vom 26.11.2001 - 24 W 50/01 (https://dejure.org/2001,5075)
KG, Entscheidung vom 26. November 2001 - 24 W 50/01 (https://dejure.org/2001,5075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Eigentümerbeschluss; Bewirtschaftungskosten; Kostenverteilung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß zur Ausfüllung der Teilungserklärung; Kostenverteilung und Fläche von Kellerräumen

  • Judicialis

    WEG § 16 II; ; WEG § 28 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5
    Bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zur Ausfüllung der Teilungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verteilungsschlüssel nach Wohn- und Nutzfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Schöneberg - 76 II 433/99
  • LG Berlin - 85 T 219/00
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 50/01

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 261
  • FGPrax 2002, 55
  • ZMR 2002, 376
  • WuM 2002, 102
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 22.05.1991 - 24 W 7393/90

    Gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung; Anspruch auf Zustimmung des

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 50/01
    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen dass der Antrag der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zustimmung zu der auf der Eigentümerversammlung abgelehnten Jahresabrechnung zu verpflichten, als Antrag auf gerichtliche Festlegung der Jahresabrechnung aufzufassen ist (KG NJW-RR 1991, 1424).

    Der Anspruch auf Jahresabrechnung steht nicht der Gemeinschaft zu, sondern den Antragstellern in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG (KG NJW-RR 1991, 1424).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 50/01
    Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20 September 2000 (NJW 2000, 3500) festgelegten Grundsätze stehen dem nicht entgegen.
  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 50/01
    Nach BGHZ 130, 304 = NJW 1995 2791 = ZMR 1995 483 kann die Änderung der Kostenverteilung nur durch Richterspruch erfolgen sie gilt auch nur für die Zukunft ab Rechtskraft, wenn nicht zuvor eine einstweilige Anordnung über die Aussetzung des Kostenschlüssels ergangen ist.
  • LG Berlin, 13.08.2013 - 85 S 177/12

    Rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels unzulässig!

    Denn dieser stellt grundsätzlich keine Änderung der Teilungserklärung dar, sondern konkretisiert diese in der Regel nur (vgl. Niedenführ u.a., WEG, § 16 Rdn. 11; KG NZM 2002, 261).
  • OLG Schleswig, 01.03.2007 - 2 W 196/06

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen zur Jahresabrechnung und zu

    Nach allem muss eine Änderung der Flächenangaben in der Teilungserklärung auch im Falle ihrer Unrichtigkeit grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten bleiben (vgl. KG NZM 2002, 261; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 120; jeweils für den Fall der Festlegung der Flächen durch einen Wohnungseigentümerbeschluss; Lammel a.a.O. § 7 Rn. 20 für den Fall der Festlegung der Flächen in einem Nutzungsvertrag).
  • OLG München, 22.12.2006 - 32 Wx 165/06

    Fortführung anhängiger Verfahren durch Wohnungsverwalter nach Aufhebung der

    Nachdem die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 23.6.1987 die von einem Architekten erstellte Festlegung der anteiligen Nutzflächen ausweislich des insoweit eindeutigen Protokolls bestandskräftig genehmigt haben, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan zu Grunde zu legen (vgl. KG WuM 2002, 102).
  • AG Hamburg-St. Georg, 24.01.2020 - 980b C 17/19

    Eigentümer können Vermessung der Wohnungen beschließen

    Die Eigentümerversammlung hat die Kompetenz zu beschließen, dass einzelne Eigentumseinheiten vermessen werden (KG, ZWE 2002, 224 = ZMR 2002, 376).
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