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   BFH, 30.04.2002 - X B 132/00   

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https://dejure.org/2002,8637
BFH, 30.04.2002 - X B 132/00 (https://dejure.org/2002,8637)
BFH, Entscheidung vom 30.04.2002 - X B 132/00 (https://dejure.org/2002,8637)
BFH, Entscheidung vom 30. April 2002 - X B 132/00 (https://dejure.org/2002,8637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Ablehnung eines Beweisantrages - Verfahrensfehler - Zeugenbeweis - Aufklärungspflicht - Hinweispflicht - Fürsorgepflicht

  • Judicialis

    FGO § 96; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 76 81 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 116 Abs. 6
    Ablehnung von Beweisanträgen; Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 132/00
    Z.B. hat es die Rechtsprechung ausreichen lassen, dass Zeugen durch Angabe der Firmen, bei denen sie beschäftigt sind/waren, bezeichnet werden (BGH-Urteil vom 26. Oktober 1994 2 StR 519/94, NStZ 1995, 246), sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Zeugen als Beweismittel mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu ermitteln (BGH-Urteile vom 20. Januar 1981 1 StR 672/80, NStZ 1981, 309; vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Herdegen, a.a.O., § 244 Rdnr. 48; Julius in Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 244 Rdnr. 30; zur Anwendung des § 356 der Zivilprozeßordnung bei Benennung eines Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1999 2 BvR 1292/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 945).
  • BVerfG, 26.10.1999 - 2 BvR 1292/96

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Zurückweisung eines Beweisangebots in der

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 132/00
    Z.B. hat es die Rechtsprechung ausreichen lassen, dass Zeugen durch Angabe der Firmen, bei denen sie beschäftigt sind/waren, bezeichnet werden (BGH-Urteil vom 26. Oktober 1994 2 StR 519/94, NStZ 1995, 246), sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Zeugen als Beweismittel mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu ermitteln (BGH-Urteile vom 20. Januar 1981 1 StR 672/80, NStZ 1981, 309; vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Herdegen, a.a.O., § 244 Rdnr. 48; Julius in Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 244 Rdnr. 30; zur Anwendung des § 356 der Zivilprozeßordnung bei Benennung eines Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1999 2 BvR 1292/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 945).
  • BFH, 04.11.1999 - IV R 101/91

    Werbungskosten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 132/00
    Einem unsubstantiierten Beweisantrag, der nicht ausreicht, um die für einen Beweisbeschluss erforderliche Beweisfrage zu formulieren, muss das Gericht nicht nachgehen (BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 101/91, BFH/NV 2000, 718; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 76 Anm. 25, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 60/93

    Rüge der mangelnden Sachaufklärung - Verbot einer vorweggenommenen

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 132/00
    Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels darf im Regelfall nur verzichtet werden, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechthin untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717, m.w.N.).
  • BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94

    Beweisantrag - Zeugenvernehmung - Individualisierung - Adresse

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 132/00
    Z.B. hat es die Rechtsprechung ausreichen lassen, dass Zeugen durch Angabe der Firmen, bei denen sie beschäftigt sind/waren, bezeichnet werden (BGH-Urteil vom 26. Oktober 1994 2 StR 519/94, NStZ 1995, 246), sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Zeugen als Beweismittel mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu ermitteln (BGH-Urteile vom 20. Januar 1981 1 StR 672/80, NStZ 1981, 309; vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Herdegen, a.a.O., § 244 Rdnr. 48; Julius in Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 244 Rdnr. 30; zur Anwendung des § 356 der Zivilprozeßordnung bei Benennung eines Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1999 2 BvR 1292/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 945).
  • BGH, 20.01.1981 - 1 StR 672/80

    Beweisaufnahme - Beweiserhebung - Unerheblichkeit - Beschluß - Begründung des

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 132/00
    Z.B. hat es die Rechtsprechung ausreichen lassen, dass Zeugen durch Angabe der Firmen, bei denen sie beschäftigt sind/waren, bezeichnet werden (BGH-Urteil vom 26. Oktober 1994 2 StR 519/94, NStZ 1995, 246), sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Zeugen als Beweismittel mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu ermitteln (BGH-Urteile vom 20. Januar 1981 1 StR 672/80, NStZ 1981, 309; vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Herdegen, a.a.O., § 244 Rdnr. 48; Julius in Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 244 Rdnr. 30; zur Anwendung des § 356 der Zivilprozeßordnung bei Benennung eines Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1999 2 BvR 1292/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 945).
  • BGH, 28.10.1998 - 2 StR 415/98

    Antrag auf Einholung eines dactyloskopischen Gutachtens zum Beweis einer

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 132/00
    Der Umstand, dass ein Zeuge nicht mit seinem Namen benannt werden kann, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Antrag unbestimmt und damit unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. Oktober 1998 2 StR 415/98, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 1999, 152).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Zwar muss der Zeuge nicht unbedingt namentlich benannt werden; das Gericht muss aber zumindest in die Lage versetzt werden, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 65/09

    Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der

    Eine solche Pflicht hat der erkennende Senat --was das FG durchaus gesehen hat, aber für rechtsirrig hält-- selbst dann bejaht, wenn der Zeuge ohne Angabe seines Namens, sondern nur durch Bezeichnung seines Arbeitgebers und seine dort ausgeübte Funktion benannt wird (Senatsbeschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457).
  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

    Danach kann dahinstehen, ob und inwieweit das FG in solchen Fällen im Rahmen seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 FGO auf eine Vervollständigung oder Präzisierung des Beweisantrags hinwirken muss (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457, unter 4.b).
  • FG Köln, 22.01.2009 - 10 K 398/08

    Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und Hinterziehung von

    Allerdings hat der X. Senat des BFH zur Individualisierung eines zu vernehmenden Zeugen ausgeführt, dass Zeugen unter Umständen durch Angabe der Firmen hinreichend bezeichnet werden, bei denen sie beschäftigt sind/waren ( BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457).

    Sollte der BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 132/00 (BFH/NV 2002, 1457) dagegen so zu verstehen sein, dass die Angabe eines Zeugen unter der c.o.-Anschrift seines Arbeitgebers generell und unabhängig vom Prozessverlauf ausreicht, um einen Zeugen für eine Tatsache hinreichend zu bezeichnen, die im gesamten bisherigen Verfahren anders vorgetragen worden ist, könnte der erkennende Senat dem nicht folgen.

  • FG Münster, 22.01.2009 - 8 K 2155/05

    Vorliegen einer Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, muss ein Beweisantrag das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angeben (vgl. BFH-Beschluss vom 21.11.2002 VII B 58/02 BFH/NV 2003, 485 sowie vom 30.04.2002 X B 132/00 BFH/NV 2002, 1457).
  • BFH, 16.09.2008 - X B 66/08

    Ablehnung eines Beweisantrags

    Z.B. hat es die Rechtsprechung ausreichen lassen, dass Zeugen durch Angabe der Firmen, bei denen sie beschäftigt sind/waren, bezeichnet werden, sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Zeugen als Beweismittel mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 03.06.2003 - IX R 46/00

    Sachaufklärungspflicht

    c) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das FG im Rahmen der Bearbeitung der Klage grundsätzlich gehalten ist, die Beteiligten auf fehlende Unterlagen hinzuweisen und auch auf die Ergänzung unvollständiger Beweisanträge hinzuwirken (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 4 FGO, § 76 Abs. 2 FGO; so ausdrücklich zur Ergänzung eines in der mündlichen Verhandlung protokollierten unvollständigen Beweisantrages, z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457).
  • FG Hessen, 25.11.2021 - 6 K 720/18

    Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung und fehlendem Beweis

    Zum einen hat die Klägerin dem Gericht, welches die von der Klägerin zur Ladung mitgeteilte Bezeichnung und Anschrift übernommen hatte (vgl. Bl. 146 der Klageakte i.V.m. sodann Bl. 359 der Klageakte: "Herr O, Steuerbüro P, ..., ...", vgl. die sodann zurückgelaufene Zustellungsurkunde, Bl. 403 der Klageakte) keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt (BFH vom 13.12.2018 - X B 71/12, BFH/NV 2019, 303; BFH vom 30.04.2002 - X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457; FG Köln vom 22.01.2009 - 10 K 398/08, EFG 2009, 900).
  • BFH, 07.05.2004 - XI B 46/03

    Antrag auf Erhebung des Zeugenbeweises; Absehen von der Zeugeneinvernahme

    Ein auf die Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag muss die zu vernehmenden Zeugen individualisieren, zumindest müssen Tatsachen vorgetragen werden, die dem Gericht die Identifizierung und Ermittlung des Zeugen ermöglicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457).
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