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   BFH, 22.02.2005 - X B 177/03   

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https://dejure.org/2005,12749
BFH, 22.02.2005 - X B 177/03 (https://dejure.org/2005,12749)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2005 - X B 177/03 (https://dejure.org/2005,12749)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - X B 177/03 (https://dejure.org/2005,12749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten als Zulassungsgrund für die Revision - Vornahme einer Einkünfteschätzung und einer Kürzung der Betriebsausgaben wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung

  • Judicialis

    AO 1977 § 162; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 2 S. 3
    Verfahrensfehler: Nichtberücksichtigung einer tatsächlichen Verständigung

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensfehler wegen Nichtberücksichtigung einer tatsächlichen Verständigung; beschränkte Aufhebung des FG-Urteils bei objektiver Klagehäufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 177/03
    b) Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89 (BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569) ab.
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 177/03
    Sie hat es unterlassen, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 177/03
    Da der einzelne Steuerbescheid mit einer nur gegen ihn gerichteten Klage angefochten werden kann, ist eine vom übrigen Streitgegenstand gesonderte Entscheidung verfahrensrechtlich möglich (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).
  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 177/03
    b) Dementsprechend setzt eine schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung sich dem FG hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
  • BFH, 14.02.2003 - X B 74/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 177/03
    Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsentscheidung vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung eines erhobenen Beweises durch das FG (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 X B 177/03, BFH/NV 2005, 909).
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 4/10

    Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen -

    Aus dem Zweck der Revisionsinstanz, die nur die Anwendung des Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt überprüft, ergibt sich, dass das Revisionsgericht in der Regel den vom FG festgestellten Sachverhalt nicht ergänzen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 177/03, BFH/NV 2005, 909; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 41, jeweils m.w.N.) und nicht an die Stelle der Tatsachenwürdigung des FG seine eigene Würdigung setzen darf (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2005 VI B 89/04, BFH/NV 2005, 1292; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 41, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2014 - VIII R 51/12

    Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten - Bekanntgabe

    Soweit die Revisionsbegründung insoweit neue, erstinstanzlich nicht vorgetragene Tatsachen enthält, können diese im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 123/68, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505; vom 24. April 1991 XI R 9/87, BFHE 164, 279, BStBl II 1991, 723; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 177/03, BFH/NV 2005, 909).
  • BFH, 27.02.2007 - X B 178/06

    Tatsächliche Verständigung; Übergehen von Beweisanträgen

    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch die FG an eine wirksame tatsächliche Verständigung zwischen den Beteiligten gebunden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 X B 177/03, BFH/NV 2005, 909).
  • BFH, 27.04.2010 - X B 164/08

    Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

    Zwar kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler dann gegeben sein, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Beschluss vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 X B 177/03, BFH/NV 2005, 909).
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