Rechtsprechung
BFH, 21.01.2014 - X B 181/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung - Revisionszulassungsgründe
- openjur.de
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung; Revisionszulassungsgründe
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG VZ 2009
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung - Revisionszulassungsgründe
- Bundesfinanzhof
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung - Revisionszulassungsgründe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 4 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung - Revisionszulassungsgründe - IWW
- rewis.io
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung - Revisionszulassungsgründe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 12 Abs. 1
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Das Ehegatten-Arbeitsverhältnis, der Pkw und der Fremdvergleich
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses beim Fehlen der erforderlichen Fremdüblichkeit
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung
- reichenwallner.de (Kurzinformation)
Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Pkw-Gestellung muss fremdüblich sein
- pwc.de (Kurzinformation)
Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses mit PKW-Nutzung nur bei Fremdüblichkeit
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
- Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer als Arbeitslohn sowie als umsatzsteuerrechtliche Leistung
- Geringfügig Beschäftigte
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 3 K 475/11
- BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Papierfundstellen
- NJ 2015, 236
Wird zitiert von ... (21) Neu Zitiert selbst (15)
- BFH, 17.07.2013 - X R 31/12
Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter …
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Die gebotene Würdigung aller Umstände des Einzelfalls obliegt dabei grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 24 ff., m.w.N.). - BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08
Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer …
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). - BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07
Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung …
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (…Beschlüsse vom 13. Juni 2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703, und vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874, m.w.N.).
- BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10
Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Dies wäre indes ein materiell-rechtlicher Fehler (…ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2007 VII B 338/05, BFH/NV 2007, 1372; vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, jeweils m.w.N.). - BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05
Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts vermag die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, …und vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350). - BFH, 10.05.2012 - X B 57/11
Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen …
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.). - BFH, 19.01.2005 - VII B 61/04
Steuerberaterprüfung: Schreibzeitverlängerung
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
a) Wird gerügt, das FG habe gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, ist anzugeben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde; schließlich, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921, m.w.N.). - BFH, 10.11.2010 - VIII B 159/09
Kein Zulassungsgrund zur Rechtsfortbildung bei nicht zur Abstraktion geeigneten …
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 (BFH-Beschluss vom 10. November 2010 VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300). - BFH, 13.06.2007 - X B 34/06
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (Beschlüsse vom 13. Juni 2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703, …und vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874, m.w.N.). - BFH, 02.03.2011 - IX B 144/10
Greifbare Gesetzwidrigkeit einer FG-Entscheidung - Anforderungen an Verträge …
Auszug aus BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367, m.w.N.). - BFH, 29.04.2008 - IX B 15/08
Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlerhafte Rechtsanwendung, Sachaufklärung, …
- BFH, 30.08.2007 - XI B 1/07
Krankenpflegerabgrenzung freiberufliche; gewerbliche Tätigkeit
- BFH, 22.03.2011 - X B 165/10
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel
- BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich …
- BFH, 30.01.2007 - VII B 338/05
NZB: Auslegung von § 143 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG; Rechtsschutzbedürfnis bei …
- BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im …
Zu Gunsten der Kläger sei zu berücksichtigen, dass --abweichend von dem der Senatsentscheidung vom 21. Januar 2014 X B 181/13 (BFH/NV 2014, 523) zu Grunde liegenden Sachverhalt-- die Klägerin für einen Großteil ihrer Arbeitszeit auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen sei.Voraussetzung ist allerdings, dass die konkreten Konditionen der Nutzungsüberlassung im zu beurteilenden Einzelfall fremdüblich ausgestaltet sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 523, Rz 11; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 858).
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2547/16
Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Dabei erkennt die Rechtsprechung des BFH auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).In diesem Zusammenhang hat der BFH eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21.08.2013, 3 K 475/11, DStRE 2015, 385) für nachvollziehbar erachtet und bestätigt, in der die Fremdüblichkeit einer Kfz-Gestellung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses jedenfalls für den Fall verneint wurde, in dem der Ehegatte mit einfachen Büro- und Reinigungsarbeiten - ohne jegliche Außendienst- bzw. Fahrtätigkeit - betraut war und dem hierfür neben einer geringen Barlohnvergütung die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Kraftfahrzeugs eingeräumt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).
dd) Auch eine Würdigung der Gesamtumstände im Hinblick auf die Frage, inwieweit die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich gewesen sind - so wie diese Überprüfung in Fällen der vorliegenden Art vom BFH verlangt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) - begründet im Streitfall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Fremdüblichkeit der zwischen den Klägern getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.
Bereits hierdurch unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem vom Niedersächsischen FG mit Urteil vom 21.08.2013 entschiedenen Fall (3 K 475/11, DStRE 2015, 385), der vom BFH nachfolgend bestätigt worden ist (Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).
- BFH, 21.12.2017 - III B 27/17
Dienstwagen der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin
Klärungsbedarf besteht insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).Die Überlassung eines PKW im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahestehenden Personen könne nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 2014 X B 181/13 (BFH/NV 2014, 523) nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten PKW-Nutzung fremdüblich seien; daran fehle es.
Eine derartige Fahrzeugüberlassung ist offensichtlich nicht fremdüblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 523).
- FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15
Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen …
Unabhängig davon ist die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 EUR zumindest dann nicht fremdunüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 EUR zu bewerten ist (Abgrenzung zu Niedersächsisches FG, Urteile vom 14. August 2007, 5 K 335/06, juris; vom 31. August 2013, 3 K 475/11, DStRE 2015, 385, nachfolgend BFH Beschluss vom 21. Januar 2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, jeweils zu Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen).Diese Entscheidung hat der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2014 (X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) nicht beanstandet, wobei eine inhaltliche Prüfung grundsätzlich nicht Gegenstand einer Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist.
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Überlassung eines …
Damit erkennt die Rechtsprechung des BFH auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).In diesem Zusammenhang hat der BFH eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21.08.2013, 3 K 475/11, DStRE 2015, 385) für nachvollziehbar erachtet, in der die Fremdüblichkeit einer Kfz-Gestellung im Rahmen eines Ehegatte-Arbeitsverhältnisses jedenfalls für den Fall verneint wurde, in dem der Ehegatte mit einfachen Büro- und Reinigungsarbeiten - ohne jegliche Außendienst- bzw. Fahrtätigkeit - betraut war und dem hierfür neben einer geringen Barlohnvergütung die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Kraftfahrzeugs eingeräumt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).
dd) Auch eine Würdigung der Gesamtumstände im Hinblick auf die Frage, inwieweit die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich gewesen sind - so wie diese Überprüfung in Fällen der vorliegenden Art vom BFH verlangt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) -, begründet im Streitfall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Fremdüblichkeit der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.
Bereits hierdurch unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem vom Niedersächsischen FG mit Urteil vom 21.08.2013 entschiedenen Fall (3 K 475/11, DStRE 2015, 385), der vom BFH nachfolgend bestätigt worden ist (Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).
- BFH, 27.05.2015 - X B 168/14
Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung
Eine Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523). - FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 156/18
Ansetzen des privaten Nutzungsanteils eines PKW anhand des Fahrtenbuches; …
Die Kläger tragen im Klageverfahren bezüglich des Ehegattenarbeitsverhältnisses vor, der Streitfall unterscheide sich wesentlich von dem Fall, welcher dem Urteil des FG Niedersachsen vom 1.8.2013 3 K 475/11 und zugleich dem BFH-Beschluss vom 21.1.2014 X B 181/13 über die Nichtzulassungsbeschwerde zu diesem Urteil zugrunde gelegen habe. - BFH, 16.09.2014 - II B 52/14
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren
Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, Rz 13).Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung einer vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 523, Rz 15, m.w.N.).
- BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei …
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, m.w.N.). - BFH, 10.09.2015 - X B 134/14
Auslegung des Klageantrags - Befangenheitsgesuch - Aufnahme der Steuererklärung …
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere auch dann, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, m.w.N.). - BFH, 22.07.2015 - X B 172/14
Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter des Europäischen …
- BFH, 08.05.2014 - X B 105/13
Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige …
- FG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 1 K 189/16
Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in Form einer …
- BFH, 09.04.2014 - XI B 89/13
Reihengeschäft; innergemeinschaftliche Lieferung; Divergenz; Sicherung einer …
- BFH, 15.04.2016 - X B 155/15
Anschlussprüfung trotz vernichteter Unterlagen
- BFH, 11.12.2014 - XI B 77/14
Kindergeldanspruch: Wegfall der Arbeitsuchendmeldung des Kindes - Teilweise …
- BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei …
- BFH, 05.04.2016 - III B 83/15
Investitionszulage - Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem …
- BFH, 24.03.2014 - X B 24/13
Wiederkehrende Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers
- BFH, 08.04.2021 - VIII B 86/20
Aufwendungen für den Blindenführhund einer in der Kanzlei des Ehemanns …
- BFH, 19.03.2014 - V B 26/13
Nichtzulassungsbeschwerde - Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen; …