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   BFH, 01.04.2009 - X B 78/08   

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https://dejure.org/2009,8626
BFH, 01.04.2009 - X B 78/08 (https://dejure.org/2009,8626)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2009 - X B 78/08 (https://dejure.org/2009,8626)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2009 - X B 78/08 (https://dejure.org/2009,8626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Antrag auf Terminsänderung; Keine Revisionszulassung wenn Vollsenat über Vertragungsantrag entscheidet

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.F.d. Ablehnung eines Angrags zur Verlegung des Termins zu mündlichen Verhandlung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten als erheblicher Grund für die Terminsverlegung; Folgen einer Geltendmachung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Verlegung des Termins einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.F.d. Ablehnung eines Antrags zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten als erheblicher Grund für die Terminsverlegung; Folgen einer Geltendmachung einer ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 05.07.2004 - VII B 7/04

    NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Da solche Beschlüsse gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Beurteilung der Revision unterliegen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine formell fehlerhafte Entscheidung des FG über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64).

    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 64; vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und in BFH/NV 2008, 1697).

    Für den Beteiligten besteht daher Anlass, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage beim FG über die Entscheidung über seinen Terminsänderungsantrag zu informieren (BFH-Beschlüsse vom 12. November 1998 V B 30/98, V B 41/98, V B 99/98, BFH/NV 1999, 647, und in BFH/NV 2005, 64).

  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ab, obwohl dieser einen erheblichen Verlegungsgrund i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO dargelegt und gegebenenfalls glaubhaft gemacht hat, dann verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596).

    Die Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sich zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert, genügt diesen Anforderungen nicht (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1596).

  • BFH, 10.06.2008 - I B 211/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - keine Revisibilität

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Wird hingegen ein solcher Antrag "in letzter Minute" vor dem Termin eingereicht, zu dem auch ein Verlegungsantrag rechnet, der erst am Tag vor der anberaumten Verhandlung beim FG eingeht (BFH-Beschluss vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697), gelten Besonderheiten.

    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 64; vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und in BFH/NV 2008, 1697).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) entschieden, dass Grundstücksgeschäfte einer Gesellschaft ihrem Gesellschafter als Objekte zugerechnet werden können, wenn die Anschaffung bzw. die Bebauung durch die Personenmehrheit in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die Veräußerung der entsprechenden Objekte einen sachlichen Bezug zu den von der Rechtsprechung entwickelten tatbestandlichen Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels haben.
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Darlegung, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegt daher nur vor, wenn die beantragte Terminsänderung zu Unrecht versagt worden ist, weil ein erheblicher Grund für die Terminsänderung vorgelegen hat (zur Abgrenzung vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 B 4 RA 122/99 B, Sozialrecht 3-1500 Nr. 33).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist jedoch kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).
  • BFH, 07.07.2005 - IX B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfehler des FG

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).
  • BFH, 10.04.2007 - XI B 58/06

    Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Zwar muss das FG bei seiner Entscheidung über diesen Antrag auch anderweitige Erkenntnisse, die es z.B. im Rahmen eines Telefonats mit dem Beteiligten gewonnen hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672) berücksichtigen.
  • BFH, 03.08.2005 - II B 47/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: Terminsverlegung wegen Erkrankung

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 78/08
    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 64; vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und in BFH/NV 2008, 1697).
  • BFH, 12.11.1998 - V B 30/98

    Terminsverlegung

  • BFH, 16.11.2006 - IX B 83/06

    NZB: Terminsverlegung, Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 08.11.1973 - V R 130/69

    Revision - Verfahrensrüge - Hinweis auf Akteninhalt - Ordnungsgemäße Erhebung -

  • BFH, 02.06.2008 - VII S 66/07

    Nicht ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung und Verhandlung in

  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

  • BFH, 17.06.1997 - X B 193/96

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als Zulassungsgrund für die Beschwerde

  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Nicht ausreichend ist jedoch --entgegen der Auffassung des Klägers-- bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, unter II.2.a; vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962, unter II.2.b; vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, unter II.1.; vom 26. April 2005 VIII B 14/02, BFH/NV 2005, 1821; vom 21. April 2008 XI B 206-207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 1. April 2009 X B 78/08, juris, unter 1.c; vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 11; vom 10. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102, Rz 3).
  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

    Da ein Hinderungsgrund nicht schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist, bestand für das Verwaltungsgericht auch kein hinreichender Anlass im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5), etwa durch Rückruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. den Prozessbevollmächtigten zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 12 ZB 17.1072 - juris Rn. 4; B.v. 27.7.2016 - 11 ZB 16.30121 - juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 7.4.2017 - 13 A 1601/16.A - juris Rn. 16).

  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird bzw. eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus ( vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2009 - X B 78/08, juris; in BFH/NV 2013, 240; vom 10.10.2001 - IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).
  • VGH Bayern, 05.07.2019 - 11 ZB 19.32471

    Gehörsverletzung durch Verhandlung und Entscheidung über eine Klage in

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

    Da es keine Anzeichen dafür gab, dass der Gerichtstermin hinausgezögert werden sollte oder dass eine Erkrankung in Wahrheit nicht vorlag (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. - juris Rn. 21), hätte jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass bestanden, ggf. durch einen Rückruf bei der Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. sie zur Ergänzung ihres Vortrags aufzufordern (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 11 ZB 17.30559

    Verletzung des rechtlichen Gehörs nach kurzfristiger Erkrankung des

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69/16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 - 6 B 32/09 - juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der in dem Terminsänderungsantrag von 7:44 Uhr angegebenen Art der Erkrankung den Verhandlungstermin nicht ohne Weiteres verlegen musste, hätte jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass bestanden, durch einen Rückruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. den Prozessbevollmächtigten zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32/09 - juris Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

  • BFH, 23.09.2009 - IX B 52/09

    Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO - Fehlende Gründe nach § 119 Nr. 6 FGO -

    Wird ein Terminsverlegungsantrag erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellt, muss der Grund für die Verhinderung so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Verhandlungsunfähigkeit und Reiseunfähigkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2009 X B 78/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R 674, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Terminsaufhebung aufgrund eines

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

    Da es keine Anzeichen dafür gab, dass der Gerichtstermin hinausgezögert werden sollte oder dass eine Erkrankung in Wahrheit nicht vorlag (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. - juris Rn. 21), hätte jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass bestanden, ggf. telefonisch bei der Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. sie zur Ergänzung ihres Vortrags aufzufordern (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

  • BFH, 27.01.2010 - VIII B 221/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins aus erheblichen Gründen -

    In diesen Fällen ist ein --mit eingetretener Erkrankung begründeter-- Verlegungsantrag nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nur beachtlich, wenn der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so darlegt und untermauert, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst ohne Rückfrage beurteilen kann (BFH-Beschluss vom 1. April 2009 X B 78/08, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2009, R 674, m.w.N.).
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 179/11 B
    11 Wird ein solcher Antrag hingegen erst am Tag der mündlichen Verhandlung beim LSG gestellt und mit einer Erkrankung begründet, gelten Besonderheiten (vgl BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12; BFH vom 1.4.2009 - X B 78/08 - Juris RdNr 5, jeweils mwN; beide auch für den Fall, dass der Verlegungsantrag bereits am Vortag des Termins gestellt wurde).

    Dann obliegt es nämlich dem antragstellenden Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und durch Vorlage entsprechender Nachweise zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst (dh ohne weitere Nachforschungen) beurteilen kann (vgl BSG vom 13.10.2010 aaO; BFH vom 1.4.2009, aaO, jeweils mwN).

  • BFH, 22.03.2023 - XI B 112/21

    Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der

    Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attestes eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird, bzw. eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2009 - X B 78/08, juris; in BFH/NV 2013, 240; vom 10.10.2001 - IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 12).
  • BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung -

  • VGH Bayern, 04.01.2023 - 11 ZB 22.31274

    Terminverlegung wegen akuter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2011 - 12 A 1436/10

    Ausreichen eines ohne Angaben über Art und Schwere einer Erkrankung ausgestellten

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15

    Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des

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