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   BFH, 02.10.1991 - X R 63/89   

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https://dejure.org/1991,9589
BFH, 02.10.1991 - X R 63/89 (https://dejure.org/1991,9589)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1991 - X R 63/89 (https://dejure.org/1991,9589)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1991 - X R 63/89 (https://dejure.org/1991,9589)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1991 - X R 63/89 -,.

    Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Oldenburg in Holstein vom 6. Juni 1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. März 1987, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. Juni 1989 - IV 285/87 - und der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1991 - X R 63/89 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bestätigt (vgl. EFG 1992, 50).
  • BFH, 26.01.2000 - IX R 77/98

    Vercharterung einer Segelyacht; Einnahmeerzielungsabsicht und Verlustverrechnung

    Die Revision der Kläger wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurück.

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger hin hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) den BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen.

    Hiervon ist auch der BFH im aufgehobenen Beschluss vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 ausgegangen.

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 4/99

    Vercharterung von Segelyachten; Verlustabzug

    Dabei berief es sich auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. Juni 1989 IV 285/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 635), das vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 (nicht veröffentlicht --NV--) bestätigt worden ist.

    In Übereinstimmung mit dem BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 (NV), mit dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 1989, 635 bestätigt wurde, liegt es nahe, daß die Tätigkeit der Kläger nicht gewerblicher Natur i.S. des § 15 EStG war, sondern als Vermietung beweglicher Gegenstände unter § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG fiel.

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