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   BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92   

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https://dejure.org/1993,358
BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92 (https://dejure.org/1993,358)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1993 - X ZB 22/92 (https://dejure.org/1993,358)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92 (https://dejure.org/1993,358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Patentanmeldung bei fehlender erfinderischer Tätigkeit und fehlendem Hilfsantrag - Erfüllung der Begründungspflicht im Rahmen patentgerichtlicher Entscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 5; ZPO § 551 Nr. 7
    Ausreichende Begründung durch Bezugnahme auf angefochtene Einspruchsentscheidung - Leistungshalbleiter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1468
  • MDR 1993, 1237
  • GRUR 1993, 896
  • BB 1994, 602
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG lediglich der Sicherung des Begründungszwangs, nicht aber der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 39, 333, 341 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit).

    Allgemein ist anerkannt, daß die Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung dem Begründungszwang dann genügt, wenn die Entscheidung den Parteien vor Beginn der Rechtsmittelfrist bekannt geworden ist (BGHZ 39, 333, 346 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] ; BGH NJW 1981, 1045, 1046 [BGH 03.10.1980 - V ZR 125/79] ; BGH NJW-RR 1991, 830 m.w.N.; MünchKomm. zur ZPO § 551 Rdn. 20; Zöller, Kommentar zur ZPO, 17. Aufl. § 551 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51. Aufl. § 551 Rdn. 16 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.03.1980 - X ZB 5/79
    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92
    Wenn der Hauptanspruch - wie das Bundespatentgericht festgestellt hat - wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist, muß die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen werden, sofern der Patentinhaber keinen eingeschränkten Hilfsantrag gestellt hat (BGH GRUR 1980, 716, 718 - "Schlackenbad"; vgl. Benkard a.a.O. § 49 PatG Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1965 - Ia ZB 16/64

    Zurückweisung der Anmeldung eines Patents - Verweigerung der Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92
    Ein vom Begehren des Anmelders abweichendes Patent darf nicht erteilt werden (vgl. BGH GRUR 1966, 85, 86 - "Aussetzung der Bekanntmachung"; Benkard, PatG/GebrMG, 8. Aufl. § 35 Rdn. 44 m.w.N.).
  • BGH, 03.10.1980 - V ZR 125/79

    Rechtskräftiges Teilurteil - Bedeutung - Revisionsentscheidung - Schlußurteil -

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92
    Allgemein ist anerkannt, daß die Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung dem Begründungszwang dann genügt, wenn die Entscheidung den Parteien vor Beginn der Rechtsmittelfrist bekannt geworden ist (BGHZ 39, 333, 346 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] ; BGH NJW 1981, 1045, 1046 [BGH 03.10.1980 - V ZR 125/79] ; BGH NJW-RR 1991, 830 m.w.N.; MünchKomm. zur ZPO § 551 Rdn. 20; Zöller, Kommentar zur ZPO, 17. Aufl. § 551 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51. Aufl. § 551 Rdn. 16 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 49/89

    Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92
    Allgemein ist anerkannt, daß die Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung dem Begründungszwang dann genügt, wenn die Entscheidung den Parteien vor Beginn der Rechtsmittelfrist bekannt geworden ist (BGHZ 39, 333, 346 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] ; BGH NJW 1981, 1045, 1046 [BGH 03.10.1980 - V ZR 125/79] ; BGH NJW-RR 1991, 830 m.w.N.; MünchKomm. zur ZPO § 551 Rdn. 20; Zöller, Kommentar zur ZPO, 17. Aufl. § 551 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51. Aufl. § 551 Rdn. 16 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 17/77

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents - Prüfung eines zu erteilenden

    Auszug aus BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG lediglich der Sicherung des Begründungszwangs, nicht aber der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 39, 333, 341 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    In seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 20. April 1993 (X ZR 6/91, GRUR 1993, 896 - Weichvorrichtung) hat er erwogen, ein Einwand aus Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium könnte gegen die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent jedenfalls dann möglich sein, wenn die beschränkte Erklärung des Anmelders im Einspruchsverfahren Grundlage für die Patentanmeldung war und in einem Verfahren erklärt wurde, an dem der später als Verletzer in Anspruch genommene Beklagte beteiligt war.
  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 65/22

    Silver Horse/Power Horse

    Das ist auch dann der Fall, wenn zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und so verworren sind, dass objektiv nicht mehr zu erkennen ist, welche Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Entscheidung tragen sollen oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich in leeren Redensarten oder der einfachen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 [juris Rn. 6] mwN - Leistungshalbleiter).
  • BPatG, 17.09.2014 - 20 W (pat) 25/10
    Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter), da zum Einen der Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag identisch zum Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag ist, wie er dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde lag, zum Anderen ist auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 identisch zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, wie er dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde lag; auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen der Anmelderin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergeben sich keine neu zu beurteilenden Sachverhalte.

    Mit dem Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag bzw. dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen jeweils auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).

    Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).

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