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   BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08   

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https://dejure.org/2009,1235
BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08 (https://dejure.org/2009,1235)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - X ZB 29/08 (https://dejure.org/2009,1235)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - X ZB 29/08 (https://dejure.org/2009,1235)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsrücknahme: Keine Erstattung der Auslagen erster Instanz! (IBR 2009, 349)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 760
  • NZBau 2009, 466
  • BauR 2009, 1343
  • VergabeR 2009, 607
  • ZfBR 2009, 487
  • ZfBR 2010, 345
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Die Heranziehung von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG entspricht darüber hinaus auch der Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.).

    Was schließlich die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten anbelangt, entspricht die auf entsprechende Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.) gestützte Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Gerichtskosten des durch die zulässige Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Sache beendeten Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren den Beteiligten entstandenen Kosten habe die Antragstellerin zu tragen, mittlerweile allgemeiner Meinung.

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das kann aus den in den Senatsbeschlüssen vom 25. Oktober 2005 (X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 - Aufwendungen des Antragsgegners; X ZB 24/05, 25/05 und 26/05 - Aufwendungen des Beigeladenen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.) näher ausgeführten Gründen auch nicht als planwidrige Lücke des Gesetzes angesehen werden.
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das kann aus den in den Senatsbeschlüssen vom 25. Oktober 2005 (X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 - Aufwendungen des Antragsgegners; X ZB 24/05, 25/05 und 26/05 - Aufwendungen des Beigeladenen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.) näher ausgeführten Gründen auch nicht als planwidrige Lücke des Gesetzes angesehen werden.
  • BGH, 22.06.1993 - X ZR 25/86

    Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage - Hartschaumplatten

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Eine solche Einschränkung enthält das Gesetz jedoch nicht (vgl. auch zum Patentnichtigkeitsverfahren Sen. Beschl. v. 22.06.1993 - X ZR 25/86, MDR 1993, 1073).
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das kann aus den in den Senatsbeschlüssen vom 25. Oktober 2005 (X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 - Aufwendungen des Antragsgegners; X ZB 24/05, 25/05 und 26/05 - Aufwendungen des Beigeladenen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.) näher ausgeführten Gründen auch nicht als planwidrige Lücke des Gesetzes angesehen werden.
  • OLG Dresden, 16.11.2006 - WVerg 15/06

    Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens bei Zurücknahme des

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Wie bereits vom Oberlandesgericht Dresden (NZBau 2007, 264) entschieden, spreche schließlich einiges dafür, dass sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer bereits aus der Kostenentscheidung der Vergabekammer in dem Beschluss vom 11. April 2008 ergebe.
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 10/07

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Denn das vorlegende Oberlandesgericht meint, dass diese Kosten aufgrund der Kostenentscheidung der Vergabekammer von der vor der Vergabekammer unterlegenen Antragstellerin zu tragen sind, während dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2008 die Auffassung zugrunde liegt, nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren finde mangels Unterliegens einer Partei eine Erstattung von Kosten der Vorinstanz nicht statt (ebenso mittlerweile z.B. OLG Frankfurt VergabeR 2009, 104).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2008 - Verg W 10/07

    Geregeltes Vergabeverfahren: Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Die danach gebotene Kostenentscheidung weiche jedoch insbesondere von einem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2008 ab (Verg W 10/07), weil diesem als tragende Begründung der Rechtssatz zugrunde liege, dass trotz einer zunächst ergangenen, das Nachprüfungsbegehren des Antragstellers zurückweisenden Entscheidung der Vergabekammer ein Unterliegen des Antragstellers dann nicht mehr gegeben sei, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden sei.
  • VK Baden-Württemberg, 04.04.2007 - 1 VK 16/07

    Antragsrücknahme: Keine Auslagenerstattung für Antragsgegner

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
    Das vorlegende Oberlandesgericht wird deshalb nunmehr entscheiden müssen, ob es auf Grund dieser Vorschrift die Antragstellerin mit Kosten der Antragsgegnerin belasten kann (a.A. VK BW , Beschl. v. 04.04.2007 - 1 VK 16/07), oder ob auch im Hinblick auf die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin angesichts des unter 3. Ausgeführten eine Erstattung nicht in Betracht kommt.
  • KG, 10.05.2022 - Verg 1/22

    Sofortige Beschwerden des Landes Berlin in dem Vergabenachprüfungsverfahren

    Eine Antragsrücknahme ist im Vergabenachprüfungsverfahren auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung der anderen Beteiligten bis zu einer formell bestandskräftigen Entscheidung wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11

    Rettungsdienstleistungen IV

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bot § 128 Abs. 4 in seiner bis zum 24. April 2009 geltenden Fassung nur bedingt eine Grundlage für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten vor der Vergabekammer (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607 Rn. 10 mwN - Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren).
  • BGH, 17.04.2012 - X ZB 7/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem

    Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer mit Beschluss vom 24. März 2009 (X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09

    Kostenerstattung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

    Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03).

    Der Antragsteller kann den Antrag auch dann noch zurücknehmen, wenn die Vergabekammer darüber (nicht bestandkräftig) bereits entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08, Rn. 12).

    Sie kann in einem solchen Fall auch nicht mehr für eine Pflicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter durch den Antragsteller herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 18.05.2010 - Verg W 1/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrags im

    Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kann der Antragsteller, weil die Rücknahme einschränkende Bestimmungen im vierten Teil des GWB fehlen, den Nachprüfungsantrag bis zur formellen Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer jederzeit zurücknehmen (BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, Rn. 12 - zitiert nach juris).

    bb) Die wirksame Rücknahme des Nachprüfungsantrages hat rückwirkend das durch den Antrag hergestellte verfahrensrechtliche Verhältnis der Beteiligten untereinander entfallen lassen und damit der Kostenentscheidung, auch wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses durch die gesetzliche Regelung gedeckt war, die Grundlage entzogen (BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, Rn. 11 - zitiert nach juris; vgl. zu der Konstellation der Rücknahme des Nachprüfungsantrages erst im Beschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 15/05 - zitiert nach juris).

    16 bb) Die Auftraggeberin hat ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen mangels anderslautender Regelung nach allgemeinen Kostengrundsätzen deshalb selbst zu tragen, weil sie sich zur Wahrung ihrer Interessen an dem Verfahren beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, Rn. 10 - zitiert nach juris).

  • VK Münster, 09.09.2009 - VK 7/09

    Aufhebung einer Kammerentscheidung

    Der BGH habe mit Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, entschieden, dass der Nachprüfungsantrag zur freien Disposition des Unternehmens stehe, weil ohne Antrag gemäß § 107 Abs. 1 GWB keine Nachprüfung stattfinde.

    d) Unabhängig davon kann ein Antragsteller - so wie vom BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08 ausgeführt- jederzeit seinen Antrag zurücknehmen.

    e) Etwas anderes nimmt der BGH, 24.3.2009, X ZB 29/08, nur an, wenn der Antrag während eines Beschwerdeverfahrens vor einem Oberlandesgericht zurückgenommen wird.

  • VK Münster, 09.09.2009 - VK 7/09K
    Der BGH habe mit Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08, entschieden, dass der Nachprüfungsantrag Beschluss vom 9. September 2009 3 Seite 3 von 8 VK 7/09 K.

    d) Unabhängig davon kann ein Antragsteller ­ so wie vom BGH, Beschluss vom 24.3.2009, X ZB 29/08 ausgeführtjederzeit seinen Antrag zurücknehmen.

    e) Etwas anderes nimmt der BGH, 24.3.2009, X ZB 29/08, nur an, wenn der Antrag während eines Beschwerdeverfahrens vor einem Oberlandesgericht zurückgenommen wird.

  • OLG Schleswig, 16.07.2009 - 1 Verg 1/09

    Zur Kostantragung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin, für die eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24. März 2009, X ZB 29/08, bei juris abrufbar), werden die angefochtene Entscheidung und die hiergegen gerichtete Beschwerde gegenstandslos.

    Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005, X ZB 15/05; BGH, Beschluss vom 24. März 2009, X ZB 29/08).

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antraggegners und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer (Nachprüfungsverfahren) findet mangels Unterliegens der Antragstellerin im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005, X ZB 15/05, X ZB 22/05, X ZB 26/05 und X ZB 29/08, jeweils bei juris abrufbar).

  • OLG Naumburg, 14.04.2011 - 2 Verg 2/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenerstattung bei Erledigung

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03; bestätigt durch Beschluss v. 24.03.2009, X ZB 29/08) war hierfür jedoch kein Raum mehr (vgl. insbesondere Beschlüsse jeweils v. 16.12.2004, 1 Verg 13/04 "Existenzgründer-Seminare II", 1 Verg 15/04 "Existenzgründer-Seminare III" sowie 1 Verg 16/04).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2009 - 15 Verg 5/09

    Ölspurbeseitigung - Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis bei

    In einem weiteren Fall sei die Passivlegitimation des Bundes nicht beanstandet worden (BGH vom 24.03.2009 - X ZB 29/08, Vorinstanz OLG K. vom 11.07.2008 - 15 Verg 5/08).
  • VK Rheinland-Pfalz, 23.04.2020 - VK 2-7/20

    Keine Eignungsleihe: Darf die Eignung der Nachunternehmer geprüft werden?

  • OLG Celle, 08.05.2019 - 13 Verg 10/18

    Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme; Neuvergabe eines

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 13 Verg 1/11

    Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme

  • OLG Naumburg, 12.07.2010 - 1 Verg 9/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Erledigung des Verfahrens

  • KG, 12.07.2010 - 2 Verg 3/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Wirkungen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • OLG Naumburg, 13.02.2012 - 2 Verg 14/11

    Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer: Rücknahme ohne

  • VK Schleswig-Holstein, 20.08.2009 - VK-SH 12/09
  • BayObLG, 26.10.2021 - Verg 4/21

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostentragung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags

  • VK Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - VK 2-11/18

    Angabe einer Internet-Adresse: Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert!

  • VK Bund, 23.08.2022 - VK 2-66/22

    Konkretisierungsnotwendigkeit bzgl. subjektiv geprägter Wertungsvorgaben wie

  • OLG München, 10.08.2010 - Verg 7/10

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren:

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - Verg 34/09

    Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vergabenachprüfungsantrags

  • BayObLG, 25.07.2022 - Verg 6/22

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwert bei Verträgen mit Verlängerungsoption

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - Verg 38/10

    Rechtsfolgen der Zurücknahme des Vergabenachprüfungsantrages nach Entscheidung

  • OLG Schleswig, 15.08.2022 - 54 Verg 5/22

    Antragsrücknahme nach VK-Beschluss: Keine Gebührenreduzierung!

  • VK Baden-Württemberg, 30.06.2009 - 1 VK 18/09

    Antragsrücknahme: Keine Auslagenerstattung für Antragsgegner

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2018 - 15 Verg 1/18

    Zweifel an Eignung erweckt: Beigeladene trägt Kosten!

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