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   BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99   

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https://dejure.org/2001,1553
BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99 (https://dejure.org/2001,1553)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2001 - X ZR 32/99 (https://dejure.org/2001,1553)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2001 - X ZR 32/99 (https://dejure.org/2001,1553)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1881 (Ls.)
  • GRUR 2002, 231
  • DB 2002, 269
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 21.10.1931 - I 38/31

    1. Berechtigt das Vorbenutzungsrecht den Vorbenutzer, sich auch diejenige

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99
    Deshalb hat das Reichsgericht die Benutzung "glatter Gleichwerte" der vorbenutzten Ausführungsform als vom Vorbenutzungsrecht umfaßt angesehen (RGZ 133, 377, 380; 166, 326, 331) und später auch die "patentrechtlichen Gleichwerte" einbezogen (RGZ 166, 326, 332 ff.).

    Das Reichsgericht hat aber eine Erstreckung des Vorbenutzungsrechts auf zweckmäßigere und vollkommenere Ausgestaltungen, die in einem Patent geschützt sind, verneint (RGZ 133, 377, 381).

    Der Vorbenutzer habe nicht das Recht, diejenige Ausführungsform zu benutzen, die gerade der Patentinhaber gezeigt habe, ohne daß es darauf ankomme, ob diese besondere Ausführungsform gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei (RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326).

  • RG, 04.01.1937 - I 128/36

    1. Wird ein vor dem 1. Oktober 1936 entstandenes Vorbenutzungsrecht dadurch

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99
    In späteren Entscheidungen hat das Reichsgericht auch die abweichende Ausführung durch das Vorbenutzungsrecht als gedeckt angesehen, wenn der vorbenutzte Gegenstand einen technischen Gedanken enthalte, der, für den Fachmann ohne weiteres auf der Hand liegend, über die vorbenutzte Formgebung hinausgehe und, einmal offenbart, auch in einer abweichenden Form wiedergegeben werden könne (RGZ 153, 321, 326).

    Der Vorbenutzer habe nicht das Recht, diejenige Ausführungsform zu benutzen, die gerade der Patentinhaber gezeigt habe, ohne daß es darauf ankomme, ob diese besondere Ausführungsform gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei (RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326).

  • RG, 25.02.1911 - I 558/09

    Patentrecht; Vorbenutzung

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99
    Mit dieser Einschränkung will das Gesetz aus Billigkeitsgründen einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers schützen und damit die unbillige Zerstörung in zulässiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern (so bereits RGZ 75, 317, 318 unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren; Benkard/Bruchhausen, aaO; Busse, aaO; Schulte, PatG/EPÜ, 6. Aufl., § 12 PatG Rdn. 6; Lindenmaier/Weis, PatG, 6. Aufl., § 7 Rdn. 1; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., § 7 Rdn. 27; Eichmann, aaO).
  • RG, 08.04.1941 - I 46/40

    Welche Bedeutung hat es für den Umfang des Vorbenutzungsrechts, daß der

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99
    Deshalb hat das Reichsgericht die Benutzung "glatter Gleichwerte" der vorbenutzten Ausführungsform als vom Vorbenutzungsrecht umfaßt angesehen (RGZ 133, 377, 380; 166, 326, 331) und später auch die "patentrechtlichen Gleichwerte" einbezogen (RGZ 166, 326, 332 ff.).
  • BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16

    Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

    b) Das in § 41 Abs. 1 GeschmMG 2004 und § 41 Abs. 1 DesignG normierte Vorbenutzungsrecht sieht eine Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Rechtsinhabers zur Benutzung seines Geschmacksmusters bzw. seines eingetragenen Designs vor (zum patentrechtlichen Vorbenutzungsrecht gemäß § 7 PatG aF vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - Ia ZR 151/63, GRUR 1965, 411, 413 - Lacktränkeinrichtung; zu § 12 PatG vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung).

    Auf der Grundlage seines erst zu einem späteren Zeitpunkt in rechtlich relevanter Weise geschaffenen bzw. angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Rechtsinhaber nicht auch Dritte von der Benutzung des unter Schutz gestellten Musters bzw. Designs ausschließen können, die es bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen haben (zu § 12 PatG vgl. BGH, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung).

    Auf diese Weise soll zur Vermeidung unbilliger Härten der durch Kraft-, Zeit- und Kapitaleinsatz begründete oder angelegte gewerbliche Besitzstand eines Dritten geschützt werden, der im Vertrauen auf seine Berechtigung Aufwendungen für die Benutzung eines Musters bzw. eines Designs getroffen hat, und verhindert werden, dass schutzwürdige Investitionen umsonst aufgewandt sind und dadurch geschaffene Werte unbillig zerstört werden (zu § 7 PatG aF vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1963 - Ia ZR 84/63, BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; zu § 12 PatG vgl. BGH, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; zu § 28 ErstrG vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 41 DesignG Rn. 1 und Art. 22 GGV Rn. 1; Eichmann, GRUR 1993, 73, 74 und 78; Wandtke/Ohst, GRUR Int. 2005, 91, 99).

    Eine spätere Weiterentwicklung des durch das Vorbenutzungsrecht geschützten Musters bzw. Designs ist dem Vorbenutzer verwehrt, wenn die Abwandlung sich in größerem Umfang als das vorbenutzte Muster bzw. das vorbenutzte Design der geschützten Gestaltungsmerkmale des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs bedient und dadurch zu einem weitergehenden Eingriff in seinen Schutzbereich führt (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 41 Rn. 9; Beyerlein in Günther/Beyerlein aaO § 41 Rn. 10; zu Art. 22 GGV vgl. Ruhl aaO Art. 22 Rn. 17; zu § 12 PatG vgl. BGH, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2009 - I-2 U 6/04, juris Rn. 87 [insoweit nicht in IPRspr 2009, Nr. 198 abgedruckt]).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2023 - 15 U 85/22
    Weiterentwicklungen über den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der geschützten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung; GRUR 2019, 1171 Rn. 29 - Schutzverkleidung).

    Einen solchen Eingriff hat der Bundesgerichtshof für den Fall angenommen, dass bei der als patentverletzend angegriffenen Ausführungsform erstmals alle Merkmale eines Patentanspruchs verwirklicht sind, während dies bei der vorbenutzten Ausführungsform wegen Fehlens eines dieser Merkmale noch nicht gegeben war (BGH, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16

    Schutzumfang einer vorbenutzten Ausführungsform

    Die Vorschrift des § 12 PatG schränkt die umfassende alleinige Berechtigung des Patentinhabers für einen Sonderfall ein, indem sie dem Vorbenutzer die Befugnis einräumt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten zu benutzen (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung).

    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung betätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff).

    Insbesondere gebietet die Billigkeit eine solche Ausweitung nicht (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung).

    Nicht vom Vorbenutzungsrecht umfasst sind daher Weiterentwicklungen der Vorbenutzung, die den Schutzbereichseingriff vertiefen (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung; siehe zum Designrecht auch BGH, GRUR 2018, 72 - Bettgestell; OLG Düsseldorf 2 U 6/04, Urteil vom 20.08.2009, BeckRS 2010, 22208).

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn erstmals ein konkretes Anspruchsmerkmal wortsinngemäß verwirklicht wird, und zwar unabhängig davon, ob es für den Fachmann naheliegend oder sogar selbstverständlich war (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung).

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